ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR137.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 137/16 vom 14. Juni 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten S . und A . wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. November 2015, soweit es diese Angeklagten betrifft, in den Strafaussprüchen aufgehoben ; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrech t- erhalten . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 2. Die weitergehend en Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes zu leben s- langer Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen haben den aus der Beschlussformel ers ichtlichen Teilerfolg; die weitergehenden Rechtsmittel sind aus den Gründen der Antrag s- schriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafaussprüche haben keinen Bestand. 1 2 - 3 - Nach den Feststellungen ließen sich beide Angeklagte am 9. Januar 2015 bei polizeilichen Vernehmungen in unmittelbarem Anschluss an ihre Fes t- nahme im Wesentlichen geständig ein und benannten dabei den jeweils and e- ren sowie den nicht revidierenden Mitangeklagten als weitere Tatbeteiligte. Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausführt, wäre das Landgericht danach gehalten gewesen, den vertypten Strafmilderung s- grund des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB zu prüfen. Auch in Anbetracht der Schwere der Tat kann der Senat nach Sachlage jedenfalls nicht ausschließen, dass das Landgericht in diesem Falle sein Ermessen dahin ausgeübt hätte, den Stra f- rahmen des § 211 StGB nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu mildern. Die bisherigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht b e- rührt und kö nnen deshalb aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann zum Umfang des von den Angeklagten bewirkten Aufklärungserfolgs ergä n- zende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten. Becker Mayer Gericke Spaniol Tiemann 3 4
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