BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 135/14 vom 24. Juni 201 4 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2014 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Oldenburg vom 20. Dezember 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fal l II. 9. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) d as vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklag te wegen Brandstiftung in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körpe r- ve r letzung, versuchter Brandstiftung und Diebstahls veru r- teilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleiben den Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in sieben Fä l len, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, w e- gen versuchter Brandstiftung , wegen Diebstahls mit Waff en und wegen Die b- stahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten ve r- urteilt. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 9. der Urteilsgründe wegen Diebstahls mit Waffen verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat fes t- gesetzten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann mit Blick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (zweimal vier Jahre, einmal drei Jahre, einmal ein Jahr und neun Monate, einmal ein Jahr und sechs Monate, einmal ein Jahr und drei Monate, zweimal ein Jahr und 1 2 3 - 4 - zwei Monate sowie einmal neun Monate) ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängte Strafe eine mildere Gesamtstrafe g e- bildet hätte. Becker Hubert Schäfer Mayer Gericke
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