BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 140/08 vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 11. Dezember 2007 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Diebstahls und we-gen r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und versuchter N366tigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verh344ngt. Mit seiner Revision r374gt er die Verletzung materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel ist im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, so-weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. 2 - 3 - Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-terblieben ist. Die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten dr344ng-ten zu der Pr374fung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt gegeben sind. Der vielfach, u. a. wegen Bet344ubungsmitteldelik-ten vorbestrafte Angeklagte konsumiert seit den Jahren 1994/1995 Heroin und nahm sp344ter auch Kokain zu sich. Seit 14 Jahren ist er multipel drogenabh344n-gig. Nach seiner letzten Haftentlassung im Juni 2007 wurde er in ein Metha-donprogramm aufgenommen, konsumierte aber weiterhin Kokain. Die beiden innerhalb von drei Wochen nach seiner letzten Haftentlassung begangenen ab-geurteilten Straftaten beging er jeweils nach Erhalt von Methadon und nach Beikonsum von Kokain bzw. Diazepam in der Absicht, mit der jeweiligen Beute seinen Kokainkonsum zu finanzieren. All dies legt nahe, dass die abgeurteilten Taten auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgehen, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Dass beim Angeklagten eine f374r die Unterbrin-gung erforderliche hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (247 64 S. 2 StGB) nicht besteht, kann jedenfalls nicht ohne weiteres daraus her-geleitet werden, dass fr374here Anordnungen nach 247 35 BtMG widerrufen werden mussten. 3 Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass 247 64 StGB durch das Ge-setz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) von einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Pr374fung des 247 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss vielmehr das Ermessen tats344chlich aus374ben und die Ermessensentscheidung f374r das Revisi-onsgericht nachpr374fbar machen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07). 4 - 4 - Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass im Verh344ltnis des 247 64 StGB zur vollstreckungsrechtlichen Sonderregelung des 247 35 BtMG die Unterbringung nach 247 64 StGB grunds344tzlich vorgeht (vgl. BGH, Beschl. vom 27. M344rz 2008 - 3 StR 38/08). 5 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdef374hrer hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 6 Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verh344ngt h344tte. 7 Sost-Scheible Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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