BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 141/05 vom 2. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 3. auf dessen Antrag - am 2. Juni 2005 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: 1. Der Beschluß des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. Fe-bruar 2005, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Oktober 2004 verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird, soweit es ihn betrifft, der Schuldspruch dahin geän-dert, daß der Angeklagte - statt des Diebstahls in sechs Fällen des Diebstahls in fünf Fällen und des versuchten Diebstahls, - statt des Bandendiebstahls in drei Fällen des Bandendieb-stahls in zwei Fällen und des versuchten Bandendiebstahls schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Rechtsmittel des Angeklagten ist aus den Gründen der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 26. April 2005 zulässig; der Verwer-fungsbeschluß des Landgerichts ist daher aufzuheben. Der Schuldspruch war mit Blick auf die Fälle II. 4. und 10. der Urteils-gründe wie geschehen zu ändern; in beiden Fällen hat der Angeklagte entge-gen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts sich nicht des vollendeten Diebstahls und Bandendiebstahls, sondern des versuchten Diebstahls und des versuchten Bandendiebstahls schuldig gemacht. Er wollte sich jeweils nicht das alsbald weggeworfene Behältnis, sondern nur "den verwertbaren Teil des In-halts, insbesondere Bargeld" (UA S. 23), den er nicht vorfand, aneignen (vgl. zur Rspr. in solchen Fällen BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignung 4). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Trotz der Änderung des Schuldspruchs bleibt die jeweils im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO angemessene Einzelstrafe bestehen, da die eher zufällige Nichtvollendung der Delikte unter den hier gegebenen Umständen keinen An-laß zu einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 23, 49 StGB gibt und den Un-rechts- und Schuldgehalt der im ersten Fall gegen ein 78jähriges, im zweiten - 4 - Fall gegen ein 60jähriges Opfer gerichteten, von den drei Angeklagten gemein-sam begangenen Tat, zumal mit Blick auf die gesamte Tatserie nicht wesent-lich berührt. Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy