BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 140/14 vom 10. Juli 201 4 in der Strafsache gegen wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Mayer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Recht sanwalt als Verteidiger, Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Oktober 2013 wird verworfen. Die Kosten de s Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staat s- kasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubung s- mitteln in dreizehn Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft we n- det sich mit einer Verfahrensrüge gegen den Teilfreispruch. Daneben bea n- standet sie mit der Sachrüge die Strafzumessungserwägungen des Landg e- richts. Das vom Generalbundesanwalt bezüglich des Angriffs gegen den Tei l- freispruch vertretene Rechtsmittel bleibt insgesamt ohne Erfolg. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte von Januar bis März 2013 bei dem früheren Mitangeklagten J . in insgesamt dreize hn Fällen zwischen zwei und fünfzehn Gramm Marihuana überwiegend zum Eigen - konsum. 1 2 - 4 - Mit der Anklage war ihm darüber hinaus zur Last gelegt worden, dem J . zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Beihilfe geleistet zu haben, indem er di esem die von ihm selbst angemietete Wohnung im Hause F . straße in M . als Drogenbunker zur Verfügung gestellt habe. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht den Angeklagten freigespr o- chen und zur Begründung ausgeführt, zu den in der ge nannten Wohnung sichergestellten Betäubungsmitteln und sonstigen Gegenständen hätten keine Feststellungen getroffen werden können. Insoweit bestehe ein Beweisverwe r- tungsverbot, das auch die polizeilichen Einlassungen des Angeklagten und J . s umfasse . I. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den freisprechenden Teil des Urteils mit der Beanstandung, das Landgericht habe mehrere Beweisantr ä- ge zu Unrecht zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 StPO). Die Rüge dringt nicht durch, denn sie ist nicht in zulässig er Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft hat die Vernehmung mehrerer Polizeibeamter, welche die Wohnung des Angeklagten durchsucht und danach den Angekla g- ten sowie J . ve rnommen haben, und die Verlesung eines Wirkstoffgutach - tens des Landeskriminalamts Nordrhein - Westfalen zum Beweis dessen bea n- tragt, was bei der Durchsuchung sichergestellt und in den anschließenden Ve r- nehmungen angegeben wurde. Das Landgericht hat diese A nträge durch B e- schluss mit der Begründung abgelehnt, die begehrte Beweiserhebung sei unz u- lässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). 3 4 5 6 - 5 - 2. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Revisionsbegründung lediglich die Beweisanträge und den diese zurückweisenden Beschluss de s Landg e- richts mitgeteilt. Dies genügt hier den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erg e- benden Anforderungen nicht. a) Die Fehlerhaftigkeit des die Beweisanträge zurückweisenden B e- schlusses ergibt sich nicht bereits allein aus dessen Begründung, so dass di e Vorlage weiteren Verfahrensstoffes durch den Revisionsführer nicht bereits aus diesem Grunde entbehrlich ist. aa) Das Landgericht hat ein Beweisverwertungsverbot angenommen und auf dieser Grundlage zutreffend die beantragte Beweiserhebung als unzulässi g im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO bewertet (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - 3 StR 63/10 juris Rn. 10). bb) Der Umfang der Beschlussbegründung ist nicht zu beanstanden. Die Begründung des Beschlusses, mit dem ein Beweisantrag zurückg e- wiesen wir d, soll zum einen den Antragsteller davon unterrichten, wie das G e- richt das Begehren beurteilt, damit er in der Lage ist, sich auf die Verfahrensl a- ge einzustellen, die durch die Antragsablehnung entstanden ist. Zum anderen soll dem Revisionsgericht die rec htliche Überprüfung der Ablehnung ermöglicht werden (st. Rspr.; vgl. etwa Meyer - Goßner/Schmitt, StP O, 57. Aufl., § 244 Rn. 41a mwN ). Dies gilt auch im Rahmen des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO (aA möglicherweise noch Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Straf prozess, 5. Aufl., S. 760, wonach ein "kurzer Hinweis" genüge; vgl. hierzu LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 201). 