ECLI:DE:BGH:2018:200218B3STR14.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 14 / 1 8 vom 20. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. au f dessen Antrag - am 20. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Wuppertal vom 14. August 2017 im Rechtsfolge n- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufg ehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landge richt hat gegen den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, räuberischen Diebstahls, Die b- stahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, dav on in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt; zudem hat es ihn zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 1.500 ä- 1 - 3 - gerin verurteilt. Während die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rec hts gestützte Revision des Angeklagten zum Schuldspruch und zum Adhäsion s- ausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, kann der Recht s- folgenausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat die Unterbri n- gung des Angeklagten in einer Entziehun gsanstalt nach § 64 StGB mit recht s- fehlerhafter Begründung abgelehnt. Dies führt gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1. Das Landgericht hat von der Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB mit der Erwägung abge sehen, dass es an dem erforderlichen Z u- sammenhang zwischen dem festgestellten Hang des Angeklagten, Betä u- bungsmittel und alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und den abgeurteilten Straftaten fehle. Dies hält sachlichrechtlicher Über prüfung n icht stand. Soweit die sachverständig beratene Strafkammer im Rahmen der Erört e- rung der Maßregelvoraussetzungen ausführt, es könne nicht festgestellt we r- den, dass die begangenen Taten "ein Ausdruck von Beschaffungskriminalität" und Alkohol oder Drogen "b estimmende Auslöser" der begangenen Taten seien (UA S. 31), steht dies bereits im Widerspruch zu den Feststellungen, die das Landgericht zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat. Danach beging der zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte , der bereits im Alter von 12 bis 14 Jahren in seiner Heimat Marokko mit dem regelmäßigen Konsum von Haschisch, Heroin, Kokain und Alkohol begonnen hatte und seinen Betä u- bungsmittelkonsum nach seiner Ankunft in Europa steigerte, die verfahrensg e- genständlic hen Straftaten, um seinen Lebensunterhalt sowie den Drogenko n- sum zu finanzieren (UA S. 5). 2 3 - 4 - Überdies ist das Landgericht von einem zu engen und deshalb rechtsfe h- lerhaften Verständnis von dem erforderlichen symptomatischen Zusamme n- hang zwischen Hang und An lasstaten ausgegangen. Insoweit ist es nicht erfo r- derlich, dass der Hang die alleinige Ursache oder "bestimmender Auslöser" für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang bereits dann zu bej a- hen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 20. Dezember 1996 - 2 StR 470/96, BGHR StGB § 64 Zusa m- menhang, symptomatischer 1; vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symp tomatischer 5). Typisch für Taten mit einem derart i- gen Symptomcharakter sind Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder - wie hier - Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ - RR 2014 , 75; vom 10. No - vember 2015 - 1 StR 482/15, NStZ - RR 2016, 113, 114; vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, juris Rn. 17). Auf dem Rechtsfehler beruht die Entscheidung, zumal die Strafkammer die Frage der Erfolgsaussicht offengelassen, jedoch gewichtige Um stände a n- geführt hat, die für eine solche sprechen. 4 5 - 5 - 2. Die fehlerhafte Ablehnung der Maßregelanordnung zieht gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG die Aufhebung auch des Strafausspruchs nach sich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2014 - 5 StR 509/14, j uris Rn. 4 ; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 314/15, StV 2016, 734 f.). Becker Gericke Tiemann RiBGH Dr. Berg befindet sich im Urlaub und ist daher g e- hindert zu unterschreiben. Becker Hoch 6
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