BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 140/02 vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 12. Dezember 2001, soweit es ihn b e - trifft, im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben; die Festste l - lungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Ja h - ren verurteilt. Die hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und mat e - riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge tei l - weise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen führten der Angeklagte und zwei Mitang e - klagte knapp ein Kilogramm Heroin sowie mehr als ein halbes Kilogramm Streckmittel im Auftrag eines unbekannten Hintermannes als Kuriere gegen Bezahlung in die Bundesrepublik ein. Als Transportmittel benutzten sie einen - 3 - von dem Angeklagten angemieteten und bei der Einreise gesteuerten Pkw. Der Angeklagte fhrte dabei ein Jagdmesser mit einer Klingenlnge von 15 cm griffbereit mit sich. 2. Bei diesem Sachverhalt kann die Verurteilung des Angeklagten w e - gen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben keinen Bestand haben, weil es an einer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG tatbestandsmßigen Haupttat eines anderen fehlt. Die beiden Mitangeklagten, deren Revisionen der Senat ve r - worfen hat, waren nicht bewaffnet und sind vom Landgericht auch nicht wegen bewaffneten Handeltreibens, sondern wegen unerlaubter Einfuhr von Bet u - bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Daß der Angeklagte selbst bei der Tat mit einem Jagdmesser bewaffnet war, also mit einem Gegenstand, der nach seiner Art zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, vermag die Annahme einer Beihilfe zum bewaffn e - ten Handeltreiben nicht zu rechtfertigen. Bei dem Mitsichfhren eines solchen Gegenstandes i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich nmlich nicht um ein besonderes persönliches Merkmal (§ 14 Abs. 1 StGB), mit der Folge, daß § 28 Abs. 2 StGB anwendbar wre, sondern um ein tatbezogenes, qualifizi e - rendes Unrechtsmerkmal (vgl. Senat NStZ 2000, 431, 432 m. w. N.). 3. Schuld- und Strafausspruch sind daher aufzuheben. Dies gilt jedoch nicht fr die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen; diese können daher bestehen bleiben. Das schließt nicht aus, daß die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer ergnzende Feststellungen trifft, soweit sie zu den bi s - herigen nicht in Widerspruch stehen. Nach den getroffenen Feststellungen liegt es nahe, daß sich der Ang e - klagte wegen tterschaftlich begangener Tat nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG - 4 - strafbar gemacht hat. Dieser Qualifikationstatbestand droht - entgegen der b - lichen Kurzbezeichnung des Delikts ("bewaffnetes Handeltreiben") - auch dem Tter die erhhte Strafe an, der Betubungsmittel einfhrt und dabei eine Schuûwaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich fhrt. Der Senat ist g e - hindert, den Schuldspruch entsprechend abzundern; § 265 StPO steht entg e - gen. Auch nach der zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten nur Beihilfe zur Last gelegt wo r den. 4. Wegen der Formulierung in dem angefochtenen Urteil "allerdings hat die Kammer von der Milderungsmglichkeit nach §§ 27, 49 StGB Gebrauch gemacht" (UA S. 23) weist der Senat darauf hin, daû nach § 27 Abs. 2 StGB die Strafe fr den Gehilfen nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist . Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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