BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 142/00 vom 9. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2000 ei n - stimmig beschlossen: 1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1999 in den vor i - gen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte . 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des U r - teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfe h - ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar begegnen die Ausführungen der Strafkammer zur Dauer der Sperrfrist gemäß § 69 a StGB "auch bei einer vorzeitigen Entlassung des Angeklagten aus der Haft soll der Angeklagte noch für einen gewissen Zeitraum die Folgen der Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer zu spüren bekommen" erheblichen Bedenken, weil sie den Anschein erwecken kön n - ten, als habe die Strafkammer dieser Maßregel einen nebe n - strafähnlichen Charakter beimessen wollen. Unbeschadet di e - ser zumindest mißverständlichen Formulierung belegen jedoch die Anzahl der Fahrten und die Menge der jeweils eingeführten Betäubungsmittel eine erhebliche charakterliche Ungeei g - - 3 - netheit im Sinne der §§ 69, 69 a StGB, die es ausgeschlossen erscheinen läßt, daß eine kürzere Sperrfrist in Betracht kommt (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Miebach Winkler von Lienen Becker
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