BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 140/10 vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 18. Mai 2010 gem344337 247247 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Vers344umung der Frist zur Be-gr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 19. November 2009 auf seinen Antrag Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts D374sseldorf vom 21. Januar 2010, mit dem die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die Feststel-lungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision hat zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sin-ne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht bei der Bemessung der Strafe gegen das R374ckwirkungsverbot (247 2 Abs. 1 StGB) versto337en hat. 2 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte am 2. April 2009 auf Veranlassung eines Bestellers 798 Gramm Marihuana mit ei-ner Wirkstoffmenge von 114,7 Gramm THC zu einem Preis von 2.550 Euro. F374r die geplante Weitergabe war ihm eine Provision in H366he von 300 bis 400 Euro zugesagt worden, von der er 200 Euro erhielt. Bei der Anfahrt zum 334bergabeort und dem Abtransport des Rauschgifts mit seinem PKW f374hrte er in den Seiten-f344chern von Fahrer- und Beifahrert374re zwei Teleskopschlagst366cke und ein Reizgasspray griffbereit mit sich. 3 b) Dieses Tatgeschehen hat das Landgericht unter Ber374cksichtigung des Milderungsgrundes aus 247 31 BtMG und einer Vielzahl weiterer f374r den Ange-klagten sprechender Tatsachen rechtsfehlerfrei als minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des 247 30 a Abs. 3 BtMG bewertet. 4 - 4 - Bei der Bestimmung der verh344ngten Freiheitsstrafe von drei Jahren ist das Landgericht indes von einem unzutreffenden Strafrahmen ("von sechs Mo-naten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe") ausgegangen. 5 Nach 247 2 Abs. 1 StGB bestimmt sich die Strafe grunds344tzlich nach dem zur Tatzeit geltenden Gesetz; 344ndert sich dieses vor der Entscheidung, ist das mildeste Gesetz anzuwenden (247 2 Abs. 3 StGB). 6 Die zur Tatzeit im April 2009 geltende Fassung des 247 30 a Abs. 3 BtMG sah f374r minder schwere F344lle des bewaffneten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln noch eine Strafrahmenobergrenze von f374nf Jahren vor. Erst durch Art. 5 Nr. 7 des Gesetzes zur 304nderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl I 1990, 2010), in Kraft seit 23. Juli 2009, wurde die Strafandrohung auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe erh366ht. Daher h344tte das Landgericht seiner Strafzumessung weiterhin eine Strafrahmenober-grenze von lediglich f374nf Jahren zugrunde legen m374ssen. 7 - 5 - 2. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO kam im Hinblick darauf, dass der Strafzumessung ein anderer Straf-rahmen zugrunde zu legen ist, nicht in Betracht (BGH StV 2008, 176; StraFo 2010, 159). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch k366nnen bestehen bleiben (247 353 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der neuen Strafzu-messung sind erg344nzende Feststellungen m366glich, sofern sie den bisher getrof-fenen nicht widersprechen. 8 Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Ri'in BGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hubert
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