BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 134/11 vom 19. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Beschwerd e- führer s und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antra g - am 19 . Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlo s sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 22. November 2010 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass de r Angeklagte der Ve r- gewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen s o- wie der Körperverletzung schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe aufgehoben; die z u- gehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der A ufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende R evision wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "der sexuellen Nötigung im b e- sonders schweren Fall (Vergewaltigung) in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie der Körperverletzung" schuldig gesprochen und ihn d eswegen "unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts - Jugendschöffe n- gericht - Moers vom 03.11.2008" zu der Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren 1 - 3 - verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verle t- zung materiellen Rechts und be anstandet das Verfahren. 1. Das Rechtsmittel ist bezüglich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch fasst der Senat ihn zur Klarstellung neu. Ve r wirklicht der Täter einer sexuellen Nötigung - wie hier - das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB, so ist die Tat in der Urteilsformel als Ve r- gewaltigung zu bezeichnen, denn sowohl der Gesetzestext als auch die Übe r- schrift heben mit diesem Begriff die mit einem Eindringen in den Körper ve r- bundene Beg e hungsweise besonders hervor ( BGH, Beschluss vom 30. März 2000 - 4 StR 94/00, NStZ - RR 2000, 357; Beschluss vom 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98, NJW 1998, 2987). 2. Der Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe hat dagegen keinen B e- stand. Nach den Feststellungen hatte das Urtei l des Amtsgerichts Moers vom 3. November 2008 seinerseits Verurteilungen des Angeklagten zu Jugendstrafe durch dasselbe Gericht vom 5. April 2005 und vom 15. Januar 2007 einbez o- gen. Die diesen beiden Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte teilt das Landg ericht indes nicht mit, obwohl es hierzu gehalten war, um die revision s- rechtliche Nachprüfung der Strafzumessung zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 22. September 1999 - 3 StR 358/99, StV 1999, 661; Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 31 Rn. 62 f.). Hierzu wir d der neue Tatrichter die erforderlichen ergänzenden Festste l- lungen zu treffen haben; die bisherigen Feststellungen sind von dem Recht s- fehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben. 2 3 4 5 - 4 - Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass weit ere frühere Entscheidungen, die ihrerseits in ein einzubeziehendes Urteil einbezogen w a- ren, in der Urteilsformel zu bezeichnen sind (Eisenberg aaO § 54 Rn. 20 mwN). Becker RiBGH von Lienen befindet Schäfer sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Menges 6
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