BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 141/07 vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter Bestimmung eines anderen zur Begehung eines Verbrechens der schweren K366rperverletzung und der Brandstiftung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. April 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Dezember 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der versuchten Anstiftung zur beabsichtigten schweren K366rperverletzung und zur schweren Brandstiftung schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
Full & Egal Universal Law Academy