BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 133/09 vom 14. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts L374neburg vom 4. Dezember 2008 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II. 8. der Ur-teilsgr374nde nicht wegen - tateinheitlich begangenen - uner-laubten F374hrens, sondern wegen unerlaubten Besitzes von Munition verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 8. der Urteilsgr374nde we-gen unerlaubten F374hrens einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem F374h-ren von Munition und mit unerlaubtem F374hren eines Gegenstandes im Sinne von 247 2 Abs. 3 WaffG verurteilt. Das unerlaubte F374hren von Munition ist indes in 247 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht unter Strafe gestellt. Strafbar sind nur der unerlaubte Erwerb und der unerlaubte Besitz von Munition. Die Feststellun-gen ergeben, dass der Angeklagte Munition unerlaubt besessen hat. Der Senat 1 - 3 - hat den Schuldspruch deshalb ge344ndert. Die - gemessen an der Gef344hrlichkeit der Schusswaffe milde - Einzelstrafe bleibt davon unber374hrt. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 2 Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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