7 8 9 10 11 - 6 - Dem wird der Beschluss des Landgerichts gerecht. Die Strafkammer hat ausgeführt, die Beweismittel beruhten auf dem Ergebnis der ohne d ie erforde r- liche richterliche Anordnung durchgeführten Wohnungsdurchsuchung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe kein Grund zu der Annahme besta n- den, es liege Gefahr im Verzug vor. Aufgrund der willkürlichen, bewussten und groben Missachtung des Rich tervorbehalts bestehe hinsichtlich der gewonn e- nen Beweismittel ein Verwertungsverbot. Dieses betreffe sowohl die bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel als auch die auf Vorhalt der Durchs u- chungsergebnisse ohne "qualifizierte" Belehrung gegenüber den Verne h- mungsbeamten gemachten Angaben. Damit war für die Verfahrensbeteiligten ausreichend erkennbar, aus welchen Gründen das Tatgericht die begehrte B e- weiserhebung für unzulässig hielt. Sie konnten ihr weiteres Prozessverhalten darauf einstellen und insbes ondere auch erwägen, weitere (Beweis - )Anträge zu den Umständen der Wohnungsdurchsuchung zu stellen. Zur angemessenen Wahrung ihrer Rechte war es insbesondere nicht erforderlich, dass das Lan d- gericht die nach seiner Auffassung zur Annahme eines Beweisverwer tungsve r- botes führende Würdigung des Verfahrensstoffes im Einzelnen darlegte. Dies war auch nicht nötig, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen, denn das Revisionsgericht hat zu der Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, - anders a ls bei der revisionsrechtlichen Überprüfung der im Wege des Strengbeweises gewonnenen Umstände, auf deren Grundlage das Tatgericht über den Schuldspruch und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu en t- scheiden hat - nicht lediglich diese Würdigung auf Rechts fehler zu überprüfen, sondern selbst im Wege des Freibeweises festzustellen, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - 2 StR 334/77, NJW 1978, 1390; aA LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 32). 12 - 7 - b) Gemäß den da nach geltenden allgemeinen Grundsätzen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahren s- rüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein an Hand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemac h- ten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und - in der Regel durch wör tliche Zitate oder eingefügte Abschriften oder Ablichtungen - zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen. Rügt der Beschwerd e- führer die rechtsfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen, so muss er, sofern sich die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses nich t schon aus dessen Begründung ergibt, neben der Mitteilung von Antragswortlaut und Ablehnungsbegründung diejenigen weiteren Tatsachen darlegen, aus denen die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses folgt. Zum notwendigen vollständigen Rügevortrag kann e s deshalb erforderlich sein, Einzelheiten des Verfahrensablaufs mitzute i- len (st. Rspr.; vgl. etwa LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 372 ff.; KK - Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 ff., jeweils m. zahlr. w. N.). Diesen Vorgaben ist die Beschwerdeführerin mit der Vor lage allein der Beweisanträge und des diese zurückweisenden Gerichtsbeschlusses nicht nachgekommen. Dem Senat ist es nicht möglich, auf dieser Grundlage die e r- forderliche eigene umfassende Überprüfung des Verfahrens im Hinblick auf den behaupteten Rechtsfe hler vorzunehmen. Dies beruht auf folgenden Erw ä- gungen: Der beanstandete Beschluss ist dann rechtsfehlerfrei, wenn die Erge b- nisse der Wohnungsdurchsuchung sowie die Angaben des Angeklagten und des J . einem Beweisverwertungsverbot unterlagen. Desh alb ist zunächst zu beurteilen, ob die Beweisgewinnung rechtsfehlerhaft war. Dies erfordert hier 13 14 15 - 8 - die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug vorlagen mit der Folge, dass eine richterliche Anordnung der Ermittlungsma ß- nahme entb ehrlich war (§ 105 Abs. 1 StPO). Das setzt voraus, dass die richte r- liche Anordnung nicht eingeholt werden konnte, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wurde, etwa weil der Verlust der Beweismittel drohte (BGH, Beschluss vom 11. August 2005 - 5 StR 20 0/05, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 6; Beschluss vom 19. Januar 2010 - 3 StR 530/09, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Gefahr im Verzug 1). War die Beweisgewinnung rechtswidrig, ist sodann zu prüfen, ob hieraus im konkreten Fall ein Beweisve r- wertungsverbot folg t. