BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 135/08 vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 14. Mai 2008 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374beck vom 18. Dezember 2007 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); indes entf344llt bei dem Angeklagten C. der Ausspruch 374ber den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Sost-Scheible Miebach Pfister Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy