BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 136/08 vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Mai 2008 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. November 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ist zu entnehmen, dass das Landgericht f374r den Fall II. 8. eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verh344ngt hat. Sost-Scheible Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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