BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 141/03 vom15. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2003 gemäß§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:I. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Krefeld vom 27. November 2002 wird1. das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte wegen Ein-fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-einheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittelnin nicht geringer Menge (Tatzeit: 27. November 2001 bis31. März 2002 und 9. Juli 2002) in mehr als 37 Fällen verur-teilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-fahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten derStaatskasse zur Last,2. das vorgenannte Urteila) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte derEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in48 Fällen, davon in 37 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zumunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge und in elf Fällen in Tateinheit mit Beihilfezum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmittelnschuldig ist,b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben. - 3 -Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.II. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerktder Senat:Die Teileinstellung ist erforderlich, weil die Feststellung der Einzeltatenin dem angefochtenen Urteil nicht in vollem Umfang nachvollziehbar ist. Dazuweist der Senat darauf hin, daß ein Tatrichter, wenn er auf Grund einer Häufig-keitsangabe (hier zweimal in der Woche) und eines Zeitraums (hier vom27. November 2001 bis 9. Juli 2002) eine bestimmte Zahl von Einzeltaten fest-stellen will, eine nachvollziehbare Berechnung anzustellen hat, die im Revi-sionsverfahren einer Nachprüfung zugänglich ist. Dabei sollte insbesondereauch ausgeführt werden, wie zu Beginn und zu Ende des Tatzeitraums gerech-net worden ist, wenn in diesem die maßgeblichen Zeitabschnitte (hier Wochen)nur unvollständig enthalten sind. Diese Darlegungen weisen hier mehrfacheMängel auf:a) Bereits die Gesamtzahl von 53 festgestellten Einkaufsfahrten ist nichtnachvollziehbar. Im Tatzeitraum vom 27. November 2001 (48. KW) bis zum9. Juli 2002 (29. KW) liegen 31 volle Wochen, die bereits 62 Einkaufsfahrtenergäben, wobei noch die Fahrt vom 9. Juli 2002 und gegebenenfalls - hier - 4 -schweigt das Urteil - zwei Fahrten in der begonnenen 48. KW von 2001 (der26. November war ein Montag, an dem gegen den Mitangeklagten Mike W. eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Altena stattgefunden hat)hinzukämen. Durch die Aburteilung einer geringeren Zahl von Fällen ist dieAngeklagte jedoch nicht beschwert.b) Hinsichtlich des ersten, vor der Bewaffnung des Mitangeklagten MikeW. liegenden Teils des Tatzeitraums bis 31. März 2002 ergeben sich unterEinschluß der Tat vom 9. Juli 2002, wie der Generalbundesanwalt ausgeführthat, nur 37 anstatt 42 Einkaufsfahrten. Dabei entnimmt der Senat dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die zwei wöchentlichen Fahrten inder 48. KW von 2001 nach dem 26. November 2001 erfolgt waren, da der Mit-angeklagte an diesem Montag verhindert war. Der Senat hat daher auf denAntrag des Generalbundesanwalts das Verfahren wegen der 37 Taten über-steigenden Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit entfallen fünf Fälle.c) Auch die Zahl von elf Taten im zweiten Abschnitt des Tatzeitraumsvom 1. April bis 9. Juli 2002 ist nicht nachvollziehbar. Dieser Zeitraum enthält14 vollständige Wochen, so daß sich bei richtiger Berechnung 28 statt elf Ta-ten ergäben. Auch hierdurch ist die Angeklagte nicht beschwert. - 5 -Auf die Auswirkungen dieser Mängel auf die Strafzumessung kommt esbei der Angeklagten Kirsten W. nicht an, da der gesamte Strafausspruchwegen fehlender Einzelstrafen ohnehin der Aufhebung unterliegt.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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