BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 137/14 vom 27. Mai 201 4 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Gener albundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aurich vom 24. September 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist - der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit und Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, - der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Me nge in Tateinheit mit Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge in zehn Fällen, - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, - des Besitzes einer Schussw affe in Tateinheit mit Erwerb und mit Besitz von Munition; b) im gesamten Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des Kraftfahrzeugs Passat Kombi aufgehoben; die zugehörigen bisherigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten; c) in de r Liste der angewendeten Vorschriften um § 26 StGB ergänzt. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weiterge hende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Betä u- bungsmittelstraftaten und eines Waffendelikts unter Einbeziehung einer Gel d- strafe aus einer vorangegangenen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstra fe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt, eine Schusswaffe nebst Munit i- on, diverse Betäubungsmittel sowie ein Kraftfahrzeug Passat Kombi eingez o- gen und einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Hiergegen richtet sich die Rev i- sion des Angeklagten mit e iner Verfahrensrüge und sachlichrechtlichen Bea n- standungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtl i- chen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet. 1. In den Fällen II. Tat 4 und Tat 7 der Urteilsgründe hält die Annahme täterschaft lich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Tatbestand der Einfuhr erfordert zwar keinen eigenhändigen Tran s- port des Betäubungsmittels über die Grenze. Mittäter einer Einfuhr im Sinne 1 2 3 - 4 - v on § 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter deshalb auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird. Vorausse t- zung dafür ist nach den auch hier geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehun g objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als E r- gänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 1. September 2004 - 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229; vom 14. Dezem ber 1988 - 4 StR 565/88, StV 1990, 264). Ob dies gegeben ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden wertenden Betrachtung festzustellen; von b e- sonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei de r Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entsch eidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst (Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 907 mwN). Keine ausschlaggebende Bedeutung kann dabei indes dem Interesse eines mit der zu beschaffenden Betäubungsmittelmenge Handel Treibenden am Gelingen des Einfuhrvorgangs zukommen; in einem solchen Falle gewinnt insbesondere die Tatherrschaft bei der Einfuhr oder der Wille hierzu an Gewicht (Weber aaO, Rn. 908). Bloßes Veranlassen einer Bescha f- fungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung g enügt dagegen nicht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, StV 2012, 410 mwN). Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ der Angeklagte in den genannten beiden Fällen das Rauschgift von einem Kurier aus den Niederla n- den nach Deutschlan d verbringen. Ein Einfluss des Angeklagten auf die Einze l- heiten der Beschaffungsfahrten ist nicht festgestellt. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass der Angeklagte bei der Tat 4 " die Übergabe der Betä u- 4 - 5 - bungsmittel über das Handy überwachte " (UA S. 11), indem er wiederholt bei dem holländischen Lieferanten anrief, während er sich selbst auf der Reise nach Berlin befand. Damit ist lediglich eine Anstiftung zur Rauschgifteinfuhr festgestellt. Da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der S e- nat den Schuldspruch in diesen beiden Fällen entsprechend ab . § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht a n- ders als geschehen hätte verteidigen können. Gleichzeitig fasst der Senat den Schuldspruch in üb ersichtlicher Form neu und lässt da bei insbesondere auch die Bezeichnung einzelner Taten als minder schwere Fälle entfallen, da diese nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN). 2. Der Strafaussp ruch hat insgesamt keinen Bestand; dies führt zur Au f- hebung auch der Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeugs. a) Die Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten Kraftfahrzeugs des Angeklagten hat das Landgericht rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 3 StR 189/04, NStZ 2005, 232). Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Ch a- ra k ter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar ( BGH, Beschluss vom 26. April 1983 - 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710) . Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht une r- heblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen 5 6 7 - 6 - zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ - RR 2012, 169 mwN , insoweit in StV 2012, 4 10 nicht abgedruckt ). b) Dies hat das La ndgericht nicht bedacht. Den Wert des Fahrzeugs hat es nicht festgestellt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem Angeklagten verwirkten Einzelfreiheitsstrafen und dam it auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte. c) Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, denn diese steht mit der Bemessung der Strafe wie beschrieben in einem untrennba ren inneren Z u- sammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726; Urteil vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 585/93, StV 1994, 76). d) Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rech tsfehler nicht berührt und können best e- hen bleiben. 3. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Pkw sowie gegebenenfalls sonstige, zu den bisherigen nicht im W i- derspruch stehende Feststellungen zu treffen und auf diese r Grundlage , eine neue Strafzumessung vorzunehmen haben. Sollte sich die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leer vom 1. September 2010 als grundsätzlich gesam t- strafenfähig erweisen - nach den Gründen des angefochtenen Urteils ist dies unklar geblie ben, da der Zeitpunkt des letzten tatrichterlichen Urteils nicht mi t- geteilt worden ist (vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl., § 55 Rn. 2 mwN) - so wird er dabei zu bedenken haben, dass bei Aufhebung einer Gesamtstrafe 8 9 10 11 - 7 - durch das Revisionsgericht und Zur ückverweisung der Sache an das Tatgericht in der neuen Verhandlung die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach Ma ß- gabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Ve r- handlung im hiesigen Verfahren (24. September 2013) vorzunehmen ist, weil dem Beschwerdeführer ein früher erlangter Rechtsvorteil nicht durch sein Rechtsmittel genommen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ - RR 2008, 72). Becker Pfiste r Schäfer Gericke Spaniol
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