BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 141/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 29. Oktober 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 10. November 2008 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Amtsgericht Osnabr374ck hatte den Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und vors344tzlicher K366rperverletzung in zwei F344llen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die dagegen von dem Angeklagten eingelegte Berufung hatte die 22. kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabr374ck mit Urteil vom 1. Februar 2007 verworfen. Sie war davon ausgegangen, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten bei Tatbegehung aufgrund seiner Pers366nlichkeitsstruktur und des von ihm genossenen Alkohols im Sinne des 247 21 StGB erheblich eingeschr344nkt war. Auf die Revision des Angeklagten hatte das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 4. Juni 2007 das Berufungsurteil aufgehoben, soweit darin eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt unterblieben war, und die Sache insoweit zur erneuten Ver-handlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landge- 1 - 3 - richts Osnabr374ck zur374ckverwiesen; im 334brigen hatte es die Revision gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, weil das Urteil im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalte. Die sodann zust344ndige siebte kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabr374ck hatte die Sache mit Urteil vom 17. Juli 2008 unter Aufhebung des angefochte-nen amtsgerichtlichen Urteils gem344337 247 328 Abs. 2 StPO an die zust344ndige gro-337e Strafkammer des Landgerichts Osnabr374ck mit der Begr374ndung verwiesen, das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten habe ergeben, dass der Ange-klagte zur Tatzeit wegen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizo-phrenie schuldunf344hig im Sinne des 247 20 StGB gewesen sei. Zur Behandlung der Psychose sei die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ge-m344337 247 63 StGB erforderlich; zu einer Entscheidung 374ber deren Anordnung sei die gro337e Strafkammer berufen. Diese hat von der Unterbringung des Angeklagten sowohl in einer Ent-ziehungsanstalt als auch in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen und "zur Klarstellung" festgestellt, dass er durch das Urteil des Amtsgerichts Osnabr374ck rechtskr344ftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. 2 1. Das Rechtsmittel ist zul344ssig. Zwar ist der Angeklagte durch das Un-terbleiben einer Anordnung nach 247247 63 oder 64 StGB nicht beschwert und k366nnte daher insoweit das landgerichtliche Urteil nicht isoliert anfechten (vgl. BGH NStZ 2009, 261). Jedoch folgt die Beschwer des Angeklagten aus der in den Urteilstenor aufgenommenen Feststellung 374ber seine rechtskr344ftige Verur-teilung durch das Amtsgericht Osnabr374ck; denn diese Feststellung f374hrt zur 3 - 4 - Vollstreckung der gegen den Angeklagten vom Amtsgericht verh344ngten Frei-heitsstrafe. 2. Die Revision hat mit der Sachr374ge Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Angeklagte nicht rechtskr344ftig wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 4 Die Strafkammer hat angenommen, dass sie zum Schuld- und Strafaus-spruch deswegen keine eigenen Feststellungen treffen d374rfe, weil insoweit mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg das Urteil des Amtsgerichts Osnabr374ck rechtskr344ftig geworden sei. Zur Aufhebung dieses Urteils sei das Berufungsgericht danach nicht mehr berechtigt gewesen, weshalb das Verwei-sungsurteil der siebten kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabr374ck der eingetretenen Rechtskraft nicht entgegenstehe. 5 Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn das Landge-richt hat die Wirkungen des nicht angefochtenen und damit formell rechtskr344ftig gewordenen Urteils der siebten kleinen Strafkammer des Landgerichts Osna-br374ck nach 247 328 Abs. 2 StPO verkannt und deshalb rechtsfehlerhaft keine ei-genen Feststellungen zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch getroffen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 267 Rdn. 42 m. w. N.). 