BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 138 /14 vom 5. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und d es Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 5. Au - gust 2014 gemäß § 206a Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten M . wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. November 2013, soweit es ihn b etrifft, a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fä l- len II. 1 bis 5 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen verurteilt worden ist; im Umfan g der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des A n- geklagten der Staatskasse zur Last; b) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ang e- klagte der Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Men ge in sieben Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge in vier Fällen schuldig ist; c) im Ausspruch über die in den Fällen II. 6 bis 12 der U r- teilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die G e- samtstrafe mit den zugehör igen Feststellungen aufgeh o- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten - 3 - des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision w ird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäß i- gen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fä l- len, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagt en. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Sowe it der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 5 der Urteilsgründe w e- gen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet äubungsmitteln in fünf Fällen verurteilt worden ist, mu ss das Verfahren entsprechend § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden. Die festgestellten Straftaten unte r- liegen der Verfolgungsverjährung. Der Generalbundesanwalt hat insoweit au s- geführt: 1 2 - 4 - 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG maßgebliche Verjä h- rungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Ihr Lauf begann nach § 78 a StGB jeweils mit dem Abschluss des Rauschgiftu m- satzes, d.h. hier mit der Üb ergabe der Stecklinge an den Erwerber und der Entgegennahme des Veräußerungserlöses durch den Angeklagten (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 4 Rdn. 243 ff. m.w.N.). Da auszuschließen ist, dass bei den Taten II. 1 bis 5 noch Feststellungen zu den genauen Zeitpunkten des Weiterverkaufs der Stecklinge getroffen werden können, ist in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes davon au s- zugehen, dass deren Weiterveräußerung unmittelbar im Anschluss an die Einfuhr in die Bundesrepublik erfolgte und mithin En de 2007 abg e- schlossen war (vgl. BGH NStZ - RR 2008, 42). Der Beschluss des Amt s- gerichts Koblenz vom 16. Januar 2013 (Bd. 1 Bl. 47 ff.), der ohnehin nicht die den Strafverfolgungsbehörden erstmals mit der Vernehmung des Mitangeklagten B . bekannt gew ordenen betroffenen Taten erfasste (Bd. 2 Bl. 424 ff.), vermochte die Unterbrechung der Verjährung Dem schließt sich der Senat an. 2. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs. 3. Der Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen für die in den Fällen II. 6 bis 12 der Urteilsgründe festgestellten Taten Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen kann keinen Bestand haben. Sie ht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafrahme n- wahl zunächst geprüft werden, ob der mild ere Sonderstrafrahmen zur Anwe n- dung kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die al l- 3 4 5 6 - 5 - gemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich v ertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält , darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegen - den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstra f- rahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. April 2010 3 StR 106/10, juris Rn. 2). Dem wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat nach einer Gesamtwürdigung der allgemeinen Strafzumessungsgründe das Vorliegen eines minder schweren Fall es nach § 30a Abs. 3 BtMG verneint und lediglich eine Milderung des Strafrahmens nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Damit hat es die Prüfung versäumt, ob nicht wegen Vo r- liegens eines vertypten Milderungsgrundes ein minder schwerer Fall des Ba n- denhandels mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge vorliegt. 7 - 6 - Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen v on jeweils drei Jahren und der durch die Einstellung bedingte Wegfall von fünf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Becker Hubert Schäfer Mayer Span iol 8
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