BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 137/08 vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Bet344ubungsmittelhandels u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 19. November 2007 aufgehoben, soweit der Verfall des Wertersatzes von mehr als 35.250 200 angeord-net worden ist; die weitergehende Verfallsanordnung entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie we-gen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Be-sitz von Munition zu einer weiteren Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Au337erdem hat es den Verfall von Wertersatz in H366he von 38.500 200 angeordnet. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge hinsichtlich der H366he des angeordneten Wertersatzverfalls Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Anordnung des Wertersatzverfalls h344lt nur in H366he von 35.250 200 rechtlicher 334berpr374fung stand. Das Landgericht hat f374r alle Taten den Ver-kaufspreis f374r die Bet344ubungsmittel auf 70 200 pro Gramm gesch344tzt und auf die-ser Grundlage im Fall II. 7. der Urteilsgr374nde einen Verkaufserl366s von 14.000 200 angenommen. Die Feststellungen belegen indes nur, dass der Angeklagte in diesem Fall aus der Weiterver344u337erung des Rauschgifts 10.750 200 erlangte. Denn zum einen gab der Angeklagte 50 Gramm Kokain an einen T374rsteherkol-legen zum Preis von lediglich 40 200 pro Gramm ab. Zum anderen hat das Land-gericht zu den restlichen 25 Gramm Kokain, die in der Bunkerwohnung noch vorhanden waren, nachdem der Zeuge 326. dem Lieferanten einen Teil des Rauschgifts zur374ckgegeben hatte, lediglich festgestellt, dass diese wieder im Schlafzimmer verstaut wurden. Damit ist nicht hinreichend dargelegt, dass die-ser Teil des Rauschgifts in der Folgezeit weiterver344u337ert wurde und der Ange-klagte hieraus einen Erl366s erzielte; dies versteht sich angesichts der sonstigen Tatumst344nde auch nicht von selbst. 2 - 4 - Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung zum Verbleib des restlichen Kokains weitere Feststellungen getroffen werden k366nn-ten. Er 344ndert deshalb selbst die Anordnung des Wertersatzverfalls in entspre-chender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO dahin ab, dass der Verfall nur f374r einen Geldbetrag in H366he von insgesamt 35.250 200 angeordnet wird. 3 Der geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (247 473 Abs. 4 StPO). 4 Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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