ECLI:DE:BGH:2017:140617B3STR135.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 135/17 vom 14. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 14. Juni 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Trier vom 5. Dezember 2016 im Schuldspruch dahin g e- ändert, dass der Angek lagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kos ten sein es Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Land gericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung in zwei ta t- einheitlichen Fällen, unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schul d- spruchs im Fall II.1. der Urteilsgründe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Entgegen der Wertun g des Landgerichts hat sich der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe nicht der Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. 1. Nach den dazu getroffenen Feststellungen verlangte der Angeklagte grundlos von dem Zeugen P . Schadense rsatz. Als dieser die Zahlung ver - weigerte, griff der Angeklagte den Zeugen P . an, brachte ihn zu Boden und versetzte ihm mindestens zwei wuchtige Schläge mit seiner eingegipsten Hand in das Gesicht. Sodann forderte er den Zeugen P . zahlen, ihm darüber einen Schuldschein auszustellen und ihm bis zur Zahlung sein Fahrrad als Pfandgegenstand zu überlassen. Um der Forderung Nachdruck zu verle i- hen, drohte er dem Zeugen P . zudem an, er werde ihn anderenfalls in den Wald bringen und do rt töten. Unter dem Eindruck der Schläge und der Drohung unterzeichnete der Zeuge P . sein Fahrrad dem Angeklagten. 2. Das Landgericht hat die Schläge mit der eingegipsten Hand (vgl. dazu Schleswig Holsteini sches OLG, Urteil vom 27. Januar 1977 2 Ss 785/76, SchlHA 78, 185) als eine gefährliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB) gewertet und angenommen, dass der Angeklagte durch dieselbe Handlung in zwei Fällen den Tatbestand de r Nötigung verwirkt habe, indem er den Zeugen P . zur Aushändigung des Fahrrades und zum Ausstellen des Schuldscheins veranlasste. 3. Die Annahme tateinheitlicher Nötigung in zwei Fällen ist rechtsfehle r- haft. Werden durch dieselbe Nötigungshandlun g verschiedene Verhaltenswe i- sen des Tatopfers erzwungen, so liegt nur eine Tat vor (BGH, Beschluss vom 2 3 4 5 6 - 4 - 23. Februar 2010 1 StR 652/09, juris Rdn. 8; Fischer, StGB 64. Aufl., § 240 Rdn. 63 m.w.N.). So lag es hier: Die Schläge des Angeklagten dienten ebe nso wie seine Drohung im Rahmen eines einheitlichen Lebensvorganges kumulativ der E r- zeugung einer Zwangslage des Opfers (vgl. MüKoStGB/Sinn, 2. Aufl., § 240 Rdn. 27). Die Nötigungsmittel bildeten daher eine tatbestandliche Handlung s- einheit, durch die der A ngeklagte das Opfer zu zwei Handlungen veranlasst hat. Mithin liegt nur eine einzige, allerdings quantitativ gesteigerte Gesetzesverle t- zung, aber keine tateinheitliche zweifache Nötigung vor (vgl. MüKoStGB/ Heintschel/Heinegg, 3. Aufl., § 52 Rn. 34 mwN). Daher hat sich der Angeklagte im Fall II.1 . der Urteilsgründe nur wegen Nötigung schuldig gemacht, die tateinheitlich mit der gefährlichen Körperverle t- zung zusammentrifft. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. II. Es ist auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler auf die Strafzume s- sung ausgewirkt hat, da das Landgericht auch bei zutreffender Würdigung strafschärfend hätte berücksichtigen dürfen, dass der Angeklagte dem Zeugen P . zwei Handlungen abnötigte . B ecker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 7 8 9
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