ECLI:DE:BGH:2018: 150518B3STR135.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 135/18 vom 15. Mai 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdefüh rer innen am 15. Mai 2018 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigu n- gen keine n Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden die Schuldsprüche dahin beric h- tigt, dass a) di e Angeklagte S . R . des besonders schweren räu b erischen Diebstahls in Tateinheit mit gefähr licher Kö r- perverletzung , b) die Angeklagte R . R . des besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Diebstahls schuldig sind. ECLI:DE:BGH:2018: 150518B3STR135.18.0 Jede Beschwerdeführer in hat die Kosten ihre s Rechtsmittels zu tragen. Becker Gericke Spaniol Berg Hoch
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