BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 139 /11 vom 31. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- fü h rers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 31. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ei n stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 13. Januar 2011 mit den zugehörigen Feststellu n gen a ufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall B. I. der U r teilsgründe und b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitzes von Betäubungsmitteln, Hehl e- rei, schweren Bandendiebstahls in acht Fällen und wegen falscher uneidlicher Aussage zur G e samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und im Übrigen 1 - 3 - freigesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung forme l len und materi ellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtl i- chen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisio n s- rechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insbesondere ist - wie der Generalbunde s- anwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargelegt hat - dem Gesamtz u- sammenhang der Urteilsgründe no ch hinreichend zu entnehmen, dass der A n- geklagte im Fall B. I. der U r teilsgründe (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) mit Gewinnerzielungsabsicht und damit eigennützig ha n- delt e (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 286 ff.; BGH, Be schluss vom 18. Januar 2011 - 3 StR 479/10 ). Der Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren hat jedoch keinen Bestand. Das Landgericht hat das Vorli e gen eines minder schweren Falles im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG mi t unz u- reichender Begründung abgelehnt. Zur Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles sind alle G e- sichtspunkte in einer Gesamtwürdigung zu erörtern (st. Rspr.; vgl. nur Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 85 mwN). Dies lässt das angefochtene Urte il vermi s- sen. Das Landgericht hat insofern ausschließlich Umstände angeführt, die zu Gun s ten des Angeklagten sprechen und nichts dazu, was in diesem Fall zu seinen Lasten wirkt und schließlich dazu g e führt hat, dass das Vorliegen eines minder schweren Fall es verneint w o rde n ist . Der Senat kann unter den geg e- benen Umständen nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehle r- 2 3 4 - 4 - freier Vorg e hensweise zur Anwendung des § 29a Abs. 2 BtMG und deshalb zu einer milderen Einzelstrafe gelangt w ä re. Die Aufhebung der Einsatzstrafe entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Ja h ren die Grundlage; diese kann daher ebenfalls nicht bestehen bleiben. Becker Hubert Schäfer Mayer Menges 5
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