BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 134/02 vom 13. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2002 einstimmig beschlo s - sen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tr a - gen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch de s - sen Revision verworfen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 11). - 2 - Ergnzend zu den Ausfhrungen des Generalbundesanwalts bemerkt der S e nat: Es kann offen bleiben, ob sich hier nicht das Landgericht htte gedrngt sehen mssen, den "East Pack-Rucksack" der Tochter der Nebenklgerin in Augenschein zu nehmen, um deren Behauptung nachzugehen, daß dessen Tragriemen als Tatwerkzeug ausscheiden. Auf der unterlassenen Beweisau f - nahme beruht das Urteil nicht. Die Strafkammer ist zu Recht davon ausgega n - gen, daß auch bei Vorliegen eines bedingten Ttungsvorsatzes ein strafbefre i - ender Rcktritt die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hindert. Mag der Angeklagte nach dem Drosselvorgang, als die Geschdigte bewußtlos niede r - gesunken war, zunchst den Todeseintritt fr mglich gehalten haben, hat er jedoch unmittelbar darauf erkannt, daß sie alsbald wieder zu sich kam, "schrie und weinte". Damit war seine etwaige Vorstellung von der Mglichkeit eines Todeseintritts korrigiert und der Versuch unbeendet geblieben. Er htte nach den festgestellten Umstnden ohne zeitliche Zsur weiter handeln knnen, um den tatbestandsmßigen Erfolg noch herbeizufhren. Dem stand das vorau s - gegangene Telefongesprch mit seiner Freundin nicht entgegen, da er dieser - 3 - das bisherige Tun freiwillig offenbart hatte und sich daher durch deren Kenntnis nicht gehindert sehen muûte, dieses Handeln fortzuse t zen. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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