BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 136/06 vom 11. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Mai 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Flensburg vom 5. Dezember 2005 im Rechtsfolgenaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier F344llen und wegen K366rperverletzung zur Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Mona-ten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, die Verletzung materiellen Rechts r374-gende Revision des Angeklagten f374hrt zur Aufhebung des Rechtsfolgenaus-spruchs. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2 - 3 - 1. Die Anwendung von Jugendstrafrecht (247 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) und die Verh344ngung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld (247 17 Abs. 2 2. Alt. JGG) lassen allerdings keinen Rechtsfehler erkennen. 3 2. Dagegen h344lt die Zumessung der ausgesprochenen Jugendstrafe recht-licher Nachpr374fung nicht Stand. Die Jugendkammer hat es hierbei vers344umt, sich mit dem Umstand, dass die Taten zum Teil mehr als sechs Jahre zur374ck-liegen, und mit der Bedeutung des Urteils des Amtsgerichts Hagenow vom 17. Juni 2001 in der gebotenen Weise auseinanderzusetzen. 4 Der Angeklagte hat drei der abgeurteilten Vergewaltigungen (Taten im Rahmen einer Intimbeziehung, dabei das Ma337 der ausge374bten Gewalt im unte-ren Bereich) im Jahre 1999 und damit vor dem genannten Urteil begangen, durch das er - unter Einbeziehung fr374herer jugendgerichtlicher Verurteilungen - zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Die beiden anderen abgeurteilten Taten (eine K366rperverletzung und eine Vergewaltigung, ebenfalls Taten im Rahmen einer Beziehung, die Vergewaltigung mit einer Gewaltan-wendung im unteren Bereich) hat er im Sommer 2001 begangen, bevor im Ja-nuar 2002 die Aussetzung der im Juni 2001 verh344ngten Strafe widerrufen und diese (bis M344rz 2003) vollstreckt wurde. 5 Bei diesem Sachverhalt durfte sich das Landgericht nicht damit begn374gen, bei der angenommenen strafsch344rfenden Ber374cksichtigung der Vorstrafen so-wie der Haftverb374337ung zu bedenken, "dass die letzte und vorletzte Vorverurtei-lung erst nach den Taten zum Nachteil B. (der ersten Gesch344digten) und der Bew344hrungswiderruf nach s344mtlichen hier zu beurteilenden Taten erfolgt ist". Vielmehr h344tte es zus344tzlich in Erw344gung ziehen m374ssen, dass der Ange- 6 - 4 - klagte mit dem Vollzug der Jugendstrafe erstmalig eine l344ngere Gesamterzie-hung und dabei eine positive erzieherische Einwirkung erfahren hat. Gerade dies k366nnte dann der Grund daf374r sein, dass er nach den Feststellungen seit seiner Entlassung aus dem Vollzug im M344rz 2003 bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund zwei Jahre und neun Monate lang keine weiteren Straf-taten begangen hat und nunmehr erstmals in stabilen Verh344ltnissen lebt. Ein derartiger Erziehungserfolg h344tte mit Blick auf den Erziehungsgedanken als be-herrschenden Zweck des Jugendstrafrechts (vgl. BGH NStZ 2005, 219) einen f374r den Angeklagten vorteilhaften Einfluss auf die Dauer seiner erforderlichen weiteren Erziehung und damit auf die Strafh366he (247 18 Abs. 2 JGG). Zudem stellt der Umstand, dass die an sich rechtlich gebotene Einbeziehung des amtsgerichtlichen Urteils wegen der vollst344ndigen Verb374337ung der dort erkann-ten Jugendstrafe nicht (mehr) zul344ssig war (247 31 Abs. 2 Satz 1 JGG), f374r den Angeklagten einen Nachteil dar, der angesichts der bei der Festsetzung der H366he der Jugendstrafe - namentlich bei schweren Straftaten und der Verh344n-gung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld - jedenfalls nicht ausge-schlossenen Belange des Schuldausgleichs zu Gunsten des Angeklagten h344tte Ber374cksichtigung finden m374ssen. Die schwer einzuordnende Erw344gung der Jugendkammer, dass "im Ju-gendstrafrecht 205 zwar der Gedanke einer allgemeinen Generalpr344vention kei-ne Anwendung" finde, gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Voraussetzungen f374r eine strafsch344rfende Ber374cksichtigung der Generalpr344vention (vgl. Tr366ndle/ Fischer, StGB 53. Aufl. 247 46 Rdn. 11 m. w. N.) hier auch bei der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht nicht vorgelegen h344tten. 7 Der Senat hat auch die dem Angeklagten im angefochtenen Urteil erteilte Weisung, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen (247 8 Abs. 2, 247 10 8 - 5 - Abs. 1 Nr. 6, 247 11 Abs. 1 JGG), aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine sei-nen Feststellungen entsprechende einheitliche Rechtsfolgenentscheidung zu erm366glichen. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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