BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 139/06 vom 16. November 2006 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (nur II. 1.) Ver366ffentlichung: ja ___________________________________ StPO 247 55 Abs. 1, 247 238 Abs. 2 1. Liegt einer sachleitenden Anordnung des Vorsitzenden eine strafprozessuale Re-gelung zugrunde, die ihm einen Beurteilungsspielraum oder Ermessen er366ffnet, so kann ein Verfahrensbeteiligter die Revisionsr374ge, die Ma337nahme habe die Grenzen des Beurteilungsspielraums bzw. Ermessens 374berschritten, grunds344tz-lich nur dann zul344ssig erheben, wenn er in der Hauptverhandlung von dem Rechtsbehelf nach 247 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat. 2. Hat der Vorsitzende einem Zeugen unter Verletzung seines Beurteilungsspiel-raums zu Unrecht ein Auskunftsverweigerungsrecht gem344337 247 55 StPO zugebilligt, so kann ein Verfahrensbeteiligter eine Verfahrensr374ge hierauf demgem344337 im All-gemeinen nur dann st374tzen, wenn er in der Hauptverhandlung die Entscheidung als unzul344ssig beanstandet hat. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06 - Hanseatisches OLG Hamburg in der Strafsache gegen - 2 - wegen Beihilfe zum Mord u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 12. Oktober 2006 in der Sitzung am 16. November 2006, an denen teilgenom-men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - nur in der Verhandlung vom 12. Oktober 2006 -, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Nebenkl344gervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des Generalbundesanwalts sowie der Ne-benkl344ger Pu. und P. wird das Urteil des Hanseati-schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. August 2005 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum 246-fachen Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugeh366ri-gen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten dieser Rechtsmit-tel sowie die dem Angeklagten und den Nebenkl344gern Pu. und P. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zur374ckver-wiesen. Die weitergehende Revision des Generalbundesanwalts wird verworfen. 2. Die Revisionen des Angeklagten sowie der Nebenkl344ger D. , C. , L. und H. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Der Angeklagte und die genannten Nebenkl344ger haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Oberlandesgericht hatte den Angeklagten im Zusammenhang mit den Anschl344gen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika wegen "Beihilfe zum Mord in 3066 F344llen sowie zum versuchten Mord und zur gef344hrlichen K366rperverletzung in f374nf F344llen in Tateinheit mit Mitglied-schaft in einer terroristischen Vereinigung" zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jah-ren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen (BGHSt 49, 112). Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen des Generalbundesanwalts, des Angeklagten und einiger Nebenkl344ger. 1 I. Das Oberlandesgericht hat aufgrund der erneuten Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte - marokkanischer Staatsangeh366riger - begann im Okto-ber 1999 ein Studium der Elektrotechnik an der Technischen Universit344t Ham-burg-Harburg. Er schloss sich dort einem Kreis anderer Studenten muslimi-schen Glaubens an, die sp344testens w344hrend ihrer Studienzeit in Hamburg auf der Grundlage einer radikal-islamischen Sichtweise ein ausgepr344gtes Bewusst-sein f374r die Probleme islamisch gepr344gter L344nder entwickelten, sich immer st344r-ker der Religion zuwandten sowie zunehmend strenger und schlie337lich radikal in ihren Ansichten wurden. Zu diesem Kreis z344hlten neben anderen die bei den Anschl344gen vom 11. September 2001 ums Leben gekommenen Mohamed El Amir Atta, Marwan Alshehhi und Ziad Jarrah, die anderweitig verfolgten - fl374chtigen - Zakariya Essabar und Said Bahaji sowie der - in einem Parallelver-fahren rechtskr344ftig freigesprochene - Abdelghani Mzoudi. Au337erdem geh366rte der Gruppe Ramzi Binalshibh an, der im September 2002 in Pakistan verhaftet 3 - 5 - und an die Vereinigten Staaten von Amerika 374berstellt wurde; er befindet sich seither an unbekanntem Ort in US-amerikanischem Gewahrsam. Im Verlauf des Jahres 1998 diskutierte man in der Gruppe mit zuneh-mender Intensit344t den gewaltsamen Djihad gegen "Ungl344ubige" und die M366g-lichkeit der Teilnahme an diesem Kampf, was mit st344ndigen Hasspredigten ge-gen Israel und die USA verbunden war. Gruppenmitglieder, die diese Radikali-sierung nicht mitvollzogen, wurden ausgegrenzt. In den Mittelpunkt der Diskus-sionen der Gruppe geriet immer mehr die Durchf374hrung von Selbstmordattenta-ten. Endpunkt dieser Entwicklung war schlie337lich die Bereitschaft, sich selbst am Djihad namentlich gegen "die Amerikaner und Juden" zu beteiligen mit dem Ziel, als M344rtyrer einen direkten Zugang zum Paradies zu erhalten und dort ei-nen bevorzugten Platz einzunehmen. Auf diese Weise war sp344testens am 1. November 1999 unter F374hrung Attas eine aus ihm und den genannten weite-ren Personen bestehende, hierarchisch aufgebaute Vereinigung entstanden. Aus ihr heraus sollten unter Einsatz des eigenen Lebens Attentate gegen Juden und Amerikaner begangen werden, bei denen das eigene Leben eingesetzt werden sollte; zur Erreichung dieses Zieles waren alle Beteiligten bereit, ihren eigenen Willen und ihre pers366nlichen Interessen zur374ckzustellen. Der Angeklag-te stand hierbei am unteren Ende der hierarchischen Ordnung und sorgte - wie Mzoudi und Bahaji - in der Folgezeit f374r die Aufrechterhaltung der Infra-struktur der Gruppe. 4 Sp344testens ab 1. November 1999 waren die Gruppenmitglieder auch da-zu entschlossen, erste Schritte zur Planung und Ausf374hrung der ins Auge ge-fassten Attentate zu unternehmen. Ihre Vorstellung war, nach einem Aufenthalt in Lagern der Al Qaida in Afghanistan, bei dem sie Unterst374tzung gewinnen und sich milit344risch ausbilden lassen wollten, von Hamburg aus zu operieren. Dabei war jedoch noch unklar, welcher Art der Einsatz sein und wo er stattfinden soll-te. Es sollte sich "jedenfalls um Sprengstoffanschl344ge gr366337eren Ausma337es" 5 - 6 - handeln. Dass bereits damals die Begehung der sp344ter am 11. September 2001 ausgef374hrten "Flugzeuganschl344ge" geplant war, hat das Oberlandesgericht nicht festzustellen vermocht. Entsprechend der Abrede reisten zwischen Mitte November und Anfang Dezember 1999 zun344chst Alshehhi, Jarrah, Atta und Binalshibh 374ber Pakistan nach Afghanistan, wo sie sich in ein Lager der Al Qaida begaben. Innerhalb dieser Organisation waren seit Ende 1998 oder Anfang 1999 Pl344ne entwickelt worden, in den USA durch den Einsatz von Flugzeugen als Waffen Anschl344ge zu begehen. Zu Piloten ausgebildete Terroristen sollten mit entf374hrten Ver-kehrsflugzeugen wichtige Geb344ude in den USA rammen, wobei in einer ersten Anschlagswelle vier Flugzeuge entf374hrt