BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 139/12 vom 29. November 201 2 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 201 2 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender R ichter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert, Mayer , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwa ltschaft, Rechtsanwalt Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des An geklagten wird das Urteil des Oberla n- desgerichts Düsseldorf vom 27. September 2011 mit den Fes t- ste l lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesge richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an zwei Men schen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts ge stützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensbeanstandungen kommt es d a- her nicht an. 1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gehörte der Ang e- klagte Anfang des Jahres 1993 der marxistisch - leninistisch orientierten türk i- schen O rganisation "Devrimci Sol" ("Revolutionäre Linke") an. Ende März 1993 beauftragte er von Deutschland aus durch einen Telefonanruf den ihm nachg e- ordneten, in Istanbul tätigen G . unter Ausnutzung des hiera r- chisch strukturierten Machtapp arats der Organisation mit der Planung, Vorb e- 1 2 - 4 - reitung und Durchführung eines Anschlags, ohne dabei die näheren Details vorzugeben. Der angewiesene G . beauftragte daraufhin mit der Umse t- zung des Anschlags eine Kommandogruppe aus vier Personen. Diese griff am 1. April 1993 in Istanbul mit Schusswaffen zwei Polizisten an, die sich keines Angriffs versahen und tödlich verletzt wurden. Das Oberlandesgericht hat die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte den Anschlag anordnete, im Wesentlichen den Auss agen des kommissarisch in der Türkei vernommenen Zeugen Ge . entnommen. Dieser hat beku n- det, sich nach einer Flucht aus dem Gefängnis am 19. Februar 1993 einige Zeit - ebenso wie G . - in einer Wohnung in Istanbul aufgehalten zu haben. Dort habe G . ihm - Ge . - berichtet, die Anweisung zu dem A n- schlag vom 1. April 1993 telefonisch vom Angeklagten erhalten zu haben. 2. Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Oberlandesgericht von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Ge . und damit von der Täte r- schaft des Angeklagten überzeugt hat, ist aufgrund eines Widerspruchs recht s- fe hlerhaft. a) Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO), der allein sich unter dem umfassenden Ein druck der Hauptve r- handlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist oder mit den Denkgesetzen oder gesiche r- tem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 342/07, NStZ - RR 2008, 146, 147 mwN). Nach di e- sen (eingeschränkten) revisionsrechtliche n Prüfungsmaßstäben enthält die Beweiswürdigung einen auf die Sachrüge zu beachtenden Rechtsmangel: 3 4 5 - 5 - Obschon der Zeuge Ge . nach den Urteilsgründen in seinen kommissarischen Vernehmungen vom 17. Februar 2010 und vom 23. September 2010 unte r- schiedliche Anga ben zu dem Gespräch mit dem Zeugen G . gemacht hat, geht das Oberlandesgericht von - im Kerngeschehen - konstanten Aussagen des Zeugen Ge . aus; dies ist widersprüchlich. b) Der Zeuge hat in den beiden kommissarischen Vernehmungen den Zeitpunkt, zu dem G . ihm mitgeteilt habe, der Angeklagte habe den A n- schlag telefonisch angeordnet, in deutlich divergierender Weise beschrieben und dabei das Gespräch insbesondere in einen jeweils völlig anderen Kontext gestellt. So hat er in seiner ersten Vern ehmung erklärt, " er könne sich sehr gut daran erinnern, dass die Anweisung zu dieser Aktion von E . erteilt worden sei. Dies sei bei einem Telefongespräch mit G . geschehen. Er selbst (Ge . ) habe anders als G . nicht hinaus auf d ie Straße gehen kö n- nen. Über das Gespräch habe G . den in der Wohnung verbliebenen Pe r- sonen Mitteilung gemacht. Zur Zeit seiner Aktionsanweisung habe sich E . in Deutschland aufgehalten. ... Nach der Durchführung der Aktion vom 1. April 1 993 habe G . E . Informationen über die Aktion zukommen lassen. " Hieraus ergibt sich, dass der Zeuge Ge . (seiner ersten Aussage z u- folge) die Information über das Telefonat kurz nach diesem - und somit vor dem Anschlag - erhalten habe. Zwar w ird der Zeitpunkt des Gesprächs mit G . nicht ausdrücklich genannt; doch ist nach dem Gesamtzusammenhang der Schilderung ein anderes Verständnis ausgeschlossen. Demgegenüber hat der Zeuge Ge . in seiner zweiten kommissarischen Vernehmung rund siebe n Monate später ausgesagt, "sein Gespräch mit G . , bei dem dieser ihn über die Anordnung des Anschlags durch 6 7 8 - 6 - E . unterrichtet habe, habe nach dem 1. April 1993", also nach dem Anschlag, stattgefunden. Vor diesem Hintergrund is t die nicht näher begründete Wertung des Oberlandesgerichts, die Aussagen seien - im Kerngeschehen - konstant und der Zeuge habe in den beiden Vernehmungen keine voneinander abweiche n- den Angaben gemacht, rechtlich nicht tragfähig; denn sie steht ihrerseits in e i- nem nicht aufgelösten Widerspruch zu dem von ihm selbst mitgeteilten B e- weisergebnis. c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht; denn andere Beweismittel oder I ndizien, die das konkrete Telefonat und damit die A n- schlagsanweisung durch den Angeklagten bestätigen, sind nicht gegeben. Z u- dem war die Aussage des Zeugen - was das Oberlandesgericht grundsätzlich nicht verkannt hat - aus weiteren Gründen besonders kritis ch zu würdigen: Der Zeuge Ge . hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tathandlung, nämlich die Anordnung des Anschlags, nicht selbst wahrgenommen, sondern lediglich über entsprechende Mitteilungen des G . als "Zeuge vom Hörensagen" berichtet (vgl . BGH, Urteile vom 11. August 1998 - 1 StR 306/98, StV 1999, 7; vom 1. August 1962 - 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 385; Beschluss vom 2. August 1983 - 5 StR 152/83, StV 1983, 403; BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250, 292 f.). Z udem ist der Zeuge nicht in der Hauptverhandlung, sondern lediglich kommissarisch vernommen worden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354, 360 f.; vom 13. April 1983 - 2 StR 733/82, NStZ 1983, 376, 377). Schließlich leistete er nach seiner Festnahme im Jahr 2002 der türkischen Polizei aktive Unterstützung bei deren Verfolgungsmaßnahmen gegenüber der DHKP - C, wurde in der Türkei unter Anwendung des "Reuegesetzes" im Jahr 2003 zu 9 10 - 7 - einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren statt zu der e igentlich verwirkten lebensla n- gen Freiheitsstrafe verurteilt und im Jahr 2007 aus der Haft entlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1 StR 464/02, BGHSt 48, 161, 168). Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol
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