BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 138 /1 2 vom 15. Mai 201 2 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anw alts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 12. Dezember 2011 im Schul d- spruch dah in geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schu l- dig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Erwerbs von B e- täubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und ach t Monaten e- ordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des A n- geklagten führt zur teilweisen Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel u nbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt in seiner A n- tragsschrift ausgeführt: ... "Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betä u- bungsmitteln, Amphetamin, Ziffer III. 5. der Urteilsgründe , verurteilt wu r- de, das Rauschgift wurde anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung in M . sichergestellt (UA S. 9), kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. Den Urteilsfeststellungen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der A ngeklagte die Betäubungsmittel auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erworben hat. § 6 Nr. 5 StGB gilt nicht für den Erwerb zum Eigenverbrauch von Betäubungsmitteln (vgl. Fischer StGB, 59. Aufl., § 6 Rdn. 5a m.w.N.). Deshalb wird der Erwerb von B e- t äubungsmitteln durch den Angeklagten, der türkischer Staatsangehör i- ger ist, sollte er im Ausland geschehen sein, nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit erfasst. Nach den Urteilsfeststellungen ist es nicht fer n- liegend, dass der Angeklagte das Amphetamin in Venlo/Niederlande e r- worben hat (vgl. UA S. 10). Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen hat sich der A n- geklagte jedoch insoweit wegen unerlaubten Besitzes von Betäubung s- mitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht. Da in einer n euen Hauptverhandlung weitergehende als die aus dem Urteil ersichtl i- chen Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in entspr e- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch insoweit ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, w eil sich der g e- ständige Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können ... ... Die teilweise Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat wird ausschließen können, dass das Lan dgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung - bei Vorliegen des identischen Strafrahmens des § 29 Abs. 1 StGB - auf eine niedrigere als die ve r- hängte Einzelstrafe erkannt hätte . " ... Dem schließt sich der Senat an. 2 3 - 4 - Eine Kosten - und Auslagenteilun g gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist nicht veranlasst. Becker Hubert Schäfer Mayer Menges 4
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