BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 14/07 vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren r344uberischen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Fe-bruar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 27. September 2006 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren r344uberi-schen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verh344ngt. Mit seiner Revision r374gt er die Verletzung materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel ist im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, so-weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2 - 3 - Nach den Feststellungen spritzte sich der Angeklagte 1996 erstmals He-roin und war kurze Zeit sp344ter von dieser Droge abh344ngig. Bis zu seiner Fest-nahme konsumierte er t344glich etwa 1 g bis 1,5 g Heroin, manchmal, wenn sein Geld nicht reichte, auch etwas weniger. Der Angeklagte beging die Tat, um sich durch den Verkauf der Diebesbeute Geld f374r den Ankauf der ben366tigten Drogen zu verschaffen. Aufgrund seiner Drogenabh344ngigkeit war seine Steuerungsf344-higkeit zum Zeitpunkt der Tat im Sinne des 247 21 StGB erheblich vermindert. Langfristig strebt der Angeklagte eine Drogenentw366hnungsbehandlung an. 3 Unter diesen Voraussetzungen musste es sich dem Landgericht auf-dr344ngen, die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu pr374fen. Nach 247 64 Abs. 1 StGB muss diese Ma337regel angeordnet werden, wenn der T344ter den Hang hat, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zur374ckgehenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen darf die Anordnung nur unterbleiben, wenn keine hinreichen-de Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.). 4 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht. Der Beschwerdef374hrer hat die Nichtan-wendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmit-telangriff ausgenommen. 5 - 4 - Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verh344ngt h344tte. 6 VRiBGH Tolksdorf und RiBGH Miebach Winkler sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert: Winkler von Lienen Becker
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