BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 14/02 vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Lüneburg vom 9. Oktober 2001 a) dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt, b) in den Aussprüchen über die Einziehung eines Fahrtenme s - sers und eines Handys Nokia, blau silber mit schwarzer T a - sche aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzi e - hungsanstalt und außerdem angeordnet, daß ein Jahr der Strafe vor der U n - terbringung zu vollstrecken ist. Ferner hat es die Einziehung von näher b e - zeichneten Gegenständen angeordnet. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg zum Vorwegvollzug eines Te i - - 3 - les der Strafe vor der Maûregel und zur Einziehung der in der Beschluûformel genannten Gegenstnde; im brigen ist es unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat zur Begrndung der Abnderung der gesetzl i - chen Reihenfolge der Vollstreckung der Maûregel (§ 67 Abs. 2 StGB) im w e - sentlichen ausgefhrt, daû bei dem Angeklagten aufgrund des Wechsels von Kasachstan nach Deutschland von Tendenzen einer sozialen Entwurzelung auszugehen sei; deshalb sei eine gut vorbereitete und umfassende grndliche Eingliederung in die Gesellschaft nach der Haftentlassung erforderlich. Dieses Ziel sei nur zu erreichen, wenn der Angeklagte "Schritt fr Schritt" aus der Th e - rapie direkt in die Freiheit entlassen werde. Wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, hat das Landgericht bersehen, daû - wie das Urteil an anderer Stelle (UA S. 21) nher ausfhrt - dem Angeklagten mit an Sicherheit grenze n - der Wahrscheinlichkeit die Strafaussetzung zur Bewhrung von zwei Jahren Freiheitsstrafe widerrufen wird, so daû ihm in Wirklichkeit freiheitsentziehende Maûnahmen fr die Dauer von fnf Jahren und neun Monaten und nicht nur die verhngte Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten drohen. Dadurch wird die vom Landgericht als wesentlicher Umstand fr den Teilvorwegvollzug von einem Jahr Freiheitsstrafe genannte direkte Entlassung in die Freiheit nach der Therapie in Frage gestellt. Soweit die Strafkammer meint, daû eine Erfolgsaussicht der Therapie nur dann bestehe, wenn sie zum Ende der Haf t - strafe durchgefhrt wird, fehlt es zudem an konkreten Anhaltspunkten dafr, weshalb eine Gefhrdung des Erfolgs des Maûregelvollzugs durch einen a n - schlieûenden Strafvollzug begrndet werden kann und wie sich diese bei dem Angeklagten auswirken könnte (vgl. BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, tei l - weiser 7, 9, 11, 12; BGH NStZ 1986, 427, 428). - 4 - 2. Die Einziehungsanordnung bezglich des Fahrtenmessers und des Handys nebst Tasche hat ebenfalls keinen Bestand. Zu dem Fahrtenmesser hat das Landgericht lediglich ausgefhrt, daû es sich in der Ablage der Fahrertre des von dem Angeklagten geliehenen Pkws befand, in dem er whrend der gesamten Fahrt auf der Beifahrerseite saû, und daû es fr ihn deswegen nur schwer zu erreichen war. Es lgen keine Anhalt s - punkte dafr vor, daû er das Messer whrend des Erwerbs des Rauschgifts bei sich gefhrt habe. Diese Feststellungen belegen weder, daû das Messer dem Angeklagten gehörte (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB), noch daû er es zur Begehung der abgeurteilten Straftat gebrauchte oder daû es zu ihrer Begehung bestimmt war (§ 74 Abs. 1 StGB; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 74 Rdn. 7, 8 m. w. N.). Die Erwgung des Landgerichts, "Handys wrden von Drogenabhng i - gen typischerweise auch dazu benutzt, um Kontakt mit den Dealern herzuste l - len oder von diesen jederzeit erreicht zu werden" (UA S. 23), trgt in dieser Allgemeinheit die Einziehungsanordnung nicht. Der Angeklagte hat im Verlauf der Beschaffungsfahrt nur ein Telefonat aus einer Telefonzelle heraus gefhrt. Es ist nicht festgestellt, daû er whrend der Zeit des abgeurteilten Besitzes des Betubungsmittels berhaupt ein Handy bei sich hatte (vgl. BGHR StGB § 74 I Tatmittel 5, 6). Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen
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