BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 136/03 vom9. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen Diebstahls - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsLübeck vom 19. Dezember 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällenzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.Die Revision des Angeklagten, die allgemein die Verletzung materiellen Rechtsrügt und des näheren beanstandet, daß die Versagung der Strafaussetzungunzureichend begründet sei, zeigt keinen den Angeklagten beschwerendenRechtsfehler auf.Es könnten allerdings Bedenken bestehen, die gemäß § 267 Abs. 4Satz 3 StPO ergänzte Fassung des Urteils zur Grundlage der revisionsgericht-lichen Überprüfung zu machen. Die Ergänzung ist allem Anschein nach nichtinnerhalb von fünf Wochen (§ 267 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 275 Abs. 1 Satz 2StPO) nach Erlaß des Wiedereinsetzungsbeschlusses zu den Akten gelangt.Sie wäre mithin, wenn die Frist für die Ergänzung - entsprechend verbreiteterAuffassung (BayObLGSt 1979, 148; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 3 zu § 267StPO; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 144; Engel-hardt in KK 5. Aufl. § 267 Rdn. 39; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 276 - 3 -Rdn. 30; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 267 Rdn. 23) - mit diesem Ereignis zu laufenbegänne, verspätet und könnte damit möglicherweise nicht berücksichtigt wer-den.Solche Bedenken wären indes von vornherein unbegründet, wenn dieFrist zur Ergänzung des Urteils nach § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO erst dadurch inGang gesetzt wird, daß die Akten nach Erlaß des Wiedereinsetzungsbeschlus-ses bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen (so RießNStZ 1982, 441, 445 Fußnote 101; vgl. auch BGH NStZ-RR 2002, 261 für denSonderfall der Urteilsergänzung nach festgestellter Unwirksamkeit der Revi-sionsrücknahme). Dieser Auffassung neigt der Senat zu. Denn die Annahmedes Fristbeginns bereits mit dem Erlaß des Wiedereinsetzungsbeschlusseswürde selbst für den Fall einer äußerst zügigen Rückleitung der Strafakten da-zu führen, daß die Ergänzungsmöglichkeit, die das Gesetz gerade im Interesseder Vermeidung von Urteilsaufhebungen geschaffen hat, die als Folge der ver-späteten Rechtsmitteleinlegung und der durch sie bedingten Urteilsabkürzungdrohen, ohne sachlichen Grund beschränkt wird; Verzögerungen bei der Rück-sendung der Akten und späte Kenntnis des Tatgerichts von der Wiedereinset-zung könnten sogar zur Folge haben, daß eine fristgerechte Ergänzung desUrteils von vornherein unmöglich wäre.Die Frage des Fristbeginns für die Urteilsergänzung braucht hier indes- ebenso wie die Frage, ob das Vorliegen der Voraussetzung für eine Ergän-zung der Urteilsgründe sowie die Rechtzeitigkeit der Ergänzung vom Revi-sionsgericht bereits auf die Sachrüge hin überprüft werden muß (vgl. OLG KölnVRS 1982, 460; vgl. auch BGH NJW 1955, 510) oder ob es hierzu einer Ver-fahrensrüge bedarf - nicht entschieden zu werden. Denn bereits die ursprüngli-che, gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürzte Fassung des Urteils hält - 4 -rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat bei der Zumessung derStrafe ausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte eine zuvor erfolgteVerurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht zum Anlaß genommen habe, seinVerhalten zu ändern. Die Entscheidung, dem Angeklagten die Strafaussetzungzur Bewährung zu versagen, bedurfte unter diesen Umständen keiner weiterenBegründung.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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