6 a) Verweist das Berufungsgericht in F344llen, in denen das zuerst mit der Sache befasste Gericht seine sachliche Zust344ndigkeit 374berschritten hat, die Sa-che an das zust344ndige Gericht, so f374hrt dies zwangsl344ufig zum Fortfall des mit der Berufung angefochtenen Urteils, weil in ein und demselben Verfahren nur Raum f374r ein Urteil erster Instanz ist (BGHSt 21, 245, 247). Diese Grunds344tze gelten 374ber den Wortlaut des 247 328 Abs. 2 StPO hinaus auch dann, wenn sich 7 - 5 - erst im Laufe des Berufungsverfahrens herausstellt, dass die Zust344ndigkeit des Amtsgerichts nicht besteht oder bestanden hat; ma337geblich ist die objektive Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung (Paul in KK 6. Aufl. 247 328 Rdn. 13 m. w. N.; Hegmann NStZ 2000, 574, 575). Dies bedeutet hier: Nach den Feststellungen der siebten kleinen Straf-kammer war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten. F374r eine Entscheidung 374ber die Anordnung dieser Ma337regel sind die Amtsgerichte gem344337 247 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG sachlich nicht zust344ndig. Folglich war auch das Berufungsgericht, dessen sachliche Zust344n-digkeit 374ber die des ersten Richters nicht hinausgeht (BGHSt 34, 159, 160; Paul aaO Rdn. 12 m. w. N.), an einer solchen Entscheidung gehindert und musste die Sache an die zust344ndige gro337e Strafkammer verweisen. Das erstin-stanzliche Urteil des Amtsgerichts Osnabr374ck in Gestalt des die Berufung ver-werfenden Urteils der 22. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabr374ck war durch diese Verweisungsentscheidung insgesamt aufgehoben. 8 b) Dem steht nicht entgegen, dass die siebte kleine Strafkammer in ih-rem Urteil ausgef374hrt hat, "die tats344chlichen Feststellungen des Berufungsur-teils (seien) rechtskr344ftig" geworden. Abgesehen davon, dass die Feststellun-gen einer Entscheidung - anders als die Entscheidungsformel - ohnehin nicht in Rechtskraft erwachsen k366nnen, vielmehr insoweit allenfalls eine innerprozessu-ale Bindungswirkung entsteht (Ernemann in FS f374r Meyer-Go337ner S. 619, 620; G366ssel in FS f374r Rie337 S. 113, 115 ff., jeweils m. w. N.), tritt die Aufhebung des angefochtenen Urteils bereits mit der Verweisung ein; der f366rmliche Ausspruch der Aufhebung dient allein der Klarstellung dieser Folge, notwendig ist er nicht (BGHSt 21, 245, 247). Angesichts dessen vermag die in der oben angegebe-nen Formulierung m366glicherweise zum Ausdruck gebrachte Absicht des Beru- 9 - 6 - fungsgerichts, die amtsgerichtliche Entscheidung nur teilweise aufzuheben, nichts an der gem344337 247 328 Abs. 2 StPO eintretenden Rechtsfolge der Ur-teilsaufhebung in vollem Umfang zu 344ndern. c) Gleiches gilt f374r den Umstand, dass das Oberlandesgericht Oldenburg die Revision des Angeklagten gegen das erste Berufungsurteil im Schuld- und Strafausspruch gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen hatte und das Urteil des Amtsgerichts damit insoweit rechtskr344ftig geworden war (Kuckein in KK aaO 247 349 Rdn. 35). Erwachsen aufgrund eines wirksam beschr344nkten Rechtsmit-tels einzelne Bestandteile einer Entscheidung zu einer einheitlichen Tat in Rechtskraft (sog. horizontale Teilrechtskraft), so steht dies der Ber374cksichtigung eines Prozesshindernisses - hier der fehlenden sachlichen Zust344ndigkeit - in einer sp344teren Entscheidung auch hinsichtlich der bereits rechtskr344ftig gewor-denen Entscheidungsbestandteile nicht entgegen (BGHSt 8, 269; 11, 393, 394; 13, 128; 15, 203, 207; 21, 242, 243; Meyer-Go337ner aaO Einl. Rdn. 151 m. w. N.). Die Rechtsmittelbeschr344nkung ist wegen des Fehlens einer Verfahrensvor-aussetzung unbeachtlich, das Rechtsmittel als unbeschr344nkt eingelegt anzuse-hen (BGHSt 34, 159, 165; BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; OLG Hamm JMBl NW 1990, 91). 10 Der Senat kann offen lassen, ob die selben Grunds344tze auch in der hier gegebenen Konstellation gelten, dass die Teilrechtskraft nicht auf einer Rechtsmittelbeschr344nkung, sondern auf einer nur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils durch die Entscheidung des Revisionsgerichts beruht. Dagegen k366nnte grunds344tzlich sprechen, dass sich die aus 247 358 Abs. 1 StPO folgende Bindung des Tatrichters an die Rechtsansicht des Revisionsgerichts in der Regel auch auf Vorfragen wie das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen erstreckt. Diese k366nnte das Oberlandesgericht Oldenburg hier, indem es die 11 - 7 - vorangegangene Verurteilung sachlich-rechtlich gepr374ft hatte, inzident bejaht haben (Hanack in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 358 Rdn. 4; Kuckein aaO 247 358 Rdn. 7; Meyer-Go337ner aaO 247 358 Rdn. 4; aA Wohlers in SK-StPO 247 358 Rdn. 9). Demgegen374ber ist im vorliegenden Fall aber auch zu beachten, dass die 22. kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabr374ck in ihrem Urteil vom 1. Februar 2007 positiv festgestellt hatte, die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten sei im