werden sollten; als Ziele waren das Wei337e Haus und das Kapitol in Washington, das Verteidigungsministerium der USA (Pentagon) sowie das World Trade Center in New York ins Auge gefasst worden. Der Anf374hrer der Al Qaida, Osama Bin Laden, hatte zur Vorbereitung der Anschl344ge bereits vier M344nner ausgew344hlt, die sich in den USA zu Ver-kehrspiloten ausbilden lassen sollten. Hiervon erhielten zwei kein Einreisevisum f374r die USA. Die beiden anderen - Khalid Al Midhar und Nawaf Al Hazmi - durf-ten zwar in die USA einreisen und begannen dort auch mit der Pilotenausbil-dung, mussten diese aber mangels hierf374r ausreichender Englischkenntnisse sp344testens Anfang Juni 2000 wieder abbrechen; an den Anschl344gen vom 11. September 2001 wirkten sie sp344ter in anderer Funktion mit. 6 Als Alshehhi, Atta und Jarrah in Afghanistan angekommen waren, trafen sie alsbald mit Osama Bin Laden und Atef, dem milit344rischem F374hrer der Al Qaida, zusammen. Diese erkannten sofort, dass Alshehhi, Atta und Jarrah auf-grund ihrer Englischkenntnisse und ihres Studiums im westlichen Ausland f374r die Vorbereitung und Durchf374hrung der Anschl344ge besonders geeignet waren. Sie gewannen sie innerhalb kurzer Zeit f374r die Mitwirkung und vereinbarten mit ihnen, dass sie sich von Hamburg aus in die USA begeben, dort die Pilotenaus- 7 - 7 - bildung absolvieren und dann die in Umrissen bereits geplante "Flugzeugopera-tion" ausf374hren sollten. Der zuletzt eintreffende Binalshibh wurde ebenfalls 374ber die bisherigen Planungen informiert, f374r die Beteiligung angeworben und von den Al Qaida-F374hrern als weiterer Pilot vorgesehen. Osama Bin Laden be-stimmte Atta zum F374hrer der Attent344ter, Al Hazmi zu dessen Stellvertreter. Zwi-schen dem 10. Dezember 1999 (Alshehhi) und Anfang April 2000 (Binal-shibh) reisten die Gruppenmitglieder wieder aus Afghanistan ab und kehrten in die Bundesrepublik zur374ck. W344hrend ihres Aufenthalts in Afghanistan hatte der Angeklagte abrede-gem344337 daran mitgewirkt, ihre Abwesenheit sowie Ziel und Zweck ihrer Reisen nach au337en zu verschleiern. So verschaffte er sich etwa unter Vorlage einer ihm von Alshehhi bereits im Juli 1998 erteilten Generalvollmacht eine spezielle Vollmacht f374r dessen Girokonto und wickelte nach der Abreise Alshehhis f374r diesen f344llige Zahlungen f374r Monatsmiete und Verbrauchskosten 374ber dieses Konto ab. Au337erdem k374ndigte er dessen Mietvertrag sowie einen Vertrag mit einem Mobilfunkunternehmen; in dem K374ndigungsschreiben zum Mietvertrag suchte er den Eindruck zu wecken, dieses stamme von Alshehhi selbst. Dar-374ber hinaus nahm er telefonisch Kontakt zu der in B. lebenden Freundin des Jarrah - der Zeugin S. - auf, um sicherzustellen, dass diese "keine offiziel-len und Aufsehen erregenden Nachforschungen" 374ber den Verbleib Jarrahs anstellen werde. Dessen Aufenthaltsort offenbarte er ihr hierbei aber ebenso wenig wie anl344sslich sp344terer Telefonate, als die Zeugin S. - besorgt 374ber das Verschwinden Jarrahs - ihrerseits den Angeklagten anrief. Ihre Frage nach dem Aufenthalt Jarrahs beantwortete er sinngem344337 dahin, es sei besser f374r sie, nicht zu fragen. 8 Nach ihrer R374ckkehr aus Afghanistan traf sich der Angeklagte zumindest mit Atta, Alshehhi und Binalshibh. Hierbei erfuhr er, dass diese zusammen mit Jarrah "einen Anschlag gegen Juden und Amerikaner, wie die Vereinigungsmit- 9 - 8 - glieder ihn sich im Herbst 1999 vorgestellt hatten, vorbereiteten und wegen ei-ner Pilotenausbildung in die USA reisen w374rden". N344heres zu den mit der Al Qaida-F374hrung abgesprochenen Pl344nen wurde ihm nicht mitgeteilt. Er war da-her insbesondere nicht dar374ber informiert, dass vier nahezu zeitgleiche An-schl344ge mit gro337en Verkehrsflugzeugen auf symboltr344chtige Geb344ude in den USA durchgef374hrt werden sollten. Zum Zeitpunkt der Abreise Attas, Alshehhis und Jarrahs in die USA war ihm aber, wie allen 374brigen Mitgliedern der Grup-pierung, zumindest bekannt, dass Atta, Alshehhi, Jarrah und Binalshibh oder dessen Ersatzmann Anschl344ge als Selbstmordattentate mit von ihnen gesteuer-ten Flugzeugen begehen sollten. Ihm war damit jedenfalls klar, dass die zu Pilo-ten ausgebildeten Gruppenmitglieder Flugzeuge unbekannter Art und Gr366337e in ihre Gewalt und an irgendwelchen Orten zum Absturz bringen sollten, um Men-schen zu t366ten. Dies akzeptierte er. Atta, Jarrah und Alshehhi erhielten die von ihnen beantragten Visa f374r die Einreise in die USA erteilt, die entsprechenden Antr344ge Binalshibhs wurden da-gegen zur374ckgewiesen. Als daher ab November 2000 feststand, dass dieser sich nicht in die USA w374rde begeben k366nnen, 374bernahm er im Einvernehmen mit den anderen Gruppenmitgliedern und der F374hrung der Al Qaida die Rolle eines Koordinators zwischen den verschiedenen an der Vorbereitung der An-schl344ge beteiligten Personengruppen. An seiner Stelle sollte nun Essabar als vierter Pilot eingesetzt werden. Auch diesem wurde indessen ein Visum f374r die Einreise in die USA verweigert. Daraufhin bestimmte die F374hrung der Al Qaida zum vierten Piloten Hani Hanjour, der schon fr374her in den USA eine Piloten-ausbildung absolviert hatte. Auch die weiteren bei den Anschl344gen mitwirken-den Attent344ter, die die Piloten der zu entf374hrenden Flugzeuge "auszuschalten" und danach die 374brige Besatzung sowie die Passagiere in Schach zu halten hatten, w344hlte Osama Bin Laden pers366nlich aus. 10 - 9 - In der Zeit zwischen ihrer R374ckkehr aus Afghanistan und der beabsichtig-ten Weiterreise in die USA waren Atta, Alshehhi, Jarrah und Binalshibh darauf bedacht, m366glichst wenig Au337enkontakte zu haben, um nichts 374ber ihr Vorha-ben nach au337en dringen zu lassen und dieses dadurch nicht zu gef344hrden. Aus diesem Grund wurden einige ihrer Angelegenheiten weiterhin von den 374brigen Mitgliedern der Vereinigung erledigt. So k374mmerte sich der Angeklagte in Ab-sprache mit Alshehhi darum, dessen zum 28. Februar 2000 gek374ndigten Miet-vertrag abzuwickeln; insbesondere r344umte er die Wohnung. Da er entspre-chend den Planungen der Vereinigung alsbald selbst nach Afghanistan reisen sollte, gab er in Abstimmung mit Bahaji dessen Adresse in Korrespondenz mit dem Vermieter und den Gaswerken als neue Anschrift Alshehhis an, damit sich Bahaji w344hrend der Abwesenheit des Angeklagten um die f374r Alshehhi einge-hende Post k374mmern konnte. 11 Der Angeklagte reiste am 22. Mai 2000 nach Afghanistan in ein Lager der Al Qaida. Gegen374ber seiner Ehefrau, seiner Familie und gegen374ber Kommi-litonen verheimlichte er die Reise. Auch die anderen Mitglieder der Vereinigung verschleierten gegen374ber Au337enstehenden den wahren Aufenthalt des Ange-klagten. In Afghanistan absolvierte der Angeklagte eine "Grundausbildung" und erlernte den Umgang mit Waffen. Er wurde au337erdem - da als Angeh366riger der Vereinigung um Atta bekannt - durch die F374hrung der Al Qaida auf seine Zuver-l344ssigkeit und Verwendbarkeit gepr374ft. Da er dem "Anforderungsprofil" nicht gen374gte, wurde er jedoch als ungeeignet f374r eine Beteiligung an den Anschl344-gen selbst eingestuft. 