BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 137/09 vom 13. August 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag u. a. hier: Anh366rungsr374ge des Verurteilten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Geh366rs wird zur374ckgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts Stade vom 9. Juli 2008 mit Beschluss vom 7. Juli 2009 als unbegr374ndet verworfen. Die hiergegen gerichtete Anh366rungsr374ge des Verurteilten hat keinen Erfolg. 1 Die Voraussetzungen des 247 356 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten be-r374cksichtigt und zu dessen Nachteil keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser zuvor nicht geh366rt worden war. Der Schriftsatz des Verurteilten vom 20. April 2009 hat dem Senat vorgelegen. Eine Anfrage bei dem 2. Strafsenat nach 247 132 Abs. 3 Satz 1 GVG war nicht veranlasst; denn dessen von der Re-vision angef374hrte Entscheidung vom 10. August 2007 (2 StR 204/07) betrifft einen anderen Sachverhalt, als er dem hiesigen Verfahren zugrunde liegt. Dort hatte das Tatgericht in den Urteilsgr374nden ausgef374hrt, der Angeklagte habe von 2 - 3 - seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Im vorliegenden Fall hat das Land-gericht - wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutref-fend dargelegt hat - an mehreren Stellen der Urteilsgr374nde die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben. Becker RiBGH von Lienen befindet Sost-Scheible sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Becker Sch344fer Mayer
Full & Egal Universal Law Academy