BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 133/11 vom 10. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmittel in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Mai 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1b Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der ausw344rtigen gro337en Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 6. Dezember 2010 im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtli-che Entscheidung nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 F344llen zur Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet und bestimmt, dass sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Ma337regel zu vollstrecken ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. 1 Zum Rechtsmittel des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt in sei-ner Antragsschrift ausgef374hrt: 2 - 3 - "Die 334berpr374fung des Urteils auf die allgemeine Sachr374ge des Ange-klagten hat im Schuldspruch und bei den Einzelfreiheitsstrafen keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen lassen. Der Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe h344lt indes der sachlich-rechtlichen Pr374-fung nicht stand. Die vorliegend abgeurteilten Straftaten beging der Angeklagte im Jahr 2007 (UA S. 4 f.). Nach Tatbegehung und vor der Verurteilung wegen dieser Taten ist der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21. August 2009 wegen Erschleichens von Leistungen in drei F344llen zu einer Geldstrafe von 40 Tagess344tzen zu je 10 Euro verurteilt wor-den (UA S. 4). Ob diese Strafe zur Zeit der vorliegenden Verurteilung bereits vollstreckt war, l344sst sich dem Urteil nicht entnehmen. Es ist somit im Revisionsverfahren nicht feststellbar, ob eine nachtr344gliche Gesamtstrafe gem344337 247 55 StGB zu bilden oder gegebenenfalls ein H344rteausgleich vorzunehmen gewesen w344ren. Mangels jeglicher wei-terer Mitteilung zu dem Urteil des Amtsgerichts Bonn ist auch eine Pr374fung der Anwendbarkeit des 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB im Revisionsverfahren nicht m366glich. Da es sich nicht um einen grundlegenden Wertungsfehler, sondern ein blo337es Versehen handelt, ist das Beschlussverfahren f374r die weitere Sachbehandlung geeignet (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 374 f.). Eine Zu-r374ckverweisung ist bei einer Urteilsaufhebung nach 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO nicht erforderlich, eine Kostenentscheidung durch den Senat liegt allerdings angesichts des sicher absehbar nur geringen Teilerfolgs der Revision nahe (BGH NJW 2004, 3788 f.)." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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