BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 133/02 vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Hildesheim vom 9. Januar 2002 - soweit es ihn betrifft - a) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß das Wort "gemei n - schaftlichen" entfällt, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen au f - gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer gemeinsam mit se i - nem jüngeren Cousin begangenen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - 1. Ergnzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rge, das Landgericht habe durch die Verlesung eines privatrztl i - chen Attestes gegen § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO verstoûen, ist zulssig, aber unbegrndet. Die Verlesung des Attestes diente ersichtlich dem Nachweis der "blauen Flecken" an den Armen und Beinen der Geschdigten, denn hinsich t - lich der Vergewaltigung war der Angeklagte gestndig. Die Verlesung eines privatrztlichen Attestes ber eine nicht schwere Krperverletzung ist zum Nachweis einer solchen Krperverletzung auch dann zulssig, wenn diese in Tateinheit mit einem weiteren Delikt - hier einer Vergewaltigung gemû § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB - steht (vgl. BGHSt 33, 389, 393). Darauf, ob die Krperverletzung dem Angeklagten in der Anklage vorgeworfen war, in der Urteilsformel zum Ausdruck gekommen ist oder - wie hier - nur bei der Strafzumessung Bercksichtigung findet, kommt es nicht an. 2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten u.a. bercksichtigt, daû sich die 17-jhrige G e - schdigte in keiner Weise leichtfertig oder animierend gegenber dem Ang e - klagten verhalten habe, vielmehr schon vor ihrer krperlichen Gegenwehr mehrfach durch ein deutliches "Nein" zu verstehen gegeben habe, daû sie ke i - nen sexuellen Kontakt wollte. Unbercksichtigt lût die Strafkammer aber nicht nur in diesem Zusammenhang, sondern bei der gesamten Strafzumessung, daû die Geschdigte die vier 10 DM-Scheine, die der der deutschen Sprache nicht mchtige Angeklagte ihr nach und nach auf die Hand geblttert hatte, um sie zu einem sexuellen Kontakt zu bewegen, eingesteckt und gleichzeitig "Danke" gesagt hatte. Zwar hatte die Geschdigte zuvor die durch Zeigen auf einen hinteren Raum untersttzte Frage des Angeklagten "Ficken?" mit "Nein" beantwortet und auch das jeweilige Hinblttern der Geldscheine mit einem l a - chend ausgesprochenen "Nein" quittiert. Dennoch htte dieses widersprchl i - - 4 - che Verhalten der Geschdigten, das einerseits verbal ablehnend war, and e - rerseits aber durch das Einstecken des Geldes Zustimmung signalisierte, der Errterung bedurft. Es ist nicht auszuschlieûen, daû der Angeklagte das Ve r - halten - jedenfalls zunchst - als Zeichen eines mglicherweise doch vorha n - denen Einverstndnisses verstanden haben knnte. Zwar konnte er bei dem eigentlichen Vergewaltigungsgeschehen wegen der erheblichen krperlichen Gegenwehr des Tatopfers nicht mehr von einem Einverstndnis ausgehen. J e - doch trifft die zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwgung, das Tatopfer habe sich weder leichtfertig noch animierend verhalten, in dieser Allgemeinheit nicht zu. Vor dem Hintergrund dieses ambivalenten Verhaltens der Geschdigten ist es auch nicht rechtsbedenkenfrei, wenn die Strafkammer dem Angeklagten, der sich zur Tatzeit erst seit zweieinhalb Monaten in Deutschland aufhielt, ein "durchaus sozialschdliches Frauen- bzw. Mdchenbild" anlastet, das von der Vorstellung geprgt sei, daû mittel- oder westeuropische Mdchen, die abends alleine ausgingen oder gegenber Jungen oder Mnnern nicht die gle i - che Zurckhaltung pflegten wie kurdische Mdchen, "leichte Mdchen" und deshalb in sexueller Hinsicht zugnglicher seien. Auch legt die Erwgung, der Angeklagte habe "nicht nur die Hemmschwelle, dem Opfer berhaupt sexuelle Gewalt anzutun, sondern auch die erheblich weitergehende Hemmschwelle, die fortdauernde und heftige Gegenwehr des Opfers zu berwinden" be r - schreiten mssen, die Besorgnis nahe, das Landgericht habe dem Angeklagten schulderhhend angelastet, daû er berhaupt eine Vergewaltigung begangen hat. - 5 - Die Strafzumessungserwgungen des Urteils insgesamt geben zudem Anlaû zu dem Hinweis, daû der Tatrichter auch bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwgungen um Sachlichkeit bemht sein und moralisierende Wendungen vermeiden sollte, da sie die Gefahr von Miûverstndnissen b e - grnden und den Bestand des Urteils gefhrden knnen. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Richter am Bundesgerichtshof Becker ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf
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