BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 137/11 vom 12. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2011 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehle r zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO); jedoch wird der Urteil s- tenor dahin ergänzt , dass der Angeklagte wegen Wohnungseinbruch s- diebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt ist. Weiter wird festgestellt, dass das Verfahren im Rahmen der Vorlage an die Rechtsmittelinstanz für die Dauer von vier Monaten rechtsstaat s- widrig verzögert worden ist (§ 349 Abs. 4 StPO) . Der Be schwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Pfister von Lienen Mayer Menges
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