BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 137/09 vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1, 247 206 a Abs. 1 StPO beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stade vom 9. Juli 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. a. der Urteilsgr374nde (= Fall 1 der Anklage vom 5. Februar 2007) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der r344uberischen Erpressung, des Be-truges in f374nf F344llen, des versuchten Betruges in vier F344llen, des Versto337es gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, der Erpressung, der Anstiftung zur K366rperverletzung, der ver-suchten Anstiftung zum Totschlag und der Anstiftung zur Sachbesch344digung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung, r344uberi-scher Erpressung, Betruges in vier F344llen und versuchten Betruges in zwei F344l-len unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Wegen versuchten Betruges in zwei F344llen, Betruges, Versto337es gegen das Kriegswaffenkontroll-gesetz, versuchter Anstiftung zum Totschlag und Anstiftung zur Sachbesch344di-gung hat es eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verh344ngt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zur Einstellung des Ver-fahrens im Fall II. 2. a. der Urteilsgr374nde; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sin-ne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Verurteilung wegen der am 21. Mai 2001 begangenen K366rperverlet-zung zum Nachteil des Zeugen G. (247 223 StGB) muss entfallen; denn ihr steht das Verfolgungshindernis der Verj344hrung entgegen. Das Ermittlungsver-fahren ist zun344chst am 31. August 2001 eingestellt worden. Nachdem der Zeu-ge S. am 22. August 2006 gegen den Angeklagten wegen einer versuch-ten Anstiftung zum Totschlag Anzeige erstattet hatte, sind die Ermittlungen we-gen der hier relevanten Tat am 25. Januar 2007 wieder aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt war die f374nf Jahre betragende Verj344hrungsfrist (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen. Handlungen im Sinne des 247 78 c StGB, die die Verj344hrung rechtzeitig unterbrochen haben k366nnten, sind nicht ersichtlich. 3 Die teilweise Einstellung des Verfahrens bedingt die 304nderung des Schuldspruchs und den Wegfall der f374r diese Tat verh344ngten Einzelfreiheitsstra-fe von vier Monaten. Der 374brige Strafausspruch bleibt hiervon unber374hrt. Der - 4 - Senat schlie337t mit Blick auf die Anzahl und H366he der weiteren Freiheitsstrafen, die das Landgericht zu der ersten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zusammengefasst hat (einmal zwei Jahre, einmal ein Jahr und vier Monate, zweimal neun Monate, zweimal acht Monate, zweimal sechs Mo-nate) aus, dass diese niedriger ausgefallen w344re, wenn die Strafkammer die weggefallene Einzelfreiheitsstrafe nicht ber374cksichtigt h344tte. Becker Pfister von Lienen Sch344fer Mayer
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