ECLI:DE:BGH:2019:190219B3STR14.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 14/19 vom 19. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Februar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 20. September 2019 im Schuldspruch d a- hin geändert, dass der Angeklagte der schweren sexuellen N ö- tigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Nöt i- gung und Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Re chtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer sexueller Nöt i- gung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigun g, B e- drohung, Freiheitsberaubung und Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verle t- zung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus 1 - 3 - der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. N ach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte, der die Trennung von der Nebenklägerin nicht akzeptieren wollte, diese nach dem 3. Oktober 2017 gegen deren Willen mehrmals auf und bedrängte sie , zu ihm zurückzukehren. Überdies drang er in i h rer Abwesenheit gewaltsam in ihre Wohnung ein . Die Geschädigte, die aufgrund des Verhaltens des Angeklagten unter einer Schlaf - und Angststörung litt, erwirkte unter dem 9. Oktober 2017 eine einstweilige Anordnung, nach der es dem Angeklagten untersagt war , sich der Nebenklägerin oder ihrer Wohnung auf eine Entfernung von weniger als 20 m zu nähern, Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen, ihr mit einer Verle t- zung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit zu drohen und ihren Körper, ihre Gesu ndheit oder ihre Freiheit zu verletzen. Der Beschluss wurde dem Angeklagten am 11. Oktober 2017 zugestellt. Am 17. Oktober 2017 kurz nach 22.30 Uhr klingelte der Angeklagte an der Haustür der Geschädigten. Um ein erneutes Eindringen in ihre Wohnung zu ve r hindern , ging die Nebenklägerin nach draußen , wo sie auf den Angeklagten traf , der mit ihr reden wollte . Die Geschädigte lehnte dies ab und ging zu ihrem Auto, um damit wegzufahren. D er Angeklagte hinderte s ie einzusteigen und schlug die Autotür zu. Als s ie den Angeklagten wegschieben wollte, wurde di e- ser aggressiv und zerrte die Geschädigte einige Meter zu einem kleinen Vo r- platz, auf dem er sie - ihre Gegenwehr überwindend - gegen eine Garage drückte. In dieser Pos i tion versuchte er , die Geschädigte mehrf ach zu küssen, wobei es ihm schließlich gelang , seine Zunge in ihren Mund zu stecken. Nac h- dem sich die Nebenklägerin kurz vom Angeklagten lösen und weglaufen kon n- te, drückte dieser die Geschädigte , nachdem er si e eingeholt hatte, erneut mit Gewalt gegen ei nen Holzzaun, versuchte , sie zu küssen , und schlug ihren Kopf 2 3 - 4 - gegen den Zaun. Schließlich holte er aus seiner Gürteltasche eine scharfe, spitz zulaufende, maximal 15 cm lange Schere aus Metall hervor. Diese hielt er der Nebenkläge rin an den Hals und drohte , sich und die Geschädigte umz u- bringen, falls sie ihn verlasse. Überdies drohte er, die Nebenklägerin " abzust e- chen " , sollte sie den vorbeikommenden Passanten auf sich aufmerksam m a- che n . Schließ lich beruhigte sich der Angeklagte und begab sich mit der G e- sch ädigten zurück zu deren Auto. Als ihm die Nebenklägerin erneut klar zu m a- chen versuchte, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenkommen wolle, setz te er sich - die Gegenwehr der Zeugin überwindend mit einem Knie auf deren Oberschenkel, führ t e ihren rechten A rm gewaltsam hinter den Fahrersitz und hielt ihn dort umklammert fest. Erneut führte der Angeklagte in Kenntnis de s- sen, dass er die genannte Schere bei sich führte und diese jederzeit zur Übe r- windung des Widerstands der Zeugin einsetzten könnte , gegen de re n Wille n seine Zunge in ihren Mund ein . Sodann griff er unter ihrem Büstenhalter an ihre Brust, knetete diese einige Se kunden und versuchte , in den Schritt der G e- schädigten zu fassen. Dabei löste er versehentlich die Autohupe aus, woraufhin er von der Nebe nklägerin abließ, die Autoschlüssel an sich nahm und sich auf den Beifahrersitz setzte. Dort holte er erneut die Schere aus seiner Tasche und drohte , sich und die Nebenklägerin umzubringen, sollte diese ihn verlassen. Als die Geschädigte ihm mitteilte, sie wolle lieber sterben, als nochmal mit ihm z u- sammen zu kommen, ließ der Angeklagte von ihr ab. Die Nebenklägerin erlitt durch die Tathandlungen großflächige Hauta b- schürfungen, ein Hämatom sowie eine Druckempfindlichkeit im Bereich des Kiefers und lebte bis zur Inhaftierung des Angeklagten in der Angst, er könne sie erneut aufsuchen. 