BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 141 /1 3 vom 22. August 201 3 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Revision des Angeklagten T . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b, § 357 StPO ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Oldenburg vom 14. Nove mber 2012, auch soweit es den Mitangeklagten F . betrifft, aufgehoben, soweit eine nac h- trä g liche Gesamtstrafenbildung abgelehnt worden ist, mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 46 2 StPO , auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hatte die Angeklagten T . und F . jeweils w e- gen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freihei tsberaubung und (mit) räuberischer Erpressung schuldig gesprochen. Den Angeklagten T . hatte es unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. Juni 2009 zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten F . unter Einbeziehung der Freiheitsstr a- fe aus dem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 27. November 2008 zu e i- ner solchen von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. 1 - 3 - Auf die Revisionen der Staatanwaltschaft und der Angeklagten ist dieses Urteil insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen worden. Das Landgericht hat die Angeklagten nunmehr jeweils wegen gefährl i- cher Körperverle tzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (T . ) bzw. von einem Jahr und sechs M o- naten (F . ) verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte T . mit seiner in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, gemäß § 357 StPO auch hi n- sichtlich des Mitangeklagten F . ; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld - und Einzelstrafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil hat hingegen keinen Bestand, soweit es das Landgericht - anders als im ersten Urteil - abgelehnt hat, mit den Einzelst rafen aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. Juni 2009 nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die hieraus folgende Tei l- aufhebung des angefochtenen Urteils erstreckt sich auch auf den Nichtrevide n- ten F . , weil das Urteil auch ihn betreffend an demselben materiellrechtl i- chen Fehler leidet. Das Landgericht hat ausgeführt, dass bei beiden Angeklagten aufgrund der zwischenzeitlichen vollständigen Vollstreckung der im ersten Urteil einb e- zogenen Vorstrafen, bei dem Ang eklagten F . die Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 27. November 2008, bei dem Angeklagten T . zwei Freiheitsstrafen von jeweils zwei Ja h- 2 3 4 5 - 4 - ren aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. Juni 20 09, eine erneute Gesamtstrafenbildung nicht mehr vorzunehmen sei und die Angeklagten de s- wegen nicht in den Vorteil der Regelung des § 55 StGB kommen könnten. Das Landgericht hat als Ausgleich hierfür bei beiden Angeklagten einen (unbeziffe r- ten) Härteausgle ich vorgenommen. Die Annahme des Landgerichts, dass mit den im ersten Urteil jeweils einbezogenen Vorstrafen wegen deren zwischenzeitlichen Vollstreckung eine Gesamtstrafe aus diesen und den durch das angefochtene Urteil verhängten Strafen gemäß § 55 Abs . 1 StGB nachträglich nicht mehr gebildet werden kann, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach Aufhebung einer Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht hat die (erneute) Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ - RR 2012, 106). Dies gilt nicht nur in dem Fall, in dem die Urteilsaufhe bung gerade wegen fehlerhaft unterbliebener nachträglicher Gesamtstrafenbildung erfolgt ist. Vielmehr ist es so regelmäßig auch in anderen Fällen der Gesamtstrafenaufhebung zu verfa h- ren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 20 04 - 2 StR 170/04, BGHR StGB § 55 A bs. 1 Einbeziehung 9; LK/Rissing - van Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 25 mwN). Weiter gilt nichts anderes, wenn - wie hier - das erste Urteil nicht allein auf die Revision des Angeklagten, sondern auch auf die der Staatsanwaltschaft aufgehoben worden ist. D enn auch in diesem Fall soll einem Revisionsführer der durch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung erlangte Rechtsvorteil nicht durch sein Rechtsmittel genommen werden. 6 7 - 5 - Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO G e- brauch gemacht. Die Kosten - und Auslagenentscheidung war dem Verfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten. Schäfer Hubert Mayer Gericke Ri 'in BGH Dr. Spa niol ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Schäfer 8
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