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalles unter A b- wägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Intere s- sen zu entscheiden. Bedeutsam ist dabei vor allem das Gewicht des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes (vgl. im Einzelnen BVer fG, Beschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09, NStZ 2011, 103, 104 Rn. 42 ff.; BGH, U r- teil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 87; Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 117/12, BGHSt 58, 84, 96; für den Fall einer recht s fehlerhaften Durch suchung vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 StR 455/03, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 4; Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 7; B e- schluss vom 30. August 2011 - 3 StR 210/11, BGHR StPO § 105 Abs. 1 D urc h- suchung 8). Schließlich ist gegebenenfalls zu entscheiden, wie weit das mö g- licherweise vorliegende Beweisverwertungsverbot reicht. Dafür könnte hier e t- wa von Bedeutung sein, ob die Durchsuchungsergebnisse dem Angeklagten und dem J . bei deren pol izeilichen Vernehmung vorgehalten worden sind und dieser Vorhalt im Zusammenhang mit ihren Einlassungen steht, diese mi t- hin von der rechtswidrigen Maßnahme unmittelbar beeinflusst worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1987 - 4 StR 333/87, BGHSt 35, 32, 34). In diesem Fall würde der Annahme eines Verwertungsverbots bezüglich der polizeilichen - 9 - Einlassung der Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2007 (3 StR 413/07) nicht entgegen stehen; denn dieser betraf die Verwertbarkeit einer geständigen Einlassung , die der Angeklagte in der Hauptverhandlung abgegeben hatte und damit einen sich von der hiesigen Fallgestaltung wesentlich unterscheidenden Sachverhalt. All diese Gesichtspunkte können vom Senat ohne Kenntnis des die durchgeführte Durchsuchung und die anschließenden Vernehmungen betre f- fenden Akteninhalts nicht bewertet werden. So ist etwa der Inhalt der anlässlich der Durchsuchung gefertigten polizeilichen Vermerke sowohl für die Annahme von Gefahr im Verzug als auch für die Beurteilung des Gewichts ei nes event u- ellen Verfahrensverstoßes von wesentlicher Bedeutung. c) Der Vortrag des maßgebenden Verfahrensstoffs durch die Revision s- führerin war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sie auch die Sachrüge erh o- ben und das Landgericht im Rahmen seiner schri ftlichen Urteilsgründe nähere Ausführungen zu dem nach seiner Ansicht bestehenden Beweisverwertung s- verbot gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203, 204 f.; KK - Gericke, aaO, § 344 Rn. 39 mwN). Denn den vorli e- genden Urteilsgründen können die maßgebenden Verfahrensvorgänge jede n- falls nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden. Das Landgericht hat lediglich die von ihm für wesentlich erachteten Beweisergebnisse dargestellt und in erster Linie unter deren Wür digung seine Auffassung begründet, es liege ein Beweisverwertungsverbot vor. Der Senat hat indes - wie dargelegt - als Revisionsgericht eine eigene freibeweisliche Würdigung vorzunehmen. Hierzu ist im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen die Kenn tnisnahme des maßgebenden Akteninhalts durch ihn selbst unerlässlich; diese kann nicht durch die Darstellung vom Landgericht ausgewählter Teile ersetzt werden. Auch der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift auf bestimmte, die 16 17 - 10 - Vernehmungen betref fende tatsächliche Umstände abgestellt, die dem Senat weder im Revisionsverfahren zur Kenntnis gebracht worden sind noch sich aus den schriftlichen Urteilsgründen ergeben (s. etwa Antragsschrift S. 8). II. Bezüglich der Sachrüge, mit der die Revision di e Strafzumessung a n- greift und dabei eine Verletzung des § 46 StGB geltend macht, ist das Recht s- mittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend au s- geführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Becker Schäfer Mayer RiBGH Gericke befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 18
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