BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 138 /14 vom 5. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde - führers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 5. Au - gust 2014 gemäß § 206a Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. November 2013, soweit es ihn betrifft, a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fä l- len II. 1 bis 5 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfa h- rens und die notwendi gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ang e- klagte des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fälle n schuldig ist; c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam mer des Land - gerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. November 2010 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten veru r- teilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 50. 000 e- gen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen is t es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 5 der Urteilsgründe w e- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen verurteilt worden ist, muss d as Verfahren entsprechend § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfa h- renshindernisses eingestell t werden. Die festgestellten Straftaten sind verjährt. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG maßgebliche Verjä h- rungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Ihr Lauf begann nach § 78 a StGB jeweils mit dem Abschluss des Rauschgiftu m- satzes, d.h. hier mit der Übergabe der Stecklinge an den Erwerber und der Entgegennahme des Veräußerungserlöses durch den Angeklagten (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 4 Rdn. 243 ff. m. w.N.). Da auszuschließen ist, dass bei den Taten II. 1 bis 5 noch Feststellungen zu den genauen Zeitpunkten des Weiterverkaufs der Stecklinge getroffen werden können, ist in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes davon au s- zugehen, dass deren Weiterveräußerung u nmittelbar im Anschluss an die Einfuhr in die Bundesrepublik erfolgte und mithin Ende 2007 abg e- schlossen war (vgl. BGH NStZ - RR 2008, 42). Der Beschluss des Amt s- gerichts Koblenz vom 16. Januar 2013 (Bd. 1 Bl. 47 ff.), der ohnehin 1 2 - 4 - nicht die den Strafverfolgu ngsbehörden erstmals mit der Vernehmung des Mitangeklagten B . bekannt gewordenen betroffenen Taten erfasste (Bd. 2 Bl. 424 ff.), vermochte die Unterbrechung der Verjährung Dem schließt sich der Senat an. 2. Die t eilweise Einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs. Wegen des Wegfalls von fünf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren kann auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben. Für die neu zu treffende Entscheidung über die H öhe der Gesamtfreiheitsstrafe weist der Senat auf F olgendes hin: Die Gesamtstrafenbildung ist im Urteil g e- sondert zu begründen (BGH, Urteil vom 30. November 1971 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271). Bei der Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urte il müssen zwar nicht notwendigerweise der Lebenssachverhalt, der der damals abgeurteilten Tat zugrunde lag, und die Strafzumessungserwägungen des einbezogenen Urteils im neuen Urteil wiedergegeben werden. Erforderlich ist es jedoch, die in dem früheren Urt eil abgeurteilte Tat und die verhängte Str a- fe konkret zu bezeichnen und sie mit den neuen Taten und den bei der Bildung der neuen Einzelstrafen erörterten Gesichtspunkten zusammen in einer kurzg e- fassten Darstellung abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1986 3 StR 530/86, BGHR StPO § 267 Abs. 3 S atz 1 Ge samtstrafe 1). Dem wird 3 4 - 5 - das angegriffene Urteil, das lediglich das Datum der vorangegangenen En t- scheidung und die Strafhöhe mitteilt, nicht gerecht. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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