12 Als der Angeklagte Ende Juli 2000 aus Afghanistan nach Hamburg zu-r374ckkehrte, waren Atta, Alshehhi und Jarrah bereits in die USA abgereist und lie337en sich dort zu Piloten f374r Verkehrsflugzeuge ausbilden. Dass der Angeklag-te mit einem von ihnen bis zum 11. September 2001 noch einmal direkten Kon-takt gehabt h344tte, hat das Oberlandesgericht nicht festzustellen vermocht. Auch 13 - 10 - war dem Angeklagten nicht bekannt, wo genau sie sich in den USA aufhielten. Um jedoch in Hamburg den f366rmlichen Rahmen ihrer studentischen Existenz aufrechtzuerhalten, regelte der Angeklagte im Zusammenwirken mit den ande-ren in Hamburg verbliebenen Vereinigungsmitgliedern weiterhin ihre anfallen-den pers366nlichen Angelegenheiten. Die Vereinigung und ihre einzelnen Mitglie-der sollten keine besondere Aufmerksamkeit erregen und keine Nachforschun-gen provozieren, durch welche ihre Aufdeckung riskiert oder die erfolgreiche Umsetzung der Pl344ne gef344hrdet werden k366nnte. Au337erdem sollte hierdurch den in die USA gereisten Mitgliedern der Vereinigung eine R374ckkehr nach Hamburg erm366glicht werden, falls es nicht zu ihrer beabsichtigten Selbstt366tung durch Be-gehung von Anschl344gen kommen sollte. Nach den Vorstellungen ihrer Mitglie-der sollte die Vereinigung f374r diesen Fall mit den in Hamburg verbliebenen Mit-gliedern dort fortgef374hrt werden mit dem weiter bestehenden gemeinsamen Ziel, neue Pl344ne f374r Attentate gegen Juden und Amerikaner zu entwickeln und zu verwirklichen. In Umsetzung der getroffenen Absprachen erledigte der An-geklagte teilweise die Post Attas und auch Essabars. Au337erdem wirkte der An-geklagte an der Bereitstellung von Geldmitteln mit, die zur Deckung der Kosten des Aufenthalts und der Pilotenausbildung der Vereinigungsmitglieder in den USA dienen sollten. Die Vorbereitung der Anschl344ge vom 11. September 2001 wurde zwar ganz 374berwiegend mit Geldern finanziert, die von der Al Qaida oder deren Unterst374tzern in arabischen L344ndern stammten und auf Konten 374berwie-sen wurden, die Atta, Alshehhi und Jarrah in den USA er366ffnet hatten. Jedoch war Ende August 2000 der Habensaldo auf dem gemeinschaftlichen Konto At-tas und Alshehhis auf unter 2.000 $ gesunken. Sie setzten sich deshalb mit Bi-nalshibh in Verbindung mit der Bitte, zur 334berbr374ckung des Engpasses Geld zu 374berweisen. Da sich Binalshibh zu diesem Zeitpunkt im Jemen aufhielt, er aber wusste, dass der Angeklagte eine Vollmacht f374r das Konto Alshehhis in Ham-burg hatte, nahm er Kontakt zu ihm auf. Er bat ihn, zur Weiterleitung an Als-hehhi 5.000 DM von dessen Konto auf sein - Binalshibhs - Konto bei der Citibank Hamburg zu 374berweisen. Dem kam der - 11 - Angeklagte am 6. September 2000 nach. Binalshibh leitete das Geld als Teil einer gr366337eren 334berweisung allerdings erst am 27. September 2000 auf das Konto Attas und Alshehhis in den USA weiter, auf dem bereits am 30. August 2000 19.985 $ und am 18. September 2000 69.985 $ aufgrund von 334berwei-sungen durch unbekannte Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten gutgeschrieben worden waren. Dar374ber hinaus verschleierte der Angeklagte den tats344chlichen Aufent-haltsort Alshehhis, als Vertreter der Vereinigten Arabischen Emirate zusammen mit dessen Bruder im Januar 2001 in Hamburg erschienen, um nach diesem zu suchen. Auf die Frage nach seinem Verbleib gab er an, dass er ihn in Afghanis-tan oder Tschetschenien vermute; hierdurch wollte er eine Gef344hrdung der von der Vereinigung verfolgten Ziele verhindern. 334ber Binalshibh lie337 er sodann Alshehhi benachrichtigen, dass in Hamburg Nachforschungen 374ber seinen Verbleib angestellt worden waren. Hierauf meldete sich Alshehhi am 20. Januar 2001 telefonisch bei seiner Familie und beruhigte sie. Daraufhin wurde die Su-che nach ihm eingestellt, in die bereits die Polizei in Hamburg eingeschaltet worden war. 14 Nachdem die Vorbereitung der Anschl344ge weitgehend abgeschlossen war und feststand, dass sie innerhalb weniger Wochen durchgef374hrt w374rden, warnte Atta im Juli 2001 Bahaji mittels einer telefonischen Kurznachricht (SMS), dass die Anschl344ge bevorst374nden und Bahaji sich absetzen solle. Er solle auch den Angeklagten sowie den Zeugen T. informieren. Bahaji verlie337 Anfang September 2001 die Bundesrepublik. Auch Binalshibh und Essabar setzten sich ab. Dagegen verblieb der Angeklagte - ebenso wie Mzoudi - in Hamburg. Er konnte sich nicht zur Flucht entschlie337en, weil er seinen ein Jahr alten Sohn und seine schwangere Ehefrau nicht verlassen wollte. 15 - 12 - Am Vormittag des 11. September 2001 setzten Atta, Alshehhi, Jarrah und Hanjour als Piloten sowie 15 weitere Mitt344ter die Anschlagspl344ne in die Tat um. Sie brachten auf Inlandsfl374gen in den USA vier Passagierflugzeuge in ihre Gewalt. Atta und Alshehhi steuerten zwei der Maschinen in die beiden T374rme des World Trade Centers in New York. Dies f374hrte aufgrund des Einsturzes der Geb344ude zum Tod von 374ber 3.000 Menschen. Das dritte Flugzeug flog Hanjour in die S374dwestseite des Pentagon. Hierdurch fanden 125 Mitarbeiter des ameri-kanischen Verteidigungsministeriums den Tod. Die vierte Maschine, die in das Geb344ude des amerikanischen Kongresses in Washington, das Kapitol, gest374rzt werden sollte, brachte Jarrah als Pilot zum Absturz, als einige Passagiere ver-suchten, das Flugzeug wieder in ihre Gewalt zu bringen. Durch die Abst374rze der vier Flugzeuge wurden alle 246 Passagiere und Besatzungsmitglieder sowie die Attent344ter get366tet. Mit den Anschl344gen l366ste sich die bis dahin in Hamburg fort-bestehende Vereinigung auf. 16 II. Revision des Angeklagten 17 Der Angeklagte r374gt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 18 1. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen greifen nicht durch. Die ma337geblichen Gr374nde hierf374r hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift vom 28. April 2006 im Einzelnen dargelegt. Hierauf nimmt der Senat im Wesentlichen Bezug. N344herer Er366rterung bedarf lediglich die R374ge, das Ober-landesgericht habe unter Versto337 gegen 247 55 Abs. 1, 247 244 Abs. 2 StPO von der Sachvernehmung des Zeugen Mzoudi abgesehen. 