Tatzeitpunkt aufgrund seiner Pers366nlichkeitsstruktur in Verbindung mit dem genossenen Alkohol erheblich vermindert im Sinne des 247 21 StGB gewe-sen. Damit ist jedoch eine der Voraussetzungen f374r die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB belegt, deren Anordnung nach Zur374ckverweisung der Sache das Verschlechterungsverbot nicht entgegensteht (247 331 Abs. 2, 247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Dies k366nnte es fraglich erscheinen lassen, ob das Oberlandesgericht Oldenburg (jedenfalls auch) die Prozessvor-aussetzung der sachlichen Zust344ndigkeit (inzident) bindend feststellen konnte. Selbst wenn die siebte kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabr374ck die erstinstanzliche Zust344ndigkeit des Amtsgerichts Osnabr374ck aufgrund bin-dender Revisionsentscheidung nicht mehr h344tte verneinen und die Sache nicht nach 247 328 Abs. 2 StPO an die gro337e Strafkammer h344tte verweisen d374rfen, h344t-te dieser - etwaige - Rechtsfehler indes nur zur Anfechtbarkeit des Verwei-sungsurteils, nicht aber zu seiner Unbeachtlichkeit gef374hrt. Die Annahme der Nichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung kommt nur in seltenen Ausnahme-f344llen dann in Betracht, wenn die Anerkennung ihrer auch nur vorl344ufigen G374l-tigkeit wegen des Ausma337es und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit f374r die Rechtsgemeinschaft geradezu unertr344glich w344re, weil die Entscheidung ihrer-seits dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht, und wenn eine derart schwerwie-gende Fehlerhaftigkeit offenkundig ist (BGH NStZ 2009, 579, 580 m. w. N.). F374r 12 - 8 - gerichtliche Zwischenentscheidungen scheidet die Bewertung als nichtig gene-rell aus (BGH aaO). Unabh344ngig von der Frage, ob es sich bei dem Verweisungsurteil - ent-gegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - um eine solche Zwischen-entscheidung handelt, liegen hier auch die dargelegten Voraussetzungen nicht vor, die zur Annahme seiner Nichtigkeit f374hren k366nnten. Insbesondere ist der Umstand, dass das Berufungsurteil durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (m366glicherweise) in dessen teilweise eingetretene Rechtskraft hinsicht-lich des Schuld- und Strafausspruchs eingreift, bei einer Urteilsaufhebung nach 247 328 Abs. 2 StPO in F344llen der Teilrechtskraft infolge Rechtsmittelbeschr344n-kung (vgl. hierzu BGHSt 34, 159, 165; BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; Paul aaO Rdn. 14) oder Fallgestaltungen wie der vorliegenden die zwangsl344ufige Folge der Verweisung wegen Zust344ndigkeits374berschreitung des erstinstanzli-chen Gerichts und steht deshalb nicht im krassen Widerspruch zum Geist der Strafprozessordnung oder rechtsstaatlichen Prinzipien. Dar374ber hinaus f374hrt hier der Eingriff in die Rechtskraft nicht zu der in anderen Konstellationen als ma337gebend f374r die Annahme der Urteilsnichtigkeit angesehenen Gefahr eines Versto337es gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. OLG Bremen JZ 1958, 546 f. m. Anm. Spendel; OLG Oldenburg NJW 1959, 1983 f.; beide im Ergebnis eine Urteilsnichtigkeit gleichwohl verneinend); die Wirksamkeit des Verwei-sungsurteils bewirkt die Aufhebung des erstinstanzlichen Erkenntnisses und beseitigt so den darin enthaltenen Schuld- und Strafausspruch. 13 War nach alldem das Urteil des Amtsgerichts Osnabr374ck in Gestalt des die Berufung verwerfenden Urteils der 22. kleinen Strafkammer des Landge-richts Osnabr374ck durch das Verweisungsurteil der siebten kleinen Strafkammer wirksam aufgehoben, musste die nunmehr zur Entscheidung berufene Straf- 14 - 9 - kammer in der Sache selbst entscheiden und dabei eigene Feststellungen zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch treffen. Daran fehlt es. 3. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Da nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, darf die Strafkammer - sollte sie sei-ne Schuldf344higkeit bei Tatbegehung bejahen - wegen des Verbots der reforma-tio in peius nach 247 331 Abs. 1, 247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO keine Strafe verh344n-gen, die 374ber sechs Monate Freiheitsstrafe hinausgeht. Der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsan-stalt - anstatt oder neben einer Strafe - steht das Verschlechterungsverbot - wie dargelegt - indessen nicht entgegen (247 331 Abs. 2, 247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). 15 Becker RiBGH von Lienen befindet Sost-Scheible sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hubert Sch344fer
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