BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 141/03 vom15. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 gemäß§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Krefeld vom 27. November 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegenEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge inTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge (Tatzeit: 27. November 2001 bis 31. März2002 und 9. Juli 2002) in mehr als 37 Fällen verurteilt ist; imUmfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrensund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last,b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln innicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mitBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 37 Fällen so-wie wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Be-täubungsmitteln in elf Fällen schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu tragen. - 3 -Gründe: Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerktder Senat:Die Teileinstellung ist erforderlich, weil die Feststellung der Einzeltatenin dem angefochtenen Urteil nicht in vollem Umfang nachvollziehbar ist. Dazuweist der Senat darauf hin, daß ein Tatrichter, wenn er auf Grund einer Häufig-keitsangabe (hier zweimal in der Woche) und eines Zeitraums (hier vom27. November 2001 bis 9. Juli 2002) eine bestimmte Zahl von Einzeltaten fest-stellen will, eine nachvollziehbare Berechnung anzustellen hat, die im Revi-sionsverfahren einer Nachprüfung zugänglich ist. Dabei sollte insbesondereauch ausgeführt werden, wie zu Beginn und zu Ende des Tatzeitraums gerech-net worden ist, wenn in diesem die maßgeblichen Zeitabschnitte (hier Wochen)nur unvollständig enthalten sind. Diese Darlegungen weisen hier mehrfacheMängel auf:a) Bereits die Gesamtzahl von 53 festgestellten Einkaufsfahrten ist nichtnachvollziehbar. Im Tatzeitraum vom 27. November 2001 (48. KW) bis zum9. Juli 2002 (29. KW) liegen 31 volle Wochen, die bereits 62 Einkaufsfahrtenergäben, wobei noch die Fahrt vom 9. Juli 2002 und gegebenenfalls - hierzuschweigt das Urteil - zwei Fahrten in der begonnenen 48. KW von 2001 (der26. November war ein Montag, an dem gegen den Angeklagten W. eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Altena stattgefunden hat) hinzu-kämen. Durch die Aburteilung einer geringeren Zahl von Fällen ist der Ange-klagte jedoch nicht beschwert.b) Hinsichtlich des ersten, vor der Bewaffnung des Angeklagten W. liegenden Teils des Tatzeitraums bis 31. März 2002 ergeben sich un- - 4 -ter Einschluß der Tat vom 9. Juli 2002, wie der Generalbundesanwalt ausge-führt hat, nur 37 anstatt 42 Einkaufsfahrten. Dabei entnimmt der Senat demGesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die zwei wöchentlichen Fahrtenin der 48. KW von 2001 nach dem 26. November 2001 erfolgt waren, da derAngeklagte an diesem Montag verhindert war. Der Senat hat deshalb auf An-trag des Generalbundesanwalts das Verfahren wegen der 37 Taten überstei-genden Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Daher entfallen fünf Fälleund - nach dem vom Landgericht festgestellten Anteil der Umtauschfahrten ander Gesamtzahl der Einkaufsfahrten - vier Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jah-ren und neun Monaten und eine von zwei Jahren und sechs Monaten. Bei derVielzahl erheblicher Straftaten und der sehr mäßigen Erhöhung der Einsatz-strafe kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer ohne diese Einzel-strafen zu einer noch milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.c) Auch die Zahl von elf Taten im zweiten Abschnitt des Tatzeitraumsvom 1. April bis 9. Juli 2002 ist nicht nachvollziehbar. Dieser Zeitraum enthält14 vollständige Wochen, so daß sich bei richtiger Berechnung 28 statt elf Ta-ten ergäben. Auch hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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