19 Der R374ge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem der in einem Parallelverfahren wegen gleichgelagerter Tatvorw374rfe angeklagte Mzoudi rechtskr344ftig freigesprochen worden war, wurde er als Zeuge zur Hauptverhandlung gegen den Angeklagten geladen. Dort berief er sich 374ber die 20 - 13 - ihm als Zeugenbeistand bestellte Rechtsanw344ltin auf ein umfassendes Aus-kunftsverweigerungsrecht nach 247 55 Abs. 1 StPO, weil er durch die Beantwor-tung jeglicher Frage zur Sache die Gefahr einer Wiederaufnahme des gegen ihn gef374hrten Strafverfahrens begr374nden w374rde. Danach 344u337erte er sich allein zu der K366rpergr366337e Attas, Alshehhis, Jarrahs sowie seiner selbst. Sodann wur-de er im allseitigen Einverst344ndnis vom Vorsitzenden entlassen. Bei diesem Verfahrensablauf ist es dem Angeklagten versagt, mit der Revision geltend zu machen, dem Zeugen sei in rechtsfehlerhafter Weise die Befugnis zugebilligt worden, Fragen zur Sache umfassend unbeantwortet zu lassen. Seine R374ge ist unzul344ssig. 21 Die Entscheidung, ob ein Zeuge durch die Beantwortung von Fragen sich oder einen seiner in 247 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angeh366rigen einer Verfol-gungsgefahr im Sinne des 247 55 Abs. 1 StPO aussetzen w374rde und in welchem Umfang eine derartige Verfolgungsgefahr ein Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen nach dieser Vorschrift begr374ndet, ist durch 247 238 Abs. 2 StPO vorran-gig dem Vorsitzenden anvertraut (s. a. 247 241 Abs. 2 StPO). Er hat daher zu-n344chst im Rahmen der Verhandlungsleitung dar374ber zu befinden, ob ein Zeuge die Beantwortung einiger, vieler oder gar aller sachbezogenen Fragen verwei-gern darf. H344lt ein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Vorsitzenden f374r rechtsfehlerhaft und damit f374r unzul344ssig, hat er gem344337 247 238 Abs. 2 StPO die M366glichkeit, hiergegen den gesamten Spruchk366rper anzurufen (BGHSt 10, 104, 105; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 55 Rdn. 10; Dahs in L366we/Rosenberg, 25. Aufl. 247 55 Rdn. 18; Senge in KK 5. Aufl. 247 55 Rdn. 13; Neubeck in KMR - Stand Juni 2006 - 247 55 Rdn. 9). Hierzu ist er grunds344tzlich auch verpflichtet, wenn er die fehlerhafte Anwendung des 247 55 Abs. 1 StPO sp344ter mit der Revision bean-standen will. Dies ergibt sich aus Folgendem (zum Streit 374ber das Bestehen und die Herleitung einer derartigen Beanstandungsobliegenheit vgl. Gollwitzer in L366we/Rosenberg, aaO 247 238 Rdn. 43 ff. m. zahlr. w. N.): 22 - 14 - Zweck des 247 238 Abs. 2 StPO ist es, die Gesamtverantwortung des Spruchk366rpers f374r die Rechtsf366rmigkeit der Verhandlung zu aktivieren, hier-durch die M366glichkeit zu er366ffnen, Fehler des Vorsitzenden im Rahmen der In-stanz zu korrigieren und damit Revisionen zu vermeiden, durch die ein Fehler des Vorsitzenden nur auf Kosten einer mehr oder weniger langen Verz366gerung des Verfahrensabschlusses ausger344umt werden k366nnte (Giesler, Der Aus-schluss der Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen im Strafverfahren S. 283 ff.; Sch366ch in AK 247 238 Rdn. 29; Julius in HK 247 238 Rdn. 1; Schl374chter in SK-StPO - Stand Juni 1992 - 247 238 Rdn. 8; Paulus in KMR - Stand Oktober 1989 - 247 238 Rdn. 33). Dieser Zweck w374rde verfehlt, wenn es im unbeschr344nk-ten Belieben des um die M366glichkeit des 247 238 Abs. 2 StPO wissenden Verfah-rensbeteiligten st374nde, ob er eine f374r unzul344ssig erachtete verhandlungsleiten-de Ma337nahme des Vorsitzenden 374ber den Rechtsbehelf nach 247 238 Abs. 2 StPO zu beseitigen sucht oder statt dessen hierauf im Falle eines ihm nachteili-gen Urteils in der Revision eine Verfahrensr374ge st374tzen will. Er hat daher grund-s344tzlich auf Entscheidung des Gerichts anzutragen; unterl344sst er dies, kann er in der Revisionsinstanz mit einer entsprechenden R374ge, durch die er sich in Widerspruch zu seinem fr374heren Verhalten setzen w374rde, nicht mehr geh366rt werden. 23 Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anordnung des Vorsitzenden eine strafprozessuale Regelung zugrunde liegt, die ihm f374r die Feststellung ihrer tat-bestandlichen Voraussetzungen einen Beurteilungsspielraum er366ffnet oder ihm auf der Rechtsfolgenseite Ermessen einr344umt, und die Revisionsr374ge auf eine 334berschreitung des Beurteilungsspielraums oder einen Ermessensfehlgebrauch gest374tzt werden soll. Zu beidem findet eine ins Einzelne gehende Richtigkeits-pr374fung des Revisionsgerichts nicht statt. Dieses ist vielmehr auf die rechtliche Kontrolle beschr344nkt, ob das Tatgericht die Grenzen des Beurteilungsspiel-raums oder des Ermessens in einer Weise 374berschritten hat, dass sich dessen Entscheidung als nicht mehr vertretbar und damit als rechtswidrig erweist. Ein- 24 - 15 - deutige, die Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls pr344zise vorzeichnende Ma337st344be bestehen insoweit nicht. Unterl344sst der von der Anordnung Betroffe-ne die Anrufung des Gerichts, so gibt er damit zu erkennen, dass er durch die Ma337nahme - mag sie ihn auch beschweren - jedenfalls die Grenzen des Beur-teilungsspielraums oder des Ermessens des Vorsitzenden nicht als 374berschrit-ten ansieht, daher die Anordnung nicht als rechtswidrig und damit unzul344ssig im Sinne des 247 238 Abs. 2 StPO betrachtet und demgem344337 auch keinen revisiblen Rechtsfehler bejaht. Beurteilt er dies dagegen anders und f374hrt dennoch keine Entscheidung des gesamten Spruchk366rpers herbei, so muss dieser Versto337 gegen die zentrale Zwecksetzung des 247 238 Abs. 2 StPO zur Unzul344ssigkeit einer auf diese Ma337nahme sp344ter gest374tzten Revisionsr374ge f374hren; diese ist verwirkt. Ob diese Grunds344tze in gleicher Weise heranzuziehen sind, wenn die sachleitende Anordnung des Vorsitzenden auf der Anwendung zwingenden Verfahrensrechts beruht, oder ob in diesem Fall zur Wahrung der unumst366337li-chen, eindeutigen Grenzen zul344ssiger Verfahrensgestaltung die Ma337nahme auch dann zur vollen 334berpr374fung des Revisionsgerichts stehen muss, wenn der betroffene Verfahrensbeteiligte sich im konkreten Fall nicht beschwert f374hlt oder seine vermeintliche Beschwer durch das Unterlassen des Rechtsbehelfs nach 247 238 Abs. 2 StPO jedenfalls nicht zum Ausdruck bringt, bedarf hier keiner Er366rterung; denn es gilt: 25 Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Zeuge durch seine Aussage eine Verfolgungsgefahr im Sinne des 247 55 Abs. 1 StPO begr374nden kann und daher die Auskunft verweigern darf, unterliegt als Ma337nahme der Sachleitung weitgehend der wertenden Beurteilung des Vorsitzenden nach Ma337gabe der Umst344nde des Einzelfalles. Billigt dieser dem Zeugen ein Aus-kunftsverweigerungsrecht in einem Ausma337 zu, durch das ein Beteiligter die Grenzen rechtlich zul344ssiger Beurteilung dieser Umst344nde 374berschritten sieht, 26 - 16 - kann er darauf seine Revision nur st374tzen, wenn er bereits in der tatrichterlichen Hauptverhandlung durch Anrufung des Gerichts vergeblich versucht hat, die Aufhebung der Anordnung zu erreichen. Dies gilt jedenfalls f374r den verteidigten Angeklagten, da der Verteidiger um den Rechtsbehelf nach 247 238 Abs. 2 StPO wei337. Eine unzul344ssige Einschr344nkung der R374ge, das Gericht habe durch das teilweise oder v366llige Unterlassen der Sachvernehmung des Zeugen seine Auf-kl344rungspflicht nach 247 244 Abs. 2 StPO verletzt, liegt hierin nicht; denn da durch die Anordnung des Vorsitzenden die Beschr344nkung der gerichtlichen Sachauf-kl344rung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wird, kann der Ver-sto337 gegen die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit 374ber 247 238 Abs. 2 StPO bereits dort beanstandet werden. Wird dies unterlassen, muss daher nicht zu-s344tzlich und unabh344ngig davon die Aufkl344rungsr374ge im Revisionsverfahren er-366ffnet sein. Nach alledem kann der Angeklagte den behaupteten Versto337 gegen 247 55 Abs. 1 StPO nicht mehr zul344ssig r374gen. Weder er noch seine Verteidiger haben auf einer weiteren Befragung des Zeugen Mzoudi bestanden und das Gericht angerufen, als der Vorsitzende durch die Beendigung der Vernehmung dieses Zeugen zu erkennen gab, dass er diesen nicht zur Beantwortung weiterer Fra-gen f374r verpflichtet erachtete. Vielmehr haben sie einvernehmlich der Entlas-sung des Zeugen zugestimmt. 