BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 134/14 vom 6. Mai 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antr ag - am 6. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kleve vom 11. Dezember 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) im Schuldspruch, soweit der Angek lagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperve r- letzung verurteilt worden ist , b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re chtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen schweren Raubes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Frei heitsberaubung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung m a- 1 - 3 - teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagte n hat in dem sich aus der Beschlus sformel ergebenden Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach den Feststellungen des Landgericht s betrat der mit einer Stur m- haube maskierte Angeklagte durch eine offen stehende Terrassentür die Wo h- nung der Geschädigten. In der einen Hosentasche trug er griffbereit ein Pfe f- ferspray, in der anderen einen Elektroschocke r bei sich. Diese Gegenstände wollte er erforderlichenfalls einsetzen, um etwaigen Widerstand gegen die g e- plante Wegnahme von Geld aus der Wohnung zu brechen . Als die Geschädi g- te den Angeklagte n bemerkte, drückte er ihr mit dem Elektroschocker meh r- mals auf den Arm und versuchte, einen Stromschlag auszulösen. Dies scheite r- te jedoch, weil der Sicherungsstift nicht eingeführt war, den der Angeklagte möglicherweise gar nicht bei sich hatte. Die Geschädigte fürchtete dennoch weitere körperliche Übergriffe und wi es den Angeklagte n deshalb auf Geld in n- Aufforderung des Angeklagte 2. Danac h kann die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körpe r- verletzung keinen Bestand haben; denn das Landgericht hat nicht erörtert, ob der Angeklagte vom unbeendeten Versuch der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten ist ( § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB ). Dies ist rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen den von der Strafkammer angenommenen Fehlschlag des Ve r- 2 3 4 - 4 - suchs nicht tragen, so dass die Frage eines freiwilligen Rücktritts der Prüfung bedurft hätte. Dem Angeklagten war es aus technischen Gründen nicht gelungen, e i- nen Stromstoß auszulösen. Damit hatte er ersichtlich noch nicht alles getan, um den Körperverletzungserfolg herbeizuführen. Den Urteilsgründen lassen sich keine Umstände entnehmen, die ihn daran gehindert haben konnten, mit dem griffbereit zur Verfügung stehenden und von ihm von vornherein zum Ei n- satz vorgesehenen Pfefferspray weitere körperliche Angriffe gegen die G e- schädigte zu führen; ein Fehlschlag des Körperverletzungsversuchs ist daher nicht belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 228; Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 f.). Ebenso wenig verhält sich das Urteil zu der Frage, ob der Angeklagte nur u n- freiwillig davon absah, die Geschädigte doch noch körperlich zu verletzen. Dies w äre nur dann der Fall gewesen, wenn er sich aufgrund äußerer Zwänge oder psychischer Hemmungen nicht mehr in der Lage gesehen hätte, die Gesch ä- digte nunmehr unter Einsatz des Pfeffersprays anzugreifen. Dass der Ang e- klagte möglicherweise deshalb von weitere n Einwirkungen auf die Geschädigte absah, weil diese bereits aufgrund des folgenlosen Einsatzes des Elektrosch o- ckers um Leib und Leben fürchtete und sich zur Duldung der Wegnahme des Geldes veranlasst sah, schließt einen Rücktritt vom unbeendeten Versuch n icht aus; denn dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte sein mit der Verwe n- dung des Elektroschockers verfolgtes außertatbestandliches Ziel, an das Geld der Geschädigten zu gelangen, erreicht hatte ( BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39 , 221 ; Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 367/12, NStZ - RR 2013, 105). 5 - 5 - Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter gefährlicher Kö r- perverletzung lässt auch die - von diesem Rechtsfehler nicht betroffene - Veru r- teilung wegen des tateinheitlic h dazu begangenen schweren Raubes entfallen (KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). Der Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grun d lage. Becker Pfister RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol 6
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