2. Das Landgericht hat den festgestellten Sachverhalt rechtlich als schwere sexuelle Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, 4 5 - 5 - versuchter Nötigung, Bedrohung, Freiheitsberaubung und Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz gewürdigt (§ 177 Abs. 1, Abs. 7 Nr. 1, § 223 Abs. 1, § 240 Abs. 1, 2 und 3, § 239 Abs. 1, § 241 Abs. 1, §§ 22, 52 StGB, § 1 Abs. 1 und 2 , § 4 Abs. 1 GewaltSchG). 3. Diese Bewertung hält rechtli cher Nachprüfung nic ht stand, soweit die Strafkammer von einer tateinheitlichen Verwirklichung der Tatbestände der B e- drohung und Freiheitsberaubung ausgegangen ist und das Geschehen als ve r- sucht e Nötigung gewerte t hat. Das Landgericht hat zunächst nicht bedacht , dass der Angeklagte einen der von ihm erstrebten Nötigungszweck e - die Nebenklägerin davon abzuhalten den vorbeikommenden Passanten auf sich aufmerksam zu machen - er reicht e . Das Tatgeschehen ist daher insoweit als vollendete Nötigung zu würdigen. Überdies tritt die Bedrohung hinter der Nötigung zurück , was auch dann gilt, wenn diese - wie vom Landgericht angenommen - nur in der Form des Ve r- suchs vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 11 . März 2014 - 5 StR 20/14, juris Rn. 4 mwN). Auch die tateinheitl iche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung bege g- net durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Erschöpft sich die Behinderung in der Fortbewegungsfreiheit lediglich als tatbestandsmäßiges Mittel zur Beg e- hung eines anderen Deliktes - hier der sexuellen Nötigung - , kommt § 239 StGB als das allgemeinere Delikt nicht zur Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - 2 StR 447/06, juris Rn. 4 mwN). Aus den Fest stellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, dass der Angeklagte die Nebenklägerin über die Erzwi ngung der sexuellen Handlungen hinaus in ihrer Fortbewegungsfreiheit behindert hätte. Soweit der Angeklagte zu Beginn des Geschehens verhinderte, dass die Geschädigte ihr Kraftfahrzeug benutzt e , stellt diese Handlung , mit der 6 7 8 - 6 - die Fortbewegungsfreiheit der Nebenklägerin nicht aufgehoben wurde, ke ine Freiheitsberaubung im Sin ne des § 239 StGB dar . De r Senat hat den Schuldspruch gemäß § 3 54 Abs. 1 analog StPO en t- sprechend geändert. Er hält es für ausgeschlossen, dass in einer neuen Ve r- handlung weitergehend e Feststel lungen getroffen werden können , die geeignet sind , die Annahme einer tateinheitlich verwirklichten Freiheitsberaubung zu b e- legen . 4. Die Änderung des Schuldspruchs lässt die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe unberührt. Der Senat schli eßt aus, dass d ie Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung und Freiheitsberaubung eine geringere Strafe verhängt hätte. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten S tra f- zumessung erschwerend die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände berüc k- sichtigt hat. Den n die Änderung des Schuldspruch s führt lediglich dazu, dass der Angeklagte nicht gegen sechs, sondern vier Straftatbestände verstoßen hat. 9 10 - 7 - 5. Die Kostenentsche idung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ang e- klagten au ch nur teilweise von de n durch sein Rechtsmittel entstandenen Ko s- ten und Auslagen freizustellen. Schäfer Gericke Wimm er Tiemann Hoch 11 ECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR14.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 14/19 vom 2. April 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller Nötigung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2019 beschlossen: Der Beschluss des 3. Strafsenats des B undesgerichtshofes vom 19. Februar 2019 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfe h- lers dahingehend berichtigt, dass es im Tenor statt "Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. September 2019" richtig heißen muss "Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. September 2018" . Schäfer Gericke Wimmer - 9 - ECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR14.19.0 Tiemann Berg
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