BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 138/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Juli 2010 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 8. Januar 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Entscheidung nach 247 349 Abs. 2 StPO steht der Antrag des Generalbundesan-walts nicht entgegen, den Rechtsfolgenausspruch gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufzuheben. Dieser Antrag war allein darauf gest374tzt, dass das Land-gericht rechtsfehlerhaft nicht er366rtert habe, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) anzuordnen ist. Nachdem der Angeklagte nunmehr wirksam den unterbliebenen Ma337regelausspruch von seinem Revisionsan-griff ausgenommen hat, steht dieser Punkt indes nicht mehr zur 334berpr374fung des Senats. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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