27 2. Auch die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374ge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 28 a) Die Beweisw374rdigung des Oberlandesgerichts h344lt rechtlicher 334ber-pr374fung stand. 29 - 17 - Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht pr374ft dessen 334berzeugungsbildung nur darauf, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erw344gungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn die W374rdigung des Tat-gerichts mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbezweifelba-rem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widerspr374che oder sonstige Verst366337e gegen die Gesetze der Logik enth344lt oder L374cken aufweist, sich insbesondere nicht mit naheliegenden alternativen Geschehensabl344ufen befasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdr344ngt. Dagegen ist es f374r die revisionsrecht-liche Pr374fung ohne Belang, ob die vom Tatrichter gezogenen Schl374sse zwin-gend oder auch nur naheliegend sind und eine abweichende W374rdigung der Beweise aus der Sicht des Revisionsgerichts ebenso gut m366glich oder 374berzeugender gewesen w344re. 30 Nach diesen Ma337st344ben ist die Beweisw374rdigung des Oberlandesge-richts rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere l344sst sie nicht deswegen eine L374cke im dargestellten Sinne erkennen, weil das Oberlandesgericht die Angaben, die Binalshibh und Ould Slahi nach dem Inhalt der von den USA 374berlassenen "Zusammenfassungen" ihrer Aussagen in US-Gewahrsam ge-macht haben, je f374r sich als unglaubhaft bewertet, sich jedoch nicht n344her damit auseinandergesetzt hat, dass diese Angaben 334bereinstimmungen zu Gespr344-chen zwischen den beiden Genannten enthalten, die Ende Oktober/Anfang No-vember 1999 in Deutschland stattgefunden haben sollen. Zwar k366nnten diese Angaben f374r sich genommen einen Hinweis darauf liefern, dass Mitglieder der Gruppe um Atta noch zu diesem Zeitpunkt lediglich deswegen nach Afghanis-tan reisen wollten, um sich von dort zu einem Kampfeinsatz nach Tschetsche-nien zu begeben. Hiermit musste sich das Oberlandesgericht aber im Hinblick auf die zahlreichen Indiztatsachen, die deutlich auf die Umorientierung der Gruppe auf Anschl344ge gegen "Juden und Amerikaner" hinwiesen, nicht not-wendig ausdr374cklich befassen. Das gilt um so mehr, als es den Beweiswert der Angaben Binalshibhs und Ould Slahis - rechtsfehlerfrei - als zweifelhaft einge- 31 - 18 - stuft hat. Dem steht nicht entgegen, dass wegen der Unm366glichkeit, diese bei-den Zeugen pers366nlich zu vernehmen oder auch nur Verh366rspersonen zu be-fragen oder zumindest vollst344ndige Vernehmungsprotokolle zu erhalten, die von den USA 374berlassenen "Zusammenfassungen" einer besonders vorsichtigen W374rdigung zu unterziehen waren. Den insoweit zu stellenden Anforderungen (BGHSt 49, 112) ist die Beweisw374rdigung des Oberlandesgerichts, das sich der Verk374rzung der Beweisgrundlage bewusst war, gerecht geworden. Im 334brigen wird auf die zutreffenden Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen. 32 b) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Das schrifts344tzliche Vorbringen der Revision gibt lediglich zu folgendem Bemerken Anlass: 33 Es kann dahinstehen, ob eine derartige Vereinigung auch dann vorliegt, wenn eine Gruppierung von vornherein nur auf die Begehung einer einzigen Terrortat ausgerichtet ist und sich mit deren Ver374bung - bei einem Selbstmord-anschlag gegebenenfalls auch durch den Tod der Mitglieder der Gruppierung - aufl366sen soll (so Lenckner/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 129 Rdn. 7 a; Miebach/Sch344fer in M374nchKomm StGB 247 129 Rdn. 31). Denn ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Die Vereinigung um Atta war weder im Zeitpunkt ihrer Entstehung (sp344testens Anfang November 1999) noch nach der Rekrutierung mehrerer Gruppenmitglieder f374r die Flugzeuganschl344ge allein auf die Begehung eines einzigen - ggf. in koordinierten Einzelanschl344gen zu verwirklichenden - Terrorakts mit Selbstt366tung der wesentlichen Vereini-gungsmitglieder ausgerichtet. Vielmehr wurden auch nach der Rekrutierung die Vereinigungsstrukturen noch zu dem Zweck aufrecht erhalten, im Falle eines Scheiterns der Selbstmordanschl344ge in den USA den Gruppenmitgliedern eine R374ckkehr nach Hamburg zu erm366glichen, damit von dort aus andere An-schlagspl344ne vorbereitet werden k366nnten. 34 - 19 - III. Revision des Generalbundesanwalts 35 Die Revision des Generalbundesanwalts hat mit der Sachr374ge 374berwie-gend Erfolg. Zutreffend macht er geltend, dass das Oberlandesgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Strafbarkeit des Angeklagten we-gen Beihilfe zum vielfachen Mord rechtsfehlerhaft verneint hat. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts belegen die Urteilsgr374nde, dass der Angeklagte auch der Beihilfe zum 246-fachen Mord schuldig ist. Dies f374hrt zu der entspre-chenden Ab344nderung des Schuldspruchs durch den Senat. Danach bedarf es keines Eingehens auf die vom Generalbundesanwalt erhobene verfahrensrecht-liche Beanstandung, das Oberlandesgericht habe 247 154 a Abs. 3 Satz 1, 247 244 Abs. 2, 247 264 StPO verletzt, weil es den Tatvorwurf der Beihilfe zum Angriff auf den Luftverkehr nicht wieder in das Verfahren einbezogen habe; denn diese R374ge h344tte allein dann Bedeutung, wenn eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord nicht m366glich w344re. 36 1. Das Oberlandesgericht geht zwar davon aus, der Angeklagte habe durch seine "Tatbeitr344ge" die Taten Attas, Alshehhis und Jarrahs objektiv ge-f366rdert. Jedoch seien seine lange vor dem 11. September 2001 vorgenomme-nen Handlungen nicht geeignet gewesen, das Risiko zu vergr366337ern, dass die Taten tats344chlich begangen wurden. Zweifelhaft sei geblieben, welches Wissen und welche Vorstellungen der Angeklagte von den geplanten Taten hatte. Ihm sei zwar bewusst gewesen, dass die zu Piloten ausgebildeten Vereinigungsmit-glieder Flugzeuge zum Absturz bringen und dadurch Menschen t366ten sollten. Jedoch habe er weder die genaue Art der Attentate, die Anzahl der Einzelan-schl344ge, ihren jeweiligen Ort und Zeitpunkt noch die "enormen Dimensionen, in denen die Anschl344ge geplant waren und durchgef374hrt wurden", insbesondere den Umfang der Vernichtung von Menschenleben gekannt; all dies habe er auch nicht erkennen k366nnen. Nach seinem festgestellten Wissen seien auch andere Begehungsarten m366glich gewesen; es k366nne nicht ausgeschlossen 37 - 20 - werden, dass der Angeklagte trotz seiner radikal-islamistischen Einstellung und seines Hasses auf die USA und das Judentum derartige Anschl344ge nicht gut-gehei337en und nicht unterst374tzt h344tte. Der notwendige Beihilfevorsatz sei daher nicht gegeben. 2. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 38 a) Die objektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zu den Taten Attas, Alshehhis, Jarrahs und Hanjours liegen vor. Insofern hat das Oberlandesgericht eingangs seiner rechtlichen W374rdigung zu-treffend ausgef374hrt, dass die "Tatbeitr344ge" des Angeklagten diese Taten objek-tiv gef366rdert haben. Indem es - im Rahmen seiner Ausf374hrungen zu den subjek-tiven Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Beihilfe - die Auffassung vertritt, diese Beitr344ge h344tten jedoch nicht das Risiko vergr366337ert, dass die Anschl344ge vom 11. September 2001 tats344chlich begangen wurden, und damit m366glicher-weise die Annahme einer tatbestandsm344337igen objektiven Hilfeleistung in Frage stellen will, wird seine Bewertung widerspr374chlich, da sie zwei nicht miteinander vereinbare Aussagen enth344lt. Ihr liegt ein rechtsfehlerhaftes Verst344ndnis der objektiven Voraussetzungen einer Beihilfetat zugrunde. 39 Nach 247 27 Abs. 1 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer (vors344tzlich) einem anderen zu dessen (vors344tzlich begangener) rechtswidriger Tat Hilfe leis-tet. Nach st344ndiger Rechtsprechung (etwa BGHSt 46, 107, 109; BGH NJW 2001, 2409, 2410; NStZ 2004, 499, 500; vgl. die weiteren Nachweise bei Cra-mer/Heine in Sch366nke/Schr366der, aaO 247 27 Rdn. 8; Roxin in LK 11. Aufl. 247 27 Rdn. 1 Fn. 1) ist als Hilfeleistung in diesem Sinne grunds344tzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeif374hrung des Taterfolges durch den Hauptt344ter objek-tiv f366rdert oder erleichtert; dass sie f374r den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepr344ge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Die-se Voraussetzungen treffen auf die Tatbeitr344ge des Angeklagten zu: 40 - 21 - Der Angeklagte hat die Durchf374hrung der Anschl344ge des 11. September 2001 objektiv erleichtert und gef366rdert, indem er nach der R374ckkehr Alshehhis aus Afghanistan dessen Kontakte zu au337enstehenden Dritten zu begrenzen half, indem er w344hrend des Aufenthalts Attas, Alshehhis und Jarrahs in den USA den Anschein wahrte, diese bef344nden sich weiterhin als Studenten in Hamburg, indem er den wahren Aufenthalt Alshehhis verschleierte und diesen warnen lie337, als dessen Bruder gemeinsam mit Vertretern der Vereinigten Ara-bischen Emirate Nachforschungen nach dessen Verbleib anstellte, und indem er Binalshibh vom Konto Alshehhis 5.000 DM 374berwies, damit dieser das Geld an Atta und Alshehhi in die USA weitertransferiere. Die Verschleierung der Tat-vorbereitungen und das Mitwirken am Bereitstellen von finanziellen Mitteln f374r die Durchf374hrung dieser Vorbereitungen haben den zur Tatvollendung f374hren-den konkreten Geschehensablauf bis in die Ausf374hrungsphase mitgepr344gt. Dass die Anschl344ge m366glicherweise ohne die Mitwirkung des Angeklagten ebenfalls durchgef374hrt worden w344ren, weil die Tatvorbereitungen eventuell auch ohne dessen Verdeckungsbem374hungen nicht aufgefallen w344ren, 344ndert hieran nichts. Gleiches gilt f374r den Umstand, dass sich die Bereitstellung der 5.000 DM letztlich als 374berfl374ssig erwies, weil noch vor Eintreffen dieses Betrages in den USA das dortige Konto Attas und Alshehhis bereits aus anderen Quellen wie-deraufgef374llt worden war; denn die 5.000 DM standen trotzdem zur Finanzie-rung der Tatvorbereitung zur Verf374gung und behielten damit ihre Bedeutung als Einzelelement des zur Tatvollendung hinf374hrenden Gesamtgeschehens mit tat-f366rdernder und -erleichternder Wirkung bis in die Ausf374hrungsphase hinein. Durch seine Verschleierung des wahren Aufenthalts Attas, Alshehhis und Jarrahs unterst374tzte der Angeklagte objektiv auch die Haupttat Hanjours, da auch deren Durchf374hrung durch die Entdeckung der Tatvorberei-tung der drei anderen "Piloten" gef344hrdet worden w344re. 41 Soweit die Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Senat die An-sicht vertreten hat, die vom Angeklagten geleisteten Tatbeitr344ge k366nnten des- 42 - 22 - halb nicht als Hilfeleistung im Sinne des 247 27 Abs. 1 StGB bewertet werden, weil sie isoliert betrachtet und gemessen an dem durch die Anschl344ge verwirk-lichten Unrecht von v366llig untergeordnetem Gewicht gewesen seien, verkennt sie die Voraussetzungen der Beihilfestrafbarkeit. Zum einen kommt es auf das Gewicht des tatf366rdernden Beitrags f374r dessen Einstufung als Hilfeleistung grunds344tzlich nicht an; dieses ist allein f374r die Strafzumessung relevant. Zum anderen erscheint die Bewertung der Tatbeitr344ge des Angeklagten durch die Verteidigung verfehlt. Sie stellt im 334brigen nicht in Rechnung, dass sich der An-geklagte aufgrund der getroffenen Abreden innerhalb der Gruppierung die Hilfe-leistungen der anderen Gruppenmitglieder f374r die Attent344ter im Rahmen der gleichsam mitt344terschaftlich geleisteten Beihilfe zurechnen lassen muss. Falls das Oberlandesgericht dennoch die objektiven Voraussetzungen der Beihilfe mit der Erw344gung in Zweifel ziehen wollte, die Tatbeitr344ge des An-geklagten h344tten das Risiko der Durchf374hrung der Anschl344ge nicht erh366ht, h344tte es 374bersehen, dass mit dem Begriff der Risikoerh366hung keine inhaltlichen Krite-rien verbunden sind, die hier zu einer abweichenden Beurteilung des Sachver-halts f374hren: 43 Zwar trifft es zu, dass das 374berwiegende Schrifttum das Verst344ndnis der Rechtsprechung kritisiert, wonach f374r ein Hilfeleisten nach 247 27 Abs. 1 StGB jede Tatf366rderung oder -erleichterung selbst bei fehlender Kausalit344t f374r den Taterfolg gen374ge, und dem andere Rechtsmodelle f374r die Bestimmung der Vor-aussetzungen der objektiven Beihilfeleistung entgegenstellen will. So wird teil-weise gefordert, der Tatbeitrag des Gehilfen m374sse f374r die Tatbestandsverwirk-lichung durch den Hauptt344ter "kausal" geworden sein; andere setzen voraus, dass durch den Tatbeitrag das Risiko f374r den Erfolg der Haupttat gesteigert wird (s. die 334bersicht bei Cramer/Heine, aaO Rdn. 7, 9 f.). 