BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 133/10 vom 22. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. und 3.: Mordes u. a. zu 2.: Raubes mit Todesfolge zu 4.: Anstiftung zum schweren Raub - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 22. Juli 2010 einstimmig beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stade vom 13. Mai 2009 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten D. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenann-ten Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Zur Verfahrensr374ge Nr. 7. des Angeklagten C. Zwar hat das Landgericht den Beweisantrag auf Vernehmung der Gesch344digten des Raub374berfalls vom 23. Januar 2007 in L. rechtsfehlerhaft mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, die Beweisbehauptungen seien aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt, sodass es sich in Wahrheit um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handele. Der Senat kann je-doch ausschlie337en, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Nach dem - 3 - Ergebnis der von der Strafkammer durchgef374hrten Beweisaufnahme wurde bei dem Raub374berfall keine Beute gemacht. Aus dem verlesenen DNA-Gutachten ergibt sich, dass die Angeklagten V. und P. als Mitverur-sacher der am Tatort sichergestellten Spuren ausscheiden (UA S. 146). 2. Zur Sachr374ge des Angeklagten V. Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht wegen Raubes mit Todesfolge (247 251 StGB) verurteilt. Es bestehen Bedenken, ob dem Angeklagten V. das vors344tzliche Erschie337en der Opfer F. und W. durch den Mitange-klagten C. , der nach dem gemeinsamen Tatplan die geladene Selbstla-depistole lediglich zur Drohung verwenden sollte, 374ber die Grunds344tze der "suk-zessiven Mitt344terschaft" deshalb zugerechnet werden kann, weil er sich nach der von ihm erkannten T366tung weiter an der Durchf374hrung des Raub374berfalls beteiligte. Gegen die Rechtsprechung, die dies bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280), werden von der Literatur Ein-wendungen von Gewicht erhoben (Walter NStZ 2008, 548, 553 f.; Sch374nemann in LK 12. Aufl. 247 25 Rn. 197 ff.). Der Senat muss die Rechtsfrage nicht ent-scheiden; denn die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch mit einer anderen Begr374ndung. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt (UA S. 182), schob der Angeklagte nach dem von ihm erkannten Mitt344terexzess des Mitan-geklagten C. seine urspr374nglichen Bedenken hinsichtlich des Einsatzes der Schusswaffe beiseite und billigte weitere von ihm als m366glich erachtete Gewalthandlungen mit der geladenen Pistole. Damit hat sich sein ge344nderter bedingter Vorsatz auf den Einsatz der Schusswaffe gegen die bis dahin noch nicht schwerwiegend verletzten f374nf weiteren Opfer erstreckt. Er hat hinsichtlich - 4 - des Todes dieser Menschen im Sinne des 247 251 StGB leichtfertig gehandelt, weil sich ihm wegen des sofortigen Waffeneinsatzes gegen die ersten Opfer F. und W. kurz zuvor die vors344tzliche T366tung der weiteren Opfer durch den Mitangeklagten C. als nahe liegende M366glichkeit auf-dr344ngte. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht bei der Strafzumes-sung nicht vom Strafrahmen des 247 251 StGB, sondern von dem des 247 250 Abs. 2 StGB ausgegangen ist (UA S. 204 f.). 3. Zu den R374gen der Angeklagten hinsichtlich 247 21 StGB Die Bejahung einer verminderten Steuerungsf344higkeit der Angeklagten C. , D. und V. wegen der kurz vor dem Raub374berfall konsumierten Drogen schied schon nach den Grunds344tzen der "actio libera in causa" aus. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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