BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 141 /1 2 vom 12. Juni 201 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Beschwerd e- führer s und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Juni 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Krefeld vom 28. November 201 1 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang d er Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angekl agten wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefäh r- licher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs M o- naten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung sa chlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Schuldspruch aus den Gründen der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten 1 2 - 3 - erwogen, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und schon mit Jugendarrest belegt worden ist. Das Landgericht hat dabei übers e- hen, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr volle n- det hat und deshalb gemäß § 63 Abs. 1 BZRG alle Eintragungen im Erzi e- hungsregister tilgungsreif waren . Sie durften daher gemäß § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG bei der Strafzumessung nicht me hr ver wertet werden . Der gegen den Angeklagten verhängte Jugendarrest wegen Zuwiderhandlungen gegen Auflagen aus der Verurteilung vom 21. September 2006 steht der L ö- schung der Eintragungen im Erziehungsregister gemäß § 63 Abs. 1 und 2 BZRG nicht entgegen. Er ist nach § 4 Nr. 1 BZRG weder im Zentralregister ei n- zutragen noch stellt er als Ungehorsamsfolge einen Strafarrest im Sinne des § 63 Abs. 2 BZRG dar (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 3 StR 179/04; StV 2004, 652). Das Landgericht hätte deshalb bei Bem essung der Strafe lediglich die im Zentralregister eingetragene Verurt eilung des Angeklagten vom 9. Februar 2011 zu einer geringen Geldstrafe berücksichtigen dürfen . 3 - 4 - Eine r Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Becker Pfister Sost - Scheible Mayer Gericke 4
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