BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 142/08 vom 8. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 21. Januar 2008 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (T366tung aus niedri-gen Beweggr374nden) zur Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstan-dungen. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem T366tungsvorsatz gehandelt, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Sie beruht auf einer unzureichenden W374rdigung der festgestellten Tatumst344nde. 2 a) Bedingt vors344tzliches Handeln setzt voraus, dass der T344ter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als m366glich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tat-bestandsverwirklichung zumindest abfindet; vor der Annahme bedingten Vor-satzes m374ssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- 3 - 3 - als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders gepr374ft und durch tats344chliche Feststellungen belegt werden (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ 2003, 603, BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33). Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt es bei 344u337ert gef344hr-lichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der T344ter mit der M366glichkeit, das Opfer k366nne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gef344hrliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen F344llen ein Schluss von der objektiven Gef344hr-lichkeit der Handlungen des T344ters auf bedingten T366tungsvorsatz grunds344tzlich m366glich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegen374ber einer T366tung ist je-doch immer auch in Betracht zu ziehen, dass der T344ter die Gefahr der T366tung nicht erkennt oder jedenfalls darauf vertraut haben k366nnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei spontanen, un374berlegten, in affektiver Erregung ausgef374hrten Handlungen kann aus dem Wissen um den m366glichen Erfolgseintritt nicht ohne Ber374cksichtigung der sich aus der Tat und der Pers366n-lichkeit des T344ters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das - selbst344ndig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatz-element gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2003, 603; BGHR StGB 247 15 Vorsatz, be-dingter 4). Dabei wird in der Regel ein Vertrauen des T344ters auf das Ausbleiben des t366dlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem t366dlichen Ausgang so nahe kommen wird, dass nur noch ein gl374cklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Wird das Opfer in einer Weise ver-letzt, die offensichtlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit - etwa einem Stich in das Herz vergleichbar - zum Tode f374hrt (vgl. BGHR aaO 35 und 51), so liegt (zumindest) bedingter T366tungsvorsatz auf der Hand, ohne dass es daf374r be-sonderer Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite in den Urteils-gr374nden bedarf (vgl. BGHR aaO 57; BGH NStZ 2007, 150). Dass eine Hand- - 4 - lung generell geeignet ist, t366dliche Verletzungen herbeizuf374hren, macht hinge-gen eine sorgf344ltige Pr374fung des bedingten Vorsatzes nicht entbehrlich. Der Schluss auf - bedingten - T366tungsvorsatz ist daher in solchen F344llen nur rechts-fehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erw344gungen auch diejenigen Umst344nde einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen k366nnen (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27, 50). b) Gemessen daran ist der von der Schwurgerichtskammer allein aus der Art der Tatausf374hrung - sechs mit voller Kraft gef374hrte Hiebe mit einer 75 cm langen und gut ein Kilo schweren Eisenstange auf den Rumpf des Opfers - ge-zogene Schluss auf den bedingten T366tungsvorsatz des Angeklagten schon f374r sich nicht tragf344hig. Schl344ge auf den Rumpf eines Menschen f374hren grunds344tz-lich nicht ohne weiteres zu Verletzungen, die wegen ihrer Gef344hrlichkeit mit ho-her oder gar sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode f374hren. Dies gilt auch f374r die hier festgestellten Hiebe: Das Opfer hat im Wesentlichen Knochenbr374che im Bereich der Rippen, des Oberk366rpers und an den Armen sowie gro337fl344chige H344matome erlitten, war 374ber mehrere Stunden nach der Tat bei Bewusstsein sowie ansprechbar und verstarb (erst) etwa drei Wochen sp344ter nach einer Lungenentz374ndung. Keinesfalls gen374gt den Anforderungen daher die pauschale Annahme des Landgerichts, dass ein T344ter, der auf einem anderen in der fest-gestellten Art und Weise einschlage, eine f374r jedermann ersichtlich lebensbe-drohliche Handlung vornehme und daher zumindest in der Weise mit T366tungs-vorsatz handele, dass er mit der M366glichkeit t366dlicher Verletzungen rechne und sich mit dem Tod des Opfers abfinde, und zwar bereits bei dem ersten heftigen Schlag. Diese Begr374ndung l344sst vielmehr besorgen, dass das Landgericht bei der Pr374fung des T366tungsvorsatzes bereits die abstrakte Lebensgef344hrlichkeit der Tathandlungen falsch eingesch344tzt und zudem die konkreten Folgen der ausgef374hrten Schl344ge nicht gen374gend in den Blick genommen hat. 4 - 5 - Hinzu kommt, dass das Landgericht weitere ma337gebliche Umst344nde, die gegen das Vorliegen eines T366tungsvorsatzes, insbesondere des voluntativen Vorsatzelements, sprechen k366nnten, nicht in die anzustellende Gesamtabw344-gung einbezogen hat. Insoweit lassen die Erw344gungen des Landgerichts na-mentlich die Ber374cksichtigung der Tatentstehung und des Nachtatverhaltens des Angeklagten vermissen. Das Landgericht hat bei der Pr374fung des T366tungs-vorsatzes nicht bedacht, dass die Tathandlungen ihren Ausgangspunkt in ei-nem strafbaren Verhalten des in der Wohnung des Angeklagten von diesem beherbergten Opfers hatten, dieses den Angeklagten auch zwischen den ein-zelnen Schlagserien mehrfach zur Wut provozierte und T344ter wie Opfer dem Trinkermilieu angeh366rten. Ferner l344sst das Landgericht unber374cksichtigt, dass der Angeklagte bereits kurz nach der Tat einen Notruf absetzen wollte und in den folgenden etwa sieben Stunden mehrere Nachbarn hilfesuchend ansprach sowie schlie337lich selbst den Rettungsdienst herbeirief, wobei er allein wegen seiner Furcht vor Bestrafung so lange gez366gert hatte. Schlie337lich hat das Land-gericht die hohe Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit (3,55 o/oo ledig-lich im Zusammenhang mit der Frage er366rtert, ob der Angeklagte deswegen daran gehindert war, die Lebensgef344hrlichkeit seines Handelns zu erkennen. Dieser Umstand h344tte indes auch bei der Pr374fung des voluntativen Vorsatzele-mentes Ber374cksichtigung finden m374ssen (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vor-satz, bedingter 55). 5 Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. 6 2. Sollte der neue Tatrichter wiederum einen (bedingten) T366tungsvorsatz bejahen, so wird er bei der Pr374fung der Frage, ob die T366tung aus niedrigen Be-weggr374nden begangen wurde, alle f374r die Handlungsantriebe des T344ters ma337-geblichen Faktoren, die Umst344nde der Tat, die Lebensverh344ltnisse des T344ters und seine Pers366nlichkeit (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 211 Rdn. 9 m. 7 - 6 - w. N.) umfassend in den Blick nehmen m374ssen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen liegt es fern, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggr374nden im Sinne von 247 211 Abs. 2 StGB gehandelt haben k366nnte. RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher ge- hindert zu unterschreiben. Becker Becker Kolz Hubert Sch344fer
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