BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 136/08 vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Krefeld vom 13. November 2007, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch 374ber den Verfall von Wertersatz aufgehoben; jedoch bleiben die zugeh366rigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn den Ver-fall von Wertersatz nach 247 73 a StGB in H366he der vom Angeklagten aus seinem Bet344ubungsmittelhandel erzielten Erl366se von insgesamt 25.600 200 angeordnet. 1 Der Ausspruch 374ber den Verfall hat auf die vom Angeklagten in allge-meiner Form erhobene Sachbeschwerde keinen Bestand, da die Strafkammer nicht erkennbar die Ermessensvorschrift des 247 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB 2 - 3 - gepr374ft hat. Dazu h344tte hier Veranlassung bestanden, da sie zu den aktuellen Lebensverh344ltnissen des Angeklagten festgestellt hat, dass dessen Gastwirt-schaft, die seine einzige legale wirtschaftliche Lebensgrundlage war, geschlos-sen werden musste. Bei dieser Sachlage liegt nicht fern, dass der Wert des er-langten Verkaufserl366ses im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr im Verm366gen des Angeklagten vorhanden war, zumal dieser einen aufw344ndigen Lebensstil gepflegt hatte. Dagegen spricht nicht von vornherein, dass der Angeklagte eini-ge Jahre vor der Hauptverhandlung von seinem fr374heren Arbeitgeber eine Ab-findung von 50.000 DM erhalten und von 2003 bis 2005 einen - unrentablen - Kunststoffhandel betrieben hatte. Das Landgericht h344tte daher unter den gegebenen Umst344nden nach 247 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB pr374fen m374ssen, ob der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung im Verm366gen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war und diese deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben hat (vgl. BGHSt 33, 37, 39 f.; BGH NStZ-RR 2003, 75 und 144). Die im angefochtenen Urteil zur Ver-fallsanordnung getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Er366rte-rungsmangel nicht betroffen und k366nnen daher bestehen bleiben. Neue Fest-stellungen d374rfen diesen nicht widersprechen. 3 - 4 - Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Sost-Scheible Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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