BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 142/06 vom 23. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Mai 2006 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. November 2005 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Das Revisionsvorbringen, aber auch die Urteilsgr374nde und die Antrags-begr374ndung des Generalbundesanwalts geben Anlass zu einer erg344nzenden Bemerkung: Beim Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln kommt es sowohl f374r die Fra-ge des Vorliegens einer nicht geringen Menge wie auch f374r den Schuldumfang bereits auf die Abrede 374ber den Kauf und nicht erst auf die sp344tere Lieferung an (BGH bei Winkler NStZ 2005, 316 Fn. 8). Wer also - wie hier der Angeklagte - zum gewinnbringenden Weiterverkauf vier und f374nf Kilo Marihuana zu einem Kilopreis von 3.300 200 bestellt, hat - mangels anderweitiger Abreden - bereits dadurch jeweils vollendetes Handeltreiben mit Marihuana von zumindest mittle-rer Qualit344t in dieser Menge begangen. Der voraussichtliche und auch vom Vorsatz des Auftraggebers umfasste Wirkstoffgehalt der Bestellmenge ist dabei ma337geblich sowohl f374r die Annahme einer nicht geringen Menge als auch f374r die Bestimmung des Schuldumfangs. Wird nachtr344glich nicht die bestellte, zu- - 3 - mindest durchschnittliche Qualit344t, sondern schlechtere Ware geliefert, kann dies an dem bereits vorher verwirklichten Tatunrecht nichts mehr 344ndern. Die mangelhafte Qualit344t kann lediglich 344hnlich wie eine nachtr344gliche Sicherstel-lung der Ware bei der Strafzumessung ber374cksichtigt werden. Dies hat das Landgericht getan; im 334brigen kommt es auf den genauen Wirkstoffgehalt der letztlich gelieferten Ware nicht an. Winkler Miebach Wahl Pfister Becker
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