BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 14 /1 2 vom 28. Februar 201 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwal ts - zu 1. und 3. auf dessen Anträge - am 28. Februar 2012 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig b e- schlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur B e- gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hi l- desheim vom 13. Septem ber 2011 auf seinen Antrag Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 22. November 2011, mit dem die Revision des Angeklagten als unzuläss ig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete U r- teil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neue r Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer rä u- b erischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Mon a- ten verurteilt sowie bestimmt, dass von dieser Strafe "als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer" zwei Monate als vollstreckt gelten. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachr üge gestützte Revision des A n- geklagten deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Der Rechtsfolge n- ausspruch hält indes materiellrechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Das Landgericht hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden g e- mäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet, schädliche Ne i- gungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG verneint und die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG auf die Schwere der Schuld gestützt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dur chgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Erwägu n- gen, mit den en die Jugendkammer die Höhe der Strafe begründet hat . Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemi ss t sich deren Höhe gemäß § 18 Abs. 2 JGG vorrangig nach erzieherischen Gesicht s- punkten. Die Urteilsgründe müssen deshalb er kennen lassen, dass dem Erzi e- hungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei Beme s- sung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Str a fe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (BGH , Beschluss vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10 ). Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägu n- gen des angefochtenen Urteils nicht. 1 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat zw ar ausgeführt, es habe sich bei der Bemessung der konkreten Höhe der Jugendstrafe vorrangig am Erziehungszweck orientiert (UA S. 23). Nachfolgend werden jedoch ausschließlich Zumessungserwägu n- gen mitgeteilt, die auch im Erwachsenenstrafrecht maßgeblich sin d. Auch an anderer Stelle des Urteils finden sich keine Hinweise darauf, dass die Jugen d- kammer bei der Bemessung der Jugendstrafe den Vorrang des Erziehung s- zwecks beachtet hat. Lediglich am Ende der Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht ausgeführt, es habe auf die konkrete Strafe "unter besonderer Beachtung der Persönlichkeitsentwicklung und des noch bestehenden Erzi e- hungsbedarfs des Angeklagten" erkannt (UA S. 24), ohne dies allerdings näher zu substantiieren. Eine derartige, lediglich formelhafte Erwähnung des Erzi e- hungsgedankens in den Urteilsgründen genügt grundsätzlich nicht (BGH , B e- schluss vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281) . Den Urteilsgründen ist auch in ihrem Zusammenhang nicht zu entne h- men, dass bei de m Angeklagten ein Erziehungsbedürfnis vorliegt, welches die Verhängung einer lang dauernden und zu verbüßenden Haftstrafe erfor dert . Dies versteht sich hier auch nicht von selbst, sondern hätte einer eingehenden Erörterung bedurft. Nach den getroffenen Feststellungen trat d er Angeklagte bisher nur geringfügig und zuletzt im Jahre 2004 strafrechtlich in Erscheinung. Er begann nach unauffälliger, mit der Fachhochschulreife abgeschlossener Schulausbildung ein Studium, das er im Zeitpunkt der Hauptverhandlung im 5. Semester fort setzte. Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, dass der Angeklagte aufgrund einer zur Tatzeit bestehenden hirnorganischen Beeinträchtigung wegen der Folgen einer im Oktober 2008 erlittenen massiven Kopfverletzung in seiner Steuerungsfähigkeit e rheblich beeinträchtigt war. Mit diesen Umständen hätte sich die Jugendkammer bei der Bemessung der J u- gendstrafe auseinandersetzen und das Gewicht des Tatunrechts gegen die 5 6 - 5 - Folgen einer längeren Haftverbüßung für die weitere Entwicklung de s Ang e- klagten abw ägen müssen. 2. Die Aufhebung des Strafausspruchs bedingt hier auch den Wegfall der Kompensationsentscheidung. Das neue Tatgericht hat über die Rechtsfo l- gen deshalb insgesamt neu zu entscheiden. 3. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfeh ler nicht b e- troffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergä n- zende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. Becker Hubert Schäfer Mayer Menges 7 8
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