44 Eine n344here Betrachtung dieser auf den ersten Blick divergierenden An-sichten zeigt indessen, dass es sich hier weitgehend um einen Streit 374ber dog- 45 - 23 - matische Begrifflichkeiten handelt, der allenfalls bei au337ergew366hnlichen - hier nicht gegebenen - Sachverhaltsgestaltungen zu abweichenden Ergebnis-sen f374hrt. Soweit im Schrifttum etwa eine Kausalbeziehung zwischen dem Tat-beitrag des Gehilfen und der Tatbestandsverwirklichung durch den Hauptt344ter gefordert wird, wird dies nahezu einhellig nicht dahin verstanden, dass das Tun des Teilnehmers ad344quat oder 344quivalent kausal f374r den isolierten konkreten Taterfolg als solchen geworden sein muss. Vielmehr soll es gen374gen, wenn der Beitrag des Gehilfen das konkrete Tatbild, also das zum Taterfolg hinf374hrende Geschehen, zumindest bis in das Versuchsstadium hinein mitpr344gt; danach scheidet die notwendige "Kausalit344t" weder deswegen aus, weil das vom Gehil-fen zur Tatverwirklichung beigetragene Handlungselement hypothetisch auch anderweitig h344tte erbracht werden k366nnen, noch weil es sich nachtr344glich als 374berfl374ssig herausstellt (vgl. Cramer/Heine, aaO Rdn. 10 m. w. N.). Dies stimmt der Sache nach aber mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis 374berein, dass der Beitrag des Gehilfen das Herbeif374hren des Taterfolges durch den Hauptt344ter (die Tathandlung, Tatbestandsverwirklichung) objektiv gef366rdert oder erleichtert haben muss (s. Roxin in FS Miyazawa S. 501, 502 f.; Tr366nd-le/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 27 Rdn. 2: F366rderung der Haupttat ohne "Urs344ch-lichkeit" kaum denkbar). Nichts anderes gilt f374r die Rechtsfigur der (kausalen) Risikoerh366hung. Dass derjenige, der das auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tun des Hauptt344ters objektiv f366rdert oder erleichtert, in aller Regel das Risiko der Tatvollendung erh366ht, liegt auf der Hand (vgl. BGHSt 42, 135, 138: F366rdern des strafbaren Verhaltens des Hauptt344ters und dadurch Vergr366337e-rung des Risikos, dass die Haupttat begangen wird). Nach alledem ist es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht erheblich, dass der Angeklagte seine Unterst374tzungshandlungen schon l344ngere Zeit vor der Begehung der Haupttaten in deren Vorbereitungs-phase vorgenommen hatte (vgl. BGHSt 2, 344, 345 f.; 42, 332, 335; 46, 107, 115; BGH NJW 1985, 1035, 1036). 46 - 24 - b) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte auch den erforderli-chen Gehilfenvorsatz. Das Oberlandesgericht ist allerdings der Ansicht, der Gehilfe m374sse zwar keine bestimmten Vorstellungen von den Einzelheiten der Haupttat haben, jedoch deren wesentliche Merkmale, ihre Unrechts- und An-griffsrichtung, den zu verwirklichenden Tatbestand sowie die wesentlichen Di-mensionen des Unrechts kennen. Hieran fehle es, weil der Angeklagte das bis dahin unvorstellbare Ausma337 der Anschl344ge und der Vernichtung von Men-schenleben nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen k366nnen. Diese W374rdigung ist rechtsfehlerhaft. 47 Wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, wusste der Angeklagte, dass die vier zu Piloten ausgebildeten Mitglieder der Vereinigung aus - von ihm ge-teilten - Hass gegen "die Amerikaner und Juden" in den USA Flugzeuge unbe-kannter Art und Gr366337e in ihre Gewalt und zum Absturz bringen w374rden. Ihm war auch bekannt, dass gegebenenfalls ein Ersatzmann f374r ein Gruppenmitglied einspringen sollte. Sein Gehilfenvorsatz richtete sich damit direkt auf die T366tung von Menschen, wobei er die Anzahl von Opfern zumindest billigend in Kauf nahm, die nach den ihm bekannten Umst344nden der geplanten Anschl344ge in Be-tracht kam; im Hinblick auf die vier zu Piloten ausgebildeten Attent344ter waren dies die m366glichen Insassen von vier Verkehrsflugzeugen jeder denkbaren Gr366337e. Damit ist der erforderliche Vorsatz des Angeklagten gegeben, zu der T366tung der sp344ter den Abst374rzen tats344chlich zum Opfer gefallenen Passagiere und Besatzungsmitglieder Hilfe zu leisten. 48 Mehr setzt das Gesetz f374r die subjektive Tatseite der Beihilfe entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht voraus. Insbesondere bedarf es kei-ner Kenntnis der "Unrechtsdimension" der tats344chlich ausgef374hrten Anschl344ge. Denn das Ma337 des tats344chlich verwirklichten Unrechts im Sinne der Intensit344t der Rechtsgutsbeeintr344chtigung oder der Zahl der durch den Tatbeitrag 374ber die Vorstellung des Gehilfen hinaus gef366rderten weiteren Rechtsgutsverletzun- 49 - 25 - gen ist kein Umstand der Tat, der zum gesetzlichen Tatbestand geh366rt und da-her (s. 247 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) - zur Begr374ndung des Schuldspruchs wegen Beihilfe - vom Gehilfenvorsatz umfasst sein muss. Wer wei337 oder zumindest f374r m366glich h344lt und billigt, durch sein Tun ein Verhalten des Hauptt344ters zu f366r-dern, das den Tatbestand einer Strafnorm erf374llt, ist somit auch dann der Beihil-fe zu dieser Straftat schuldig, wenn der Hauptt344ter - durch den Gehilfenbeitrag gef366rdert - eine gr366337ere Zahl von rechtswidrigen Taten begeht oder den tatbe-standsm344337igen Erfolg in schuldspruchrelevanter Weise in zahlreicheren F344llen verwirklicht, als es sich der Gehilfe vorgestellt hatte. Eine solche Divergenz f374hrt lediglich dazu, dass der Schuldspruch auf die vom Vorsatz des Gehilfen erfassten Taten oder schuldspruchrelevanten Tatfolgen zu beschr344nken ist. Die dar374ber hinaus gehenden Taten oder Tatfolgen k366nnen jedoch bei der Strafzu-messung Relevanz gewinnen. Denn hier stellt sich die Frage, ob 374ber die vom Gehilfen vorgestellten und gewollten Folgen seines Tatbeitrags hinaus auch diejenigen zu ber374cksichtigen sind, die er nicht bedacht hat; waren sie f374r ihn zumindest vorhersehbar, k366nnen sie ihm als verschuldete Tatauswirkungen gem344337 247 46 Abs. 2 StGB strafsch344rfend angelastet werden. Soweit der Bundesgerichtshof - auch der Senat - in mehreren Entschei-dungen beil344ufig und f374r das jeweilige Ergebnis nicht tragend die "Unrechtsdi-mension" der Tat angesprochen hat (BGHSt 42, 135, 139; BGH NStZ 1990, 501; NJW 1997, 265, 266; BGHR StGB 247 27 Abs. 1 Vorsatz 9), l344sst sich hier-aus Abweichendes nicht herleiten. Im 334brigen waren dort Sachverhalte betrof-fen, die mit der hier zu beurteilenden Fallgestaltung nicht vergleichbar sind. Diese erh344lt ihr Gepr344ge dadurch, dass die "Dimension des Unrechts" durch die Zahl get366teter Menschen gekennzeichnet wird. Ist jedoch das h366chstpers366nli-che Rechtsgut des menschlichen Lebens betroffen, so verbietet sich jede Be-trachtung, die geeignet w344re, dessen Schutz dadurch zu relativieren, dass das einzelne Menschenleben als unbedeutender Einzelposten gegen374ber einem allein ma337geblichen "Gesamtunrechtsgehalt", einer "Gesamtunrechtsdimensi- 50 - 26 - on" nicht mehr ins Gewicht fiele. Dies w344re aber der Fall, wenn ein Gehilfe, der durch seine Tatbeitr344ge bewusst die T366tung einer Vielzahl von Menschen (die Passagiere sowie die Besatzung zum Absturz gebrachter Flugzeuge) gef366rdert hat und f366rdern wollte, nur deshalb nicht wegen Beihilfe zum vielfachen Tot-schlag oder Mord bestraft werden k366nnte, weil die von ihm unterst374tzten Haupt-t344ter ihre Taten in eine Dimension getrieben haben, die von den Vorstellungen des Gehilfen nicht mehr erfasst war. Selbst wenn der Gehilfe seine Tatbeitr344ge etwa nicht erbracht h344tte, wenn er sich des gesamten Umfangs der geplanten Haupttaten bewusst gewesen w344re, ihm dieser also letztlich unerw374nscht war, st374nde das seiner Verurteilung nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1990, 501; BGHR StGB 247 27 Abs. 1 Vorsatz 8). 