BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 139/04 vom 11. Mai 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u. a - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Mai 2004 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Verden vom 27. Mai 2003 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Mit ihr wurde geltend gemacht, das Landgericht habe den Antrag auf Einholung eines weiteren Sach-verständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt. Der Antrag war darauf gestützt, der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige sei in seinem schriftlichen vorbereitenden Gutachten von unrichtigen tat-sächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Der Generalbundesan-walt hält die Rüge für unzulässig, weil der Revisionsführer das schrift-liche Gutachten nicht mitgeteilt habe (so auch BGH NStZ-RR 1996, 362; BGH bei Sander NStZ-RR 2004, 2 f.). Diese Auffassung er-scheint nicht unbedenklich. Denn für die rechtliche Beurteilung ist nicht das in den Akten befindliche, sondern das in der Hauptverhand-lung erstattete Gutachten maßgeblich. Hier kann der Sachverständige - 3 - Mängel, die seinem vorbereitenden Gutachten noch anhafteten, aus-geräumt haben, ohne daß dies aus dem Protokoll der Hauptverhand-lung ersichtlich und damit aus dieser rekonstruierbar wäre. Entschei-dend für die Überprüfung sind vielmehr die Gründe des den Beweis-antrag zurückweisenden Beschlusses sowie die Darlegungen des Ur-teils über den Inhalt des mündlich erstatteten Sachverständigengut-achtens, das schon aus sachlichrechtlichen Gründen so weit darge-stellt werden muß, daß das Revisionsgericht seine Tragfähigkeit prü-fen kann (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 1991, 596). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, denn der Ablehnungsbeschluß der Strafkam-mer weist keinen Rechtsfehler auf. 2. Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landge-richt hat zutreffend die Dauer des Verfahrens sowie den Umstand, daß die Straftaten lange zurückliegen, als selbständige Strafmilde-rungsfaktoren berücksichtigt. Einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots vermag der Senat nicht festzustellen. Für eine Überprüfung des Zeitraums vor Erlaß des Urteils fehlt es an der erforderlichen Verfahrensrüge (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 7 m. w. N.). Eine Betrachtung des Verfahrensablaufs nach Einlegung der Revision ergibt zwar, daß die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft Stade vom 5. März 2004 datiert, obgleich ihr die Akten bereits im Ok-tober 2003 vorlagen; unter Berücksichtigung einer normalen Bearbei-tungsdauer bedeutet dies jedoch allenfalls eine Verzögerung von we-nigen Monaten. Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten - 4 - Verfahrensabschnitts führt jedoch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (BGH NStZ 1999, 313; 2003, 384). So liegt es hier. Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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