BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 134/03 vom23. Mai 2003in der StrafsachegegenwegenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am23. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Verden vom 14. Januar 2003 im Schuldspruch dahin ge-ändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie desWiderstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im übri-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerktder Senat:Der Angeklagte hat in beiden Fällen bereits durch den Erwerb der jewei-ligen Heroinmenge den Tatbestand des Handeltreibens in nicht geringer Men-ge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt. Alle weiteren Tätigkeiten des Ange-klagten, die auf den Umsatz dieser Mengen gerichtet sind, wie Vorrätighaltenzum Verkauf, Feilbieten, Portionieren, Abverkauf in Kleinmengen, sind unselb-ständige Teilakte dieser Taten (st. Rspr.; vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. vor§§ 29 ff. Rdn. 438 m. w. N.). Neben dem Qualifikationstatbestand des Handel- - 3 -treibens in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG treten sowohldas gewerbsmäßig begangene Grunddelikt nach § 29 Abs. 1 und 3 BtMG alsauch die Tatbestandsvariante des Besitzes in nicht geringer Menge nach§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zurück (vgl. Weber aaO, § 29 a Rdn. 197).Im übrigen gibt die zumindest mißverständliche Formulierung der Ent-scheidungsformel Anlaß zu dem Hinweis, daß Tateinheit durch die Worte "inTateinheit mit ..." und nicht durch die üblicherweise zur Bezeichnung von Tat-mehrheit verwendete Konjunktion "und" zum Ausdruck zu bringen ist.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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