BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 140/07 vom 28. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung zu einem Verbrechen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten H. , Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten K. , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Stade vom 3. November 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: 1. Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-chen, die T366tung der Ehefrau des Angeklagten H. verabredet zu haben. 1 Nach dem festgestellten Sachverhalt entwickelte sich zwischen den be-reits anderweitig verheirateten Angeklagten ein Liebesverh344ltnis. Nachdem der Angeklagte H. ge344u337ert hatte, dass eine Scheidung "mit dem Haus und den vier Kindern" sein finanzieller Ruin sei und es eine gemeinsame Zukunft nur gebe, wenn seiner Ehefrau etwas zusto337e, strebten beide Angeklagte deren T366tung ernsthaft an. Die Angeklagte K. schlug vor, sie besorge Gift, das der Angeklagte H. seiner Ehefrau beibringen solle. Dies lehnte der Ange-klagte H. ab, da der Verdacht sogleich auf ihn falle, und machte den Gegenvorschlag, dass er eine Gelegenheit arrangieren k366nne, bei der die An-geklagte K. Gift in eine Getr344nkeflasche geben k366nne. Zwischen beiden 2 - 4 - Angeklagten war es noch zu keiner Einigung 374ber die Modalit344ten der Tatbege-hung gekommen, als die Pl344ne vorzeitig aufgedeckt wurden. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der Verabredung eines Verbrechens nach 247 30 Abs. 2 StGB verneint, weil es f374r eine hinreichende Konkretisierung der Tat noch weiterer Vereinbarungen 374ber Ort, Zeit und Art der Ausf374hrung bedurft h344tte. 3 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachr374ge Erfolg. Die rechtliche Bewertung des Landgerichts h344lt einer Nachpr374fung nicht stand. 4 a) Die Strafkammer ist zun344chst zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verabredung im Sinne des 247 30 Abs. 2 StGB - soweit hier von Bedeutung - drei Elemente aufweisen muss: 5 - den Entschluss von mindestens zwei Personen, - jeweils als Mitt344ter - ein bestimmtes Verbrechen zu begehen. Mit der Annahme, die letztgenannte Voraussetzung sei nur gegeben, wenn Ort, Zeit und Art der Ausf374hrung verbindlich festgelegt seien, hat sie indes einen zu engen, unzutreffenden Ma337stab angelegt. 6 b) Die Verabredung eines Verbrechens setzt nicht die Festlegung aller Einzelheiten der in Aussicht genommenen Tat, sondern nur voraus, dass diese in ihren wesentlichen Grundz374gen konkretisiert ist. Insoweit gilt nichts anderes als f374r die Absprache eines Tatplans von Mitt344tern nach 247 25 StGB oder die Bestimmtheit der zu begehenden Tat bei der Anstiftung nach 247 26 StGB (Roxin in LK 11. Aufl. 247 30 Rdn. 66; Hoyer in SK-StGB 247 30 Rdn. 54; f374r den Anstifter- 7 - 5 - vorsatz BGHSt 34, 63, 66; BGH NStZ 1996, 434). Eine strafbare Verabredung wird also nicht dadurch ausgeschlossen, dass Zeit, Ort und Modalit344ten der ge-planten Ausf374hrung im Einzelnen noch offen bleiben (BGH MDR 1960, 595; RGSt 69, 164). Auch aus der vom Landgericht zum Beleg f374r seine engere Auffassung herangezogenen Passage bei Tr366ndle/Fischer (StGB 54. Aufl. 247 30 Rdn. 12), wonach die Verabredung nach Ort, Zeit und Inhalt hinreichend konkretisiert sein m374sse, folgt nichts anderes. Denn diese bezieht sich auf die Entscheidung BGHR StGB 247 30 Abs. 2 Mindestfeststellung 1 (= StV 1994, 528), bei der die Annahme des Tatgerichts, der Angeklagte habe sich an der geplanten T366tung als Mitt344ter beteiligen wollen, als unzureichend belegt beanstandet worden ist, weil die Absprache "nach Ort und Zeit, insbesondere aber hinsichtlich ihres In-halts - jedenfalls was die vorgesehenen Tatbeitr344ge jedes einzelnen Beteiligten betrifft - so wenig konkretisiert war, dass die Annahme, die Angeklagten h344tten als Mitt344ter (und damit nicht nur als Gehilfen) an der Tat mitwirken wollen, keine ausreichende Grundlage hatte". 8 c) Hier war die in Aussicht genommene Tat ausreichend konkretisiert. Nach den Feststellungen waren die Angeklagten fest entschlossen, in gemein-schaftlichem Zusammenwirken und im gemeinsamen Interesse (um eine ge-meinsame Zukunft zu erm366glichen) also als Mitt344ter die T366tung der Ehefrau des Angeklagten H. herbeizuf374hren, wobei beide erwogen hatten, ihr Gift beizubringen. Damit waren Tatbeteiligte, Tatbestand (247 212 bzw. 247 211 StGB), Tatmittel, Tatopfer und Tatmotiv beschrieben. Offen blieb lediglich, bei welcher geeigneten Gelegenheit und in welcher konkreten Arbeitsteilung die Ausf374hrung erfolgen sollte. Dies vermag die Bestimmtheit der verabredeten Tat nicht in Frage zu stellen. 9 - 6 - 3. Die Sache bedarf daher neuer tatrichterlicher Pr374fung und Entschei-dung. Dabei weist der Senat auf folgendes hin: 10 a) Die Frage, ob die Angeklagten bereits einen festen Tatentschluss ge-fasst hatten, wird n344her zu untersuchen sein. Grunds344tzlich ist auch bei unsi-cherer Tatsachengrundlage eine feste Verabredung (Tatbegehung auf welche Weise auch immer) m366glich; ob sie im Einzelfall vorliegt, ist Tatfrage (vgl. BGHSt 12, 306, 309; Roxin aaO Rdn. 61). Dabei kommt es entscheidend dar-auf an, ob das Ob der T366tung bereits fest beschlossen und nur noch das Wie der konkreten Tatausf374hrung offen war, oder ob die Beteiligten nur allgemein tatgeneigt waren, sich aber vorbehalten hatten, erst dann endg374ltig den Tatent-schluss zu fassen, wenn die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Erbrin-gung der jeweiligen Tatbeitr344ge, feststehen. 11 b) Sollte der neue Tatrichter danach von einem festen Tatentschluss ausgehen, wird weiter zu pr374fen sein, ob sich die Abrede jeweils auf die Erbrin-gung eines mitt344terschaftlichen Tatbeitrags richtete. Angesichts der beiderseiti-gen Tatherrschaft und des hohen gemeinsamen Tatinteresses wird Mitt344ter-schaft aber unabh344ngig vom Gewicht der jeweiligen Tatbeitr344ge nahe liegen. 12 c) L344sst sich keine Verabredung im Sinne des 247 30 Abs. 2 StGB feststel-len, wird getrennt f374r beide Angeklagte zu pr374fen sein, ob nicht in einzelnen 304u337erungen gegen374ber dem jeweils anderen eine versuchte Anstiftung nach 13 - 7 - 247 30 Abs. 1 StGB liegt; insbesondere der am 9. November 2005 an das St. Hospital gelangte Brief der Angeklagten K. legt eine solche Unter-suchung nahe. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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