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler f374hrt zu der aus der Urteilsformel ersicht-lichen 304nderung des Schuldspruchs (vgl. dazu Meyer-Go337ner, aaO 247 354 Rdn. 12 ff. m. w. N.). Die Feststellungen des Oberlandesgerichts belegen, dass sich der Angeklagte neben der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereini-gung der Beihilfe zum 246-fachen Mord schuldig gemacht hat. Insbesondere lassen sie nicht die M366glichkeit offen, der Angeklagte k366nne lediglich mit sol-chen Haupttaten der vier "Piloten" gerechnet und diese bewusst gef366rdert ha-ben, bei denen es nicht zur T366tung von Menschen gekommen w344re. Das Ober-landesgericht hat an mehreren Stellen des Urteils ausdr374cklich festgestellt, dass der Angeklagte Kenntnis von der Planung von Anschl344gen mittels Flug-zeugen in der Form von Selbstmordattentaten hatte und dass, unabh344ngig da-von, auf welche Art und Weise Flugzeuge eingesetzt werden sollten, mit der T366tung von Menschen zu rechnen war; denn es sollten Flugzeuge unbekannter Art und Gr366337e zum Absturz gebracht werden mit den entsprechenden Opfern an Menschenleben (UA S. 95, 103, 293, 337). Soweit das Oberlandesgericht an einer Stelle von Flugzeugentf374hrungen spricht (UA S. 293), will es damit er-kennbar nicht zum Ausdruck bringen, der Angeklagte habe nur die Gef344hrdung von Menschenleben vorausgesehen und gebilligt. Dies folgt eindeutig aus dem 51 - 27 - unmittelbar vorausgehenden Satz, an den die entsprechenden Ausf374hrungen ankn374pfen. Dort wird ausdr374cklich dargelegt, dass und warum der Angeklagte mit der T366tung von Menschen rechnete und diese billigte. Dies wird durch die 374brigen zitierten Urteilsstellen best344tigt, die - einzeln und in der Gesamtschau - keinen Zweifel daran lassen, dass der Angeklagte nach 334berzeugung des Oberlandesgerichts wusste, dass die zu entf374hrenden Flugzeuge zum Absturz gebracht werden sollten. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nicht nur Beihilfe zum viel-fachen Totschlag, sondern zum vielfachen Mord geleistet. Die Beweggr374nde, die die Hauptt344ter zur Durchf374hrung der Anschl344ge und den Angeklagten zu seinen Unterst374tzungsleistungen motivierten, sind als niedrig im Sinne des 247 211 Abs. 2 StGB einzustufen. Dar374ber hinaus handelten die Hauptt344ter heim-t374ckisch, denn in dem Zeitpunkt, als sie die Flugzeuge in ihre Gewalt brachten und damit die ersten gegen das Leben der Passagiere und Besatzungsmitglie-der gerichteten Angriffshandlungen vornahmen, waren diese arg- und wehrlos; sie hatten auch danach keine realistische M366glichkeit mehr, sich gegen die At-tent344ter erfolgreich zu verteidigen und ihr Leben zu retten. All diese Umst344nde waren dem Angeklagten bewusst. 52 4. Die Revision des Generalbundesanwalts bleibt allerdings ohne Erfolg, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord, zum versuchten Mord und zur gef344hrlichen K366rperverletzung auch an den Personen erstrebt, die sich zum Zeitpunkt der Anschl344ge im World Trade Center und im Pentagon aufhielten. Das Oberlandesgericht hat sich nicht davon zu 374berzeu-gen vermocht, dass der Angeklagte Kenntnis davon hatte oder auch nur f374r m366glich hielt, dass sich die Anschl344ge auch gegen diese Opfer richten sollten. Der Senat schlie337t nach dem bisherigen Verfahrensgang und dem Beweiser-gebnis aus, dass in einer nochmaligen Hauptverhandlung ein weitergehender Vorsatz des Angeklagten nachgewiesen werden k366nnte. 53 - 28 - Demgem344337 muss die Strafe auf der Grundlage des ge344nderten Schuld-spruchs und der insgesamt aufrechterhaltenen Feststellungen neu festgesetzt werden. Hierf374r darf der zu dieser Entscheidung nunmehr berufene Strafsenat des Oberlandesgerichts erg344nzende neue Feststellungen nur treffen, soweit sie zu denjenigen des angefochtenen Urteils nicht in Widerspruch stehen. Ob des-sen Bewertung zutrifft, der Angeklagte habe nicht einmal erkennen k366nnen, dass durch die Anschl344ge auch die weiteren Opfer im World Trade Center und im Pentagon zu Tode kommen w374rden, wird es dagegen in eigener Beurteilung zu entscheiden haben. 54 IV. Revisionen der Nebenkl344ger D. , C. , P. , L. , H. und Pu. 55 1. Die Revisionen der Nebenkl344ger D. , C. , L. und H. sind unzul344ssig. Diese Nebenkl344ger sind bei den Anschl344gen vom 11. September 2001 verletzt worden. Ihre Berechtigung, sich dem Verfahren als Nebenkl344ger anzuschlie337en, ergibt sich somit daraus, dass dem Angeklagten angelastet wurde, Beihilfe zum versuchten Mord und zur gef344hrlichen K366rper-verletzung zu ihrem Nachteil begangen zu haben (247 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 StPO). Dennoch r374gen sie mit ihren Revisionen - gest374tzt auf die nicht weiter ausgef374hrte allgemeine Sachr374ge - ausschlie337lich, dass der Angeklagte nicht wegen "Beihilfe zum Mord in 3066 F344llen" verurteilt worden ist. Insoweit fehlt ihnen jedoch die Anschlussbefugnis als Nebenkl344ger (vgl. 247 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), so dass sie gem344337 247 400 Abs. 1 StPO nicht befugt sind, ihre Revisio-nen mit dem Ziel einer derartigen Verurteilung zu f374hren. Dass es sich bei der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat um eine einheitliche Beihilfe zum vielfa-chen Mord und zum mehrfachen versuchten Mord nebst gef344hrlicher K366rperver-letzung handelt, 344ndert hieran nichts. 56 2. Die Revisionen der Nebenkl344ger P. und Pu. (Witwer bzw. Sohn einer bei den Anschl344gen get366teten Flugzeuginsassin) sind dagegen zu- 57 - 29 - l344ssig. Sie haben aus den Gr374nden, die zur Revision des Generalbundesan-walts n344her dargelegt worden sind, auch in der Sache Erfolg. V. Zur Kostenentscheidung 58 Eine Erstattung der notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten sowie den Nebenkl344gern D. , C. , L. und H. durch die gegenseiti-gen Revisionen entstanden sind, findet nicht statt, da die Rechtsmittel beider Seiten ohne Erfolg geblieben sind (Meyer-Go337ner, aaO 247 473 Rdn. 10 m